Leitsatz (amtlich)

1) Eine Abschichtungsvereinbarung von Miterben bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

2) Die Grundbuchpraxis hat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen.

 

Normenkette

BGB §§ 738, 2033 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Herford (Aktenzeichen HH-179-23)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Am 21.10.2012 verstarb der bisherige Grundstückseigentümer E. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten am 12.1.2012 die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge. Der Erblasser wurde ausweislich des Erbscheins des AG Herford vom 9.3.2012 beerbt von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), zu ½ Anteil und von seinen Töchtern, den Beteiligten zu 1) und 2), zu je ¼ Anteil. Das Grundbuchamt führte die Berichtigung am 14.3.2012 aus.

Am 20.12.2012/10.1.2013 schlossen die Beteiligten einen Abschichtungsvertrag mit ausschnittsweise folgendem Wortlaut:

"§ 1 Vertragsgegenstand

Die Beteiligten zu Ziff. 1. bis 3. bilden die Erbengemeinschaft nach Herrn E, verstorben am 21.10.2011.

Die Beteiligte zu 1. ist als Ehefrau zu ½ Erbin des Erblassers geworden, die Beteiligten zu Ziff. 2. und 3. als Töchter jeweils zu ¼.

Im Nachlass befindet sich als wesentlicher Gegenstand nur noch die Immobilie in K, eingetragen im Grundbuch von K 179 Gebäude- und Freifläche, Gartenland, Grünland M-Straße 180 in einer Gesamtgröße von 4.095 qm.

Es wurde ein Wertermittlungsgutachten durch das Sachverständigenbüro K eingeholt, das einen Verkehrswert von 258.000 EUR ermittelte.

In Abteilung III des Grundbuchs ist eine Belastung eingetragen zugunsten der BHW Bank. Diese valutiert hinsichtlich der Vertragsnummer 0 383 153 4 52 zur Zeit i.H.v. 12.203,89 EUR, zum Vertrag Nr. ... i.H.v. 2.123,82 EUR.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beteiligte zu Ziff. 3. als Nutznießerin des der Eintragung zugrunde liegenden Kreditvertrages diese Belastung zurückzuführen hat.

Darüber hinaus hat sich die Beteiligte zu Ziff. 3. i.H.v. insgesamt noch 10.550,45 EUR an Nachlassverbindlichkeiten zu beteiligen.

Die Erschienene zu Ziff. 3. hat die Absicht, gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

§ 2 Ausscheidungsvereinbarung

1. Die Erschienenen zu 1., 2. und 3. vereinbaren, dass die Erschienene zu Ziff. 3. zum Ablauf des 31.12.2012 aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und an Gewinnen und Verlusten von zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens schwebenden Geschäften nicht partizipiert.

2. Die Erschienenen zu 1. und 2. schulden der Erschienenen zu 3. als Gegenleistung für das Ausscheiden der Erschienenen zu 3. aus der Erbengemeinschaft

a) Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. insgesamt 53.949,55 EUR.

Dieser Betrag ist zu zahlen 10 Tage nach Unterschriftsleistung unter diesen Vertrag an Rechtsanwalt I,... zu treuen Händen auf das Konto ... mit der Auflage, dass zunächst die Kreditverbindlichkeiten der BHW, Vertrags-Nr ... i.H.v. derzeit 12.203,89 EUR und der Vertrags-Nr ... i.H.v. derzeit 2.123,83 EUR gezahlt werden und eine Löschungsbewilligung dieser Bank an die Beteiligte zu Ziff. 1 und Ziff. 2 übersandt wird. Erst nach Eingang dieser Löschungsbewilligung wird der Restbetrag an die Beteiligte zu Ziff. 3. ausgekehrt.

b) Freistellung von allen Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis

Die Erschienenen zu 1. und 2. stellen die Erschienene zu Ziff. 3. in analoger Anwendung des § 739 BGB von jedweden Ausgleichsansprüchen in Bezug auf den Nachlass des Herrn E frei.

§ 3 Grundbuchberichtigung

Die Vertragsteile beantragen die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich des der Erbengemeinschaft verbleibenden Grundbesitzes K, eingetragen im Grundbuch von K 179 Gebäude- und Freifläche, Gartenland, Grünland M-Straße 180 in einer Gesamtgröße von 4.095qm im Grundbuch dahin, dass als Eigentümer nunmehr die Erschienenen zu 1. und 2. in Erbengemeinschaft eingetragen werden.

§ 4 Steuern

Die etwaige steuerliche Außenprüfung hat keine Wirkung auf die Höhe des Abfindungsanspruchs der Erschienenen zu 3.

§ 5 Erledigungserklärung

Mit Abschluss und Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten zu 3. und der verbleibenden Erbengemeinschaft nach E, verstorben am 21.10.2011, bekannt oder nicht bekannt, aus welchem Rechtsgrund auch immer, erledigt.

Ort, Datum J, 20.12.2012 Ort, Datum H, 10.1.2013

D F

Ort, Datum H, 10.1.2013

G"

Unter der UR-Nr. 1441/2012 beglaubigte die Notarin Dr. C in J am 20.12.2012 die Unterschrift der Beteiligten zu 1). Am 10.1.2013 beglaubigte der Notar B unter der UR-Nr. 10/2013 die Unterschriften der Beteiligten zu 2) und 3) und beantragte bei dem AG Herford - Grundbuchamt - unter Überreichung des Abschichtungsvertrages und der notariellen Unterschriftsbeglaubigungen u.a. die entsprechende Grundbuchberichtigung.

Mit Zwischenverfügung vom 15.1.2013 hat das AG beanstandet, die Abschichtungsvereinbarung bedürfe nach den Ausführungen im Handbuch zum Grundbuchrecht von Schöner/Stöber (15. Aufl., Rz. 976b) der notariellen Beurkundung.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung ist ausgeführt, die...

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