Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit der Einwilligung des Betroffenen in eine Durchsuchungsmaßnahme.

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 11.03.2013)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Soest hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. Oktober 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht dem Angeklagten u.a. die Auflage erteilt, 150 Stunden unentgeltliche soziale Dienste nach Weisung seines Bewährungshelfers abzuleisten.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 11. März 2013 verworfen. Zur Sache hat die Berufungskammer folgende Feststellungen getroffen:

"Im Spätherbst 2011 führte die Polizei etliche Durchsuchungen bei Tatverdächtigen aus der Rauschgiftszene durch. Grundlage der Durchsuchungen waren entsprechende Beschlüsse; so hier im konkreten Fall der Durchsuchungsbeschluss des AG Arnsberg vom 29.09.2011 - 5 Gs-282 Js 262/11-1439/11 -. Mit diesem Beschluss wurde gem. §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten Y angeordnet, weil nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Ermittlung von Bedeutung sind, führen wird. Dieser Beschluss richtete sich gegen den Zeugen Wadim Funk, den Bruder des Angeklagten, der in dem Haus A-Straße in B. das Erdgeschoss bewohnt.

Die Durchsuchung hatte insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden: Betäubungsmittel, Utensilien zum Verpacken und Abwiegen sowie zum Konsum von Betäubungsmitteln (z. B. Klemmverschlusstütchen, Feinwaage, Portionierer), Aufzeichnungen über Ein- und Verkäufe von Betäubungsmitteln, Mobiltelefone für Betäubungsmittelgeschäfte. Zur Begründung des Durchsuchungsbeschlusses war ausgeführt, dass dem Y zur Last gelegt wurde, den gesondert verfolgten X bei dem Handeltreiben von Betäubungsmitteln dadurch zu unterstützen, dass er ihm Lagerungsmöglichkeiten für die Betäubungsmittel zur Verfügung stellt. Dieser Verdacht ergebe sich aus der umfangreichen Aussage des Zeugen Z.

Am 30.11.2011 begaben sich die Zeugen A, B und C sowie weitere unterstützende Beamte zur Wohnanschrift des Zeugen Y in B. Beim Eintreffen an dem Wohnhaus stellten die Beamten fest, dass zwei Klingeln an dem Wohnhaus angebracht waren. Ihnen war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass im Kellergeschoss der Angeklagte, der Bruder des Y, wohnte. Zum Zwecke der Absicherung des Einsatzes und zur Verhinderung etwaiger Fluchtversuche ging sodann der Zeuge A einmal um das Gebäude herum. Das Gebäude ist ein Wohnhaus mit 1 1/2 - geschossiger Bauweise. Im Erdgeschoss lebt der Y, im Obergeschoss die Eltern des Y. Im Kellergeschoss, befinden sich der Waschkeller und Werkstätten - für alle Hausbewohner - sowie die Wohnräume des Angeklagten. Vom Garten aus kann man in das Kellergeschoss ebenerdig hereingehen und durch die Fenster in die Wohnung schauen. Dem Zeugen A fiel beim Hineinschauen in ein Fenster des Kellergeschosses eine kleine Menge Betäubungsmittel in einer offenen Plastikdose auf, die auf der Fensterbank standen. Von außen sah das gelagerte Material nach Marihuana aus.

Auf Schellen seitens des Zeugen B öffnete niemand. Daraufhin kontaktierten die eingesetzten Beamten über die Einsatzstelle den Zeugen Y, der in dem damaligen Durchsuchungsbeschluss als Beschuldigter geführt war. Dieser traf kurze Zeit darauf ein. Der Zeuge Y schloss die Hauseingangstür auf der Straßenseite des Hauses auf und betrat gemeinsam mit den Beamten das Haus. Der Zeuge Y erklärte den Beamten, dass im Obergeschoss die Eltern wohnten und im Untergeschoss der Bruder. Von der Existenz des Bruders im Untergeschoss des Hauses wussten die Beamten bis zu diesem Zeitpunkt noch nichts. Gemeinsam betraten der Zeuge Y und die eingesetzten Beamten den Flur des Hauses und sodann die im Erdgeschoss befindliche Wohnung des Zeugen Y. Von der Inaugenscheinnahme und Durchsuchung der im Obergeschoss liegenden Wohnung der Eltern des Angeklagten/Zeugen Y sahen die Beamten ohne weitere Nachfrage ab.

Der Zeuge C belehrte den Zeugen Y als Beschuldigten; dem Zeugen Y wurde der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Als die Beamten in der Wohnung des Y sich umschauten, stellten sie fest, dass diese sich im Zustand von Renovierungsarbeiten befand. Die Räumlichkeit glich ein...

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