Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsansprüche gegen die ausgeschiedene Verwalterin

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 02.07.1987; Aktenzeichen 5 T 236/87)

AG Lippstadt (Aktenzeichen 7 II 19/86 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 495,93 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer innerhalb der Wohnungseigentumsanlage … in … Die Antragsgegnerin war vom 2. August 1982 bis zum 31. Dezember 1984 die Verwalterin dieser Anlage. Der Abschluß eines schriftlichen Verwaltervertrages ist umstritten. Ein in einem anderen Verfahren in Wohnungseigentumssachen vorgelegtes Formular des Verwaltervertrages, das nur die Antragsgegnerin unterschrieben hat, regelt in § 4 Abs. 4, daß die Verwalterin über Wohngeld, das gemäß § 4 Abs. 3 monatlich im voraus auf ein Sonderkonto der Verwalterin zu zahlen ist, und über Umlagen nach Abschluß des Kalenderjahres abzurechnen und überzahlte Beträge innerhalb von zwei Wochen zurückzuerstatten hat. Auch im Jahre 1984 haben einige Wohnungseigentümer erhebliche Teile des Wohngeldes nicht gezahlt. Nach dem Vorbringen des Antragstellers betragen diese Rückstände 64.705,06 DM. Die Antragsgegnerin verfügt über kein Vermögen der Wohnungseigentümer mehr.

Der Antragsteller hat für das Jahr 1984 ordnungsgemäß Abschlagzahlungen geleistet. Über sein Wohngeld ist abgerechnet worden. Danach hat er ein Guthaben von 495,93 DM.

Im vorliegenden Verfahren in Wohnungseigentumssachen hat der Antragsteller begehrt, die Auszahlung dieses Betrages an ihn durch die Antragsgegnerin anzuordnen. Diesem Antrag ist die Antragsgegnerin entgegengetreten.

Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht diesen Antrag durch Beschluß vom 27. Mai 1987 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde vom 9. Juni 1987 eingelegt und im wesentlichen vorgetragen: Er könne den Betrag auch als Schadensersatzanspruch geltend machen, weil die Antragsgegnerin durch unrichtige oder, verspätete Abrechnungen die unterbliebenen Wohngeldzahlungen mehrerer Wohnungseigentümer verschuldet und sich so zur Begleichung seines Rückforderungsanspruchsaußerstande gesetzt habe. Auch habe die Antragsgegnerin die Instandhaltungsrücklage nicht dem entsprechenden Rücklagekonto gutgebracht, sondern anderweitig für Zwecke der Wohnungseigentümergemeinschaft verwandt. Die von ihm für die Jahre 1983 und 1984 mit zusammen 398,16 DM gezahlte Instandhaltungsrücklage schulde die Antragsgegnerin der Wohnungseigentümergemeinschaft als Schadensersatzanspruch, den er hilfsweise geltend mache.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Rechtsmittels gebeten, da sie die Rückzahlung des Wohngeldes nicht schulde und sich nicht durch Pflichtverstöße schadensersatzpflichtig gemacht habe.

Das Landgericht hat am 2. Juli 1987 in nicht-öffentlicher Sitzung der vollbesetzten Kammer mündlich verhandelt und am Schluß der Sitzung durch verkündeten Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, ohne die Öffentlichkeit herzustellen.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 11. August 1987 mit den Anträgen,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 495,93 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 21. Juni 1986 zu zahlen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, 398,16 DM nebst 4 % Zinsen von 202,75 DM seit dem 1. Januar 1984 und von weiteren 195,41 DM seit dem 1. Januar 1985 an die Eigentümergemeinschaft zu Händen der … zu zahlen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, 495,93 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 21. Juni 1986 an die Eigentümergesellschaft … zu Händen des Verwalters, … zu. zahlen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft sowie in der rechten Form und Frist eingelegt worden (§§ 29, 21, 22 FGG; 43, 45 WEG). Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers folgt schon daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler – KKW –, FG, 12. Aufl., Rdnr. 10 zu § 27 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).

1.

Der angefochtene Beschluß läßt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

a)

Das Landgericht war mit einer form- und fristgerecht erklärten und auch sonst zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Antragstellers gegen die seinen Zahlungsantrag zurückweisende amtsgerichtliche Entscheidung befaßt.

b)

Die Beschwerdekammer hat rechtlich bedenkenfrei den erst in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag des Antragstellers auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 398,16,– DM zugelas...

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