Leitsatz (amtlich)

Gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens steht dem Gegner der eingetragenen GmbH in einem noch anhängigen Zivilprozess ein Recht zur Beschwerde nicht zu.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1, § 144a

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 30.01.2003; Aktenzeichen 24 T 16/02)

AG Rheda-Wiedenbrück (Aktenzeichen HRB 2674)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 3.000 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die 1991 errichtete im Rubrum bezeichnete GmbH (im Folgenden: GM.) ist nach Sitzverlegung seit dem 30.5.1997 im Handelsregister des AG Rheda-Wiedenbrück … eingetragen. Ein im Jahr 1997 von der GM. gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ist durch Beschluss des AG Gütersloh vom 15.1.1998 – 11 N 63/97 – gem. § 107 Konkursordnung mangels einer zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Masse zurückgewiesen worden.

Am 2.5.1997 hatte der Beteiligte gegen die GM. in dem Rechtsstreit 30 O 2513/97 LG München I ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1997 erwirkt. In dem anschließenden Nachverfahren hat die GM. den Beteiligten im Wege der Widerklage auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.549.091,29 DM nebst Zinsen verklagt. Durch Urteil des LG München I vom 8.9.2000 ist die Widerklage abgewiesen worden. Die gegen dieses Urteil von der GM. eingelegte Berufung ist durch Urteil des OLG München (OLG München, Urt. v. 18.1.2002 – 21 U 5409/00) zurückgewiesen worden. Gegen das Berufungsurteil hat die GM. Revision eingelegt.

Die Geschäftsführerin der GM. hat der vom AG Rheda-Wiedenbrück unter dem 24.2.1998 in Aussicht genommenen Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit mit Rücksicht auf den zwischen der GM. und dem Beteiligten anhängigen Rechtsstreit mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3.3.1998 widersprochen. Der Beteiligte hat hingegen ggü. dem Registergericht wiederholt geltend gemacht, dass die GM. zu löschen sei, wobei er insb. auf die ihm durch die Prozessführung der GM. erwachsenden Kosten hingewiesen hat, welche wegen der Vermögenslosigkeit der GM. uneinbringlich seien; infolge der durch die Gesellschaft eingelegten Revision sei weiterer Schaden zu erwarten.

Das AG Rheda-Wiedenbrück hat mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten vom 13.5.2002 mitgeteilt, es könne die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen; an etwaigen dem Beteiligten entstehenden Kosten ändere sich auch nichts bei einer Löschung der GM. im Handelsregister, da das Registergericht ggf. einen Liquidator zur Fortsetzung des Prozesses umgehend bestellen müsse.

Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.5.2002 Beschwerde eingelegt, mit der er das Ziel weiterverfolgt, die Löschung der GM. im Handelsregister zu bewirken. Zur Begründung hat er angeführt, dass das Registergericht bei festgestellter Vermögenslosigkeit verpflichtet sei, gem. § 144a FGG die Löschung der Gesellschaft unverzüglich von Amts wegen zu veranlassen. Abgesehen davon, dass streitig sei, ob für eine Prozessführung ein Nachtragsliquidator zu bestellen sei oder lediglich eine Prozesspflegschaft eingerichtet werden müsse oder eine Fortsetzung der vermögenslosen GmbH nur nach aktienrechtlichen Vorschriften in Betracht komme, sei allen Fortsetzungsmöglichkeiten gemein, dass die zu bestellende verantwortliche natürliche Person überprüfen müsse, ob genügend Geldmittel zur Prozessführung vorhanden seien; anderenfalls mache sie sich strafbar und setze sich dem Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 30.1.2003 als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit einem beim LG eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.2.2003 eingelegt hat.

II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig mit der weiteren Beschwerde anfechtbar ist (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rz. 2).

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die Erstbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis des Beteiligten unzulässig.

Das LG hat dazu ausgeführt, dass die Beschwerde nur demjenigen zustehe, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt sei. Eine solche Beeinträchtigung liege nicht schon vor, wenn ein Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse oder nur ein berechtigtes Interesse an einer abändernden Entscheidung habe. § 20 Abs. 1 FGG setze vielmehr voraus, dass der Besch...

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