Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Eigentumsumschreibung und Eintragung einer Vorlöschungsklausel

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 07.09.1995; Aktenzeichen 3 T 640/95)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die – erste – Beschwerde der Beteiligten vom 31. Juli 1995 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 25. Juli 1995 aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind als Eigentümer der eingangs genannten Grundstücke eingetragen. Zugunsten der Beteiligten zu 1) ist ein hälftiger Miteigentumsanteil gebucht; der andere Miteigentumsanteil zu 1/2 ist für die Beteiligten zu 2) bis 4) in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Die Beteiligten zu 5) und 6), Söhne der Beteiligten zu 1), erstreben im vorliegenden Verfahren die Eintragung zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Gleichzeitig soll das in Abteilung II unter der laufenden Nummer 4 zugunsten der Beteiligten zu 1) vermerkte Wohnungsrecht geändert und um eine „Vorlöschungsklausel” erweitert werden.

Im einzelnen liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde: Durch notariellen Vertrag vom … 1995 (UR-Nr. …/95 Notar … in … verkauften die Beteiligten zu 2) bis 4) ihre Erbanteile am Nachlaß des Herrn … zu dem auch der hälftige Miteigentumsanteil an den eingangs genannten Grundstücken nebst anteiligen Wegeparzellen gehört, an die Beteiligten zu 5) und 6). Die Kaufvertragsparteien waren sich darüber einig, daß gleichzeitig mit diesem Kaufabschluß die Erbanteile mit dinglicher Wirkung auf die Beteiligten zu 5) und 6) übertragen werden. Durch notariellen Vertrag vom selben Tage (UR-Nr. …/95 Notar … in …) schenkte die Beteiligte zu 1) ihren halben Miteigentumsanteil je zur Hälfte, also zu jeweils einem Viertel, den Beteiligten zu 5) und 6), die diese Schenkung annahmen. Ferner bewilligten die Beteiligten zu 1), 5) und 6) bei dem in Abteilung II Nr. 4 eingetragenen Wohnungsrechts zusätzlich zu vermerken:

  1. „Der Berechtigten (Frau …) ist es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechtes einem anderen zu überlassen.
  2. Der Ablösebetrag gem. § 882 BGB wird auf DM 60.000,00 festgesetzt und eingetragen.
  3. Die Unterhaltungslast obliegt dem Grundstückseigentümer.
  4. Zur Löschung des Wohnungsrechts genügt die Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten.”

Die Erschienenen erklärten in derselben Urkunde die Auflassung des im Grundbuch für die Beteiligten zu 1) verzeichneten Miteigentumsanteils. Unter der Überschrift „Weitere Grundbuchanträge” heißt es sodann:

„Die Erschienenen zu 2) und 3) (= Beteiligte zu 5) und 6)) beabsichtigen, die von den Miterben gehaltenen Erbanteile nach dem verstorbenen … zu erwerben, also auch den anderen Miteigentumsanteil zu übernehmen.

Sobald dies rechtsgeschäftlich mit dinglicher Wirkung geschehen ist, wird Berichtigung des Grundbuches dahin beantragt,

daß sodann die Herren … und … Miteigentümer des gesamten Grundbesitzes zu je 1/2 Anteil geworden sind.”

Mit Begleitschreiben vom 13. Juli 1995, das am selben Tag beim Amtsgericht in Bielefeld eingegangen ist, hat der Urkundsnotar unter anderem die genannten Urkunden beim Grundbuchamt zum Zwecke der Eintragung eingereicht.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat unter dem 25. Juli 1995 eine Zwischenverfügung folgenden Inhalts erlassen:

„In der Grundbuchsache … kann den Anträgen vom 13.07.1995 aus folgenden Gründen noch nicht entsprochen werden.

1.

Nach dem Inhalt der Verträge können die Erwerber nur bzgl. eines halben Anteils am Grundstück als Bruchteilseigentümer eingetragen werden. (nach …). Zur anderen Hälfte müßten sie als Erbengemeinschaft eingetragen werden. Soll auch insoweit Bruchteilseigentum entstehen, müßte die Erbengemeinschaft, bestehend aus … und …, die Erbauseinanandersetzung betreiben und sich die Grundstückshälfte zu je 1/2 auflassen. Durch eine bloße Erklärung (siehe UR …/95) ist das nicht möglich. Es wird daher gebeten, die Auflassung in Urkundsform nachzureichen.

2.

Die Eintragung eines Vermerks nach § 23 Abs. 2 GBO dahingehend, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll, ist bei rückstandslosen Rechten, wie bei einem Wohnrecht, unzulässig (vergl. Haegele, Grundbuchrecht 9. Aufl. Anm. 1270). Es wird bereits jetzt darauf, hingewiesen, daß diese Löschungsklausel nicht eingetragen werden wird.

Frist gem. § 18 GBO: 2 Monate.”

Gegen die Zwischenverfügung hat der Notar für die Beteiligten durch Schreiben vom 31. Juli 1995 Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Beanstandungen seien nicht berechtigt.

Die Rechtspflegerin und der Richter des Amtsgerichts haben der Erinnerung nicht abgeholfen; letzterer hat sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 7. September 1995 hat das Landgericht das mit der Vorlage als Beschwerde geltende Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer vom Urkundsnotar am 3. November 1995 eingelegten weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist fo...

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