Verfahrensgang

AG Paderborn (Aktenzeichen 17 AR 731/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 24. November, 8. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 9. Dezember 2020, nicht abgeholfen mit Verfügung vom selben Tag, wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte meldete die Beteiligte am 1. Oktober 2020 zur Eintragung im Handelsregister an (UR-Nr. .../2020). Der Anmeldung lag unter anderem eine beglaubigte Abschrift der Satzung bei, nach deren § 20 Abs. 4 Satz 1 die Beteiligte die Gründungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro trägt (Bl. 24 d.A.). Das Stammkapital beträgt gem. § 3 Abs. 2 der Satzung 3.000 Euro (Bl. 12 d.A.).

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 beanstandete das Amtsgericht die Angemessenheit der Gründungskosten, die von der Beteiligten zu tragen seien, und forderte die Beteiligte zu ihrer konkreten Darlegung auf (Bl. 31 d.A.).

Mit Schreiben vom 9. November 2020 wies diese dieses Ansinnen als unzulässig zurück, da die Gründungskosten in der Satzung auch pauschaliert werden könnten. Hilfsweise bezifferte er sie mit Notarkosten von 806,14 Euro, Kosten für die Gründung von 163,79 Euro und maximal 400 Euro für die Handelsregisteranmeldung und Steuerberaterkosten (Bl. 36 f. d.A.).

Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 stellte sich das Amtsgericht auf den Standpunkt, dass demnach von einem tatsächlichen Gründungsaufwand von insgesamt maximal 1.369,93 Euro auszugehen sei, also der in der Satzung postulierte Betrag von 2.500 Euro deutlich überhöht sei. Daher sei von einem Eintragungshindernis auszugehen (Bl. 39 d.A.).

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2020 hielt die Beteiligte an ihrer gegenteiligen Auffassung fest (Bl. 43 f. d.A.). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 bat sie um eine rechtsmittelfähige Entscheidung (Bl. 54 d.A.).

Das Amtsgericht wies daraufhin die Anmeldung mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2020 wegen eines Eintragungshindernisses gemäß § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG aus dem in der Zwischenverfügung genannten Grund zurück (Bl. 56 f. d.A.).

Mit Verfügung vom selben Tag traf das Amtsgericht eine Nichtabhilfeentscheidung und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vor (Bl. 58R d.A.).

Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 stellte die Beteiligte sinngemäß klar, dass sie eine sofortige Entscheidung des Beschwerdegerichts für sinnvoll halte und auf eine weitere bzw. formell nach Eingang der Beschwerde ergehende Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts aus prozessökonomischen Gründen zur Verfahrensbeschleunigung verzichte (Bl. 66 ff. d.A.).

Mit Schriftsatz vom selben Tag legte sie nochmals vorsorglich Beschwerde beim Amtsgericht ein (Bl. 80 f. d.A.).

II. Die nach § 382 Abs. 3 i. V. m. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und nach §§ 64, 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Eintragung der Beteiligten im Handelsregister zu Recht abgelehnt. Das Registergericht darf gemäß § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister nur dann vornehmen, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die registergerichtliche Prüfung erstreckt sich bei der Erstanmeldung auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes. Das Registergericht darf nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ablehnen, wenn sie Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen. Der hier als Gläubigerschutzvorschrift in Betracht kommende § 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 - II ZB 10/88, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 3 W 28/13, juris Rn. 8), wird durch die Regelung des Gründungsaufwandes in § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten verletzt.

Die Beteiligte weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass eine Klausel wie die vorliegend verwendete, die den Gründungsaufwand pauschal mit 2.500 Euro beziffert, bei einer mit dem Mindeststammkapital gem. § 25 Abs. 1 GmbHG von 25.000 Euro ausgestatteten GmbH nicht zu beanstanden ist. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die entsprechenden Kosten oftmals nicht exakt angegeben werden können, und ist aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2014 - 27 W 107/14, nicht veröffentlicht). Bei einer Unternehmergesellschaft, die diesen Mindestbetrag gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 GmbHG unterschreitet, ist die Situation dagegen grundsätzlich anders. In Ziffer 5. Musterprotokoll für deren Gründung in Form einer Einpersonengesellschaft ist eine Pauschale von 300 Euro für die Gründungskosten vorgesehen, begrenzt auf die Höhe des Stammkapitals (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG). Ob bei Unternehmergesell...

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