Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Macht eine Zeuge berechtigter Weise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StGB Gebrauch, können sein äußeres Erscheinen und spontane Äußerungen neben oder nach seiner Vernehmung der Urteilsfindung zu Grunde gelegt werden.

  • 2.

    Für die Verwirklichung des Tatbestandes des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) kommt es nicht darauf an, welche Menge oder Qualität (Wirkstoff) von Betäubungsmitteln geerntet werden kann oder welchen Wirkstoff die sichergestellten Pflanzen aufweisen.

 

Orientierungssatz

Macht eine Person von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, können das Verhalten, das äußere Erscheinen und spontane Äußerungen neben oder nach der Vernehmung der Urteilsfindung zu Grunde gelegt werden. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn etwa Reaktionen der Person auf bestimmte Vorhaltungen dokumentiert werden oder bestimmte Reaktionen, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Straftat haben, mitgeteilt werden.

 

Normenkette

StPO §§ 52, 252

 

Tenor

  • I.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. September 2008 wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten am 20.12.2007 wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Augsburg am 26.9.2008.

Die Strafkammer legte ihrer Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde (BU S. 7/8):

Ab einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 5.7.2007 zog der Angeklagte in seiner Wohnung im Anwesen ..., 5 Cannabispflanzen auf. Diese standen auf dem Fenstersims im Wohnzimmer und hatten bei der Sicherstellung am 5.7.2007 um 16.01 Uhr eine Wuchsgröße von 25 cm erreicht.

In einem Nebenraum (Rumpelkammer) zog der Angeklagte 20 Cannabispflanzen auf, welche bei der Sicherstellung am 5.7.2007 eine Wuchshöhe von 1 bis 10 cm hatten.

Am 5.7.2007 gegen 16.00 Uhr bewahrte der Angeklagte in selbigem Nebenraum (Rumpelkammer) in einem Schrank 64, 28 Gramm Marihuana auf mit einem beim Rauchen verfügbaren Tetrahydrocannabinolgehalt von 5,22 Gramm.

In einem Aschenbecher im Wohnzimmer lag eine Marihuana-Dolde mit einem Gewicht von 1,16 Gramm.

In einem von der Wohnung aus über eine verschraubte Tür erreichbaren Nebenraum im Dachgeschoss, hatte der Angeklagte eine Marihuanaaufzuchtanlage erstellt.

Das Marihuana war nicht ausschließbar zum Eigenkonsum bestimmt.

Der Angeklagte hatte, wie er wusste, keine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmittel.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, durch die Verwendung der Zeugenaussagen der seine Wohnung durchsuchenden Polizeibeamten und der dort vorgefundenen Betäubungsmittel habe das Gericht gegen ein Verwertungsverbot, nämlich § 105 StPO, Art. 13 GG verstoßen, da die Polizeibeamten die Durchsuchung rechtswidrig provoziert und hierfür keinen Durchsuchungsbeschluss erwirkt hätten. Die Strafkammer sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass er die Polizeibeamten in seine Wohnung gebeten hätte. Vielmehr hätten sich diese in rechtswidriger Art und Weise eigenmächtig Zugang verschafft.

Mit der Verfahrensrüge rügt der Angeklagte ferner, dass die Strafkammer den Gesichtspunkt der Aussageverweigerung der Zeugin I., seiner Verlobten, zu seinem Nachteil herangezogen habe.

Die Sachrüge wird in allgemeiner Form erhoben.

II.

Der statthaften (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässigen (§ 341 Abs. 1 StPO, §§ 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten war ein Erfolg zu versagen.

1.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

a)

Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich jedenfalls in der Sache als unbegründet.

aa)

Durch die Berücksichtigung der Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten und die Heranziehung der in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Beweismittel hat die Strafkammer nicht gegen ein Verwertungsverbot gemäß § 105 StPO, Art. 13 GG verstoßen.

Der Angeklagte wendet sich insoweit mit seiner Verfahrensrüge gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Entgegen der Ansicht des Gerichts ist er der Meinung, es habe keine Gefahr in Verzug vorgelegen, die die Durchsuchung seiner Wohnung ohne einen entsprechenden richterlichen Beschluss zugelassen hätte. Die Strafkammer sei irrig der Überzeugung gewesen, er habe die Polizei in seine Wohnung gebeten.

Dieser Vortrag verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Sie würde der Ordnung des Revisionsverfahrens widersprechen. Die Urteilsfeststellungen über die Beweisaufnahme könne daher mit Verfahrensrügen grundsätzlich nicht bekämpft werden. Es ist Sache des Tatrichters, die Ergebnisse der ...

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