Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau und Wiederheirat und Geburt eines weiteren Kindes auf Seiten des in Anspruch genommenen geschiedenen Mannes.

 

Normenkette

FamFG § 239; BGB § 1573 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 05.11.2012; Aktenzeichen 109 F 592/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.11.2012 wird der am 5.11.2012 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - abgeändert.

In Abänderung der Unterhaltsverpflichtungsurkunde des Notars Dr. Q vom 12.1.2011 (UR-Nr.../...) sowie in Abänderung des Vergleichs des AG - Familiengericht - Dortmund vom 1.4.2010 - 109 F 615/09, wird der Antragsgegner für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2012 verpflichtet Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 562 EUR abzgl. monatlich gezahlter 550 EUR, sowie ab August bis Dezember 2012 i.H.v. monatlich 526 EUR und ab Januar 2013 i.H.v. monatlich 532 EUR zu zahlen.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zu 45 % und der Antragsgegner zu 55 %.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.526 EUR (Beschwerde Antragstellerin: 5.148 EUR; Beschwerde Antragsgegner: 6.378 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Vergleichs und einer notariellen Urkunde zum nachehelichen Unterhalt.

Im Gegenzug verfolgt der Antragsgegner die Herabsetzung/Befristung des Unterhaltsanspruchs ab August 2012.

Die Beteiligten haben am 16.8.1991 die Ehe geschlossen, aus der der am 27.7.1992 geborene Sohn M, der am 18.1.1995 geborene Sohn E und die am 11.7.2000 geborene Tochter Q hervorgegangen sind.

Die Trennung der Beteiligten erfolgte am 19.7.2008, als der Antragsgegner aus dem im Miteigentum stehenden Familienheim auszog. Die Kinder verblieben bei der Antragstellerin.

Mit Beschluss vom 1.4.2010 im Verfahren 109 F 3343/09 AG Dortmund ist die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden worden.

Die Antragstellerin ist gelernte Verkäuferin und Schneiderin.

Sie hat ihren Beruf mit der Geburt des ersten Kindes aufgegeben und ab Mai 2008 wieder eine Stelle als Verkäuferin im Umfang von 20 Stunden aufgenommen.

Seit Oktober 2012 ist sie bei der Firma N mit 32 Stunden beschäftigt.

Der Antragsgegner ist Diplom-Ingenieur und bei der Firma T AG beschäftigt.

Er ist seit November 2010 erneut verheiratet und seit Dezember 2011 Vater einer weiteren Tochter.

Im Rahmen des Trennungs- und Kindesunterhaltsverfahrens 109 F 615/09 AG Dortmund haben die Beteiligten am 1.4.2010 eine vergleichsweise Regelung u.a. zum nachehelichen Unterhalt getroffen.

Danach war der Antragsgegner zur Zahlung von monatlich 50 EUR nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Vergleichsgrundlagen, wird auf das Sitzungsprotokoll im Verfahren 109 F 615/09 AG Dortmund zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Am 14.12.2010 hat die Antragstellerin vom Antragsgegner den Miteigentumsanteil an dem Familienheim unter Zahlung von 40.000 EUR und Übernahme der Verbindlichkeiten erworben.

Da hierdurch die vom Antragsgegner getragenen Hausverbindlichkeiten entfielen, die im Rahmen des Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt berücksichtigt worden waren, hat dieser unter dem 12.1.2011 sich im Rahmen einer notariellen Urkunde zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 500 EUR für die Zeit von Januar 2011 bis Juli 2012 verpflichtet.

Darüber hinaus hat er am 6.1.2011 hinsichtlich der Kinder E und Q Jugendamtsurkunden über 136 % des Mindestunterhalts errichten lassen und dem Sohn M Unterhalt in gleicher Höhe zugesagt.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertreten, dass aufgrund des Wegfalls der Verbindlichkeiten auf Seiten des Antragsgegners, seiner Wiederheirat und wegen der deutlichen Erhöhung seines Bruttoentgelts ihr wesentlich höherer nachehelicher Unterhalt, und zwar unbefristet, zustehe, als vom Antragsgegner tituliert.

Sie hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie in Abänderung der Unterhaltsverpflichtungsurkunde des Notars Dr. Q vom 12.1.2011 (Urkundsregister Nr.../...) sowie in Abänderung des Vergleichs des AG Dortmund vom 1.4.2010 - 109 F 615/09, Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 1.041 EUR, fällig zum 3. eines jeden Monats, abzgl. gezahlter 500 EUR monatlich zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den monatlichen Nachscheidungsunterhalt ab August 2012 auf Null abzuändern, sowie hilfsweise 24 einen etwaigen Nachscheidungsunterhalt (stufenweise) herabzusetzen und/oder jedenfalls zu befristen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerin sei nicht mehr bedürftig, da sie mit einer vollschichtigen Tätigkeit, zu deren Aufnahme sie verpflichtet sei, ihren Bedarf sicherstellen könne.

Seine Leistungsfähigkeit sei, wie er behauptet hat, durch die Geburt der weiteren Tochter B und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner sich in Elternzeit befindenden Ehefrau erheblich ei...

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