Leitsatz (amtlich)

Ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Strafzumessung liegt vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht.

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 19.03.2004)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hagen hat den Angeklagten durch Urteil vom 09. Dezember 2003 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) unter Festsetzung von zwei Einzelstrafen von je zwei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgerichts Hagen mit Urteil vom 19. März 2004 -45 Ns 765 Js 966/02 (15/04)- verworfen und ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:

"Seit der letzten Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Angeklagte nicht mehr im Besitz eines Führerscheins. Zwischenzeitlich hat er versucht, eine neue Fahrerlaubnis zu erreichen, was ihm aber nicht gelungen ist. Die Verwaltungsbehörde hatte ihm aufgegeben, sich vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis einem Test in medizinisch-psychologischer Hinsicht zu unterziehen. Diesen Test bestand der Angeklagte nicht und so gelangte er auch nicht in den Besitz einer neuen Fahrerlaubnis.

Am 22. November 2002 war der Angeklagte zusammen mit Kollegen mit dem PKW BMW XXXXXXX, dessen Halterin die Lebensgefährtin des Angeklagten ist, in Dortmund gewesen, wobei einer der Kollegen das Fahrzeug auf dieser Fahrt nach Dortmund und auch zurück geführt hatte. Dieser Kollege stieg im Bereich des Emilienplatzes in Hagen aus. Der Angeklagte wollte den PKW nicht am Parkplatz am Emilienplatz stehen lassen, sondern er setzte sich hinter das Steuer des PKW, um den Wagen zu seiner damaligen Wohnung im Bergischen Ring 30 in Hagen zu fahren. Dabei handelte es sich um eine Fahrtstrecke von ca. einem Kilometer. Der Angeklagte hätte den Weg zu seiner Wohnung auch ohne weiteres zu Fuß zurück legen können, wobei er, wenn er durch die Innenstadt von Hagen gegangen wäre, etwa einen Fußweg von zehn Minuten hätte zurücklegen müssen. Dem Angeklagten war dies jedoch zu umständlich und außerdem wollte er den PKW in der Nähe seiner Wohnung geparkt haben und so setzte er sich hinter das Steuer des PKW im Bewusstsein dessen, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Bereits nach wenigen hundert Metern wurde er im Rahmen einer allgemeinen Polizeikontrolle im Bereich der Rembergstraße angehalten und sollte seine Fahrzeugpapiere vorlegen. Er konnte lediglich den Fahrzeugschein vorweisen. Die entsprechende Frage des kontrollierenden Polizeibeamten nach seinem Führerschein beantwortete der Angeklagte wahrheitswidrig dahingehend, dass er seinen Führerschein zu Hause vergessen hatte. Mit dieser Erklärung hoffte er, seine Fahrt zur Wohnung ungehindert fortsetzen zu können. Die Polizeibeamten gestatteten ihm auch die Weiterfahrt in der Annahme, dass der Angeklagte tatsächlich seinen Führerschein zu Hause vergessen habe, sie folgten ihm aber, um die Angaben des Angeklagten vor Ort zu überprüfen. Im Bereich Bergischer Ring, nach einer Fahrtstrecke von insgesamt weniger als einem Kilometer, hielt der Angeklagte dann vor seinem Haus an und die Polizeibeamten stoppten ihr Fahrzeug hinter dem Fahrzeug des Angeklagten. Nunmehr offenbarte der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten, dass er seinen Führerschein nicht vergessen hatte, sondern gar nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. ..."

Zur rechtlichen Würdigung führte die Kammer u.a. weiter aus:

" Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um einen einheitlichen Lebensvorgang, sodass nur eine Tat zugrunde zu legen ist. Der Angeklagte wollte von Anfang an vom Emilienplatz aus bis zu seiner Wohnung fahren, um dort den PKW abzustellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbrechung der Fahrt durch das Anhalten der Polizeibeamten und die Nachfrage nach der Fahrerlaubnis zu einer Zäsur in dem Sinne geführt hat, dass von zwei Taten auszugehen wäre, denn die Weiterfahrt beruht nicht auf einem neuen Tatentschluss, sondern der Angeklagte hat sein ursprüngliches Fahrvorhaben lediglich zu Ende geführt. ..."

Gegen dieses Urteil der Strafkammer hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese, wie sich aus den Gründen des Rechtsmittels eindeutig ergibt, auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt. Die Beschränkung ist in zulässiger Weise erfolgt, da die Feststellungen den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs.1 Nr. 1 StVG) tragen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verschlechte...

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