Leitsatz (amtlich)

Um eine dringende persönliche oder berufliche Angelegenheit, die das Ausbleiben zur Hauptverhandlung rechtfertigen könnte, handelt es sich bei einer Urlaubsreise des Betroffenen nicht, wenn die Reise in Kenntnis der Ladung zum Hauptverhandlungstermin gebucht und angetreten worden ist.

 

Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Entscheidung vom 04.08.2005)

 

Tenor

  • 1.

    Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

  • 2.

    Eine Entscheidung des Senats über die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 3. August 2005 ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I.

Der Bürgermeister der Stadt Recklinghausen hat gegen den Betroffenen wegen einer am 22. November 2004 begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Bußgeldbescheid vom 03. Januar 2005 eine Geldbuße in Höhe von 125 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach rechtzeitigem Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Recklinghausen mit Verfügung vom 10. Juni 2005 Hauptverhandlungstermin auf den 04. August 2005 anberaumt; die Ladung ist dem Betroffenen am 11. Juni 2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005, per Fax beim Amtsgericht eingegangen am 28. Juli 2005, hat der Betroffene unter Beifügung einer Reisebestätigung vom 28. Juli 2005 um Aufhebung des Termins gebeten, da er sich in der Zeit vom 03. August bis zum 17. August 2005 urlaubsbedingt in Italien aufhalte. Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 hat das Amtsgericht Recklinghausen die Terminsverlegung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 02. August 2005 hat das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 03. August 2005 zurückgewiesen, der weiteren Beschwerde hat das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 04. August 2005 nicht abgeholfen. Sodann hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 04. August 2005 beantragt, den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluss vom 04. August 2005 als unzulässig verworfen und sodann den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses ihm am 16. August 2005 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. August 2005, der am 19. August 2005 bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. September 2005 rechtzeitig begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"a)

Soweit sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wendet, ist sie bereits unzulässig.

Das die Richterablehnung betreffende Rechtsmittel gem. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist seiner Natur nach eine Beschwerde. Für diese gelten aber die Form- und Fristerfordernisse der Revision. Die Anfechtung nach § 28 Abs. 2 S. 2 StPO wird wie eine Verfahrensrüge behandelt, auf die § 344 Abs. 2 S. 2 StPO anzuwenden ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 228 Rdnr. 10). Nach dieser Vorschrift müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. In der Beschwerdebegründung muss u.a. der Wortlaut des Ablehnungsantrages und des zurückweisenden Beschlusses sowie sonstiges zum Verständnis der Rüge erforderliches Vorbringen genau mitgeteilt werden (zu vgl. KK-Pfeiffer, StPO, 5.Aufl., § 28 Rdnr. 6; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 338 Rdnr. 29). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdeschrift, die den Inhalt des Ablehnungsantrages sowie den des zurückweisenden Beschlusses nur bruchstückhaft mitteilt, nicht gerecht.

b)

Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG rügt, ist die Rechtsbeschwerde zulässig, aber unbegründet.

Auch ein solcher Verstoß kann nur mit einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 17.08.2001 - 2 Ss OWi 730/01 -). Dabei hängt der Umfang der Darlegungspflicht des Beschwerdeführers bei einem Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG auch davon ab, ob der Verfahrensfehler sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt. Wenn das angefochtene Urteil Ausführungen dazu enthält, dass der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, dann reicht zur Begründung einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge aus, das Gericht habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2003 - 3 Ss Owi 5/03 -).

Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung noch. Bereits das Urteil des Amtsgerichts Rec...

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