Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigung nach dem Tod des eingetragenen Eigentümers und Eintragung einer Erbteilspfändung

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 11.06.1993; Aktenzeichen 7 T 365/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der angefochtene Beschluß klarstellend wie folgt neu gefaßt wird:

Die erste Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seines Grundbuchberichtigungsantrages durch den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 14.04.1993 richtet.

Soweit der Beteiligte darüber hinaus mit seiner Erstbeschwerde die Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 82 ff. GBO beantragt hat, wird sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 4.384,56 DM festgesetzt.

 

Gründe

Als Eigentümer der eingangs bezeichneten Miteigentumsanteile ist im Grundbuch der iranische Staatsangehörige Dr. M. Y. S. eingetragen. Dieser war verheiratet mit Frau H. S. geb. B., aus der Ehe sind die drei Söhne … hervorgegangen. Über die gesetzliche Erbfolge des eingetragenen Eigentümers, der eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen hat, ist über mehrere Jahre ein Erbscheinsverfahren geführt worden …, das durch den Beschluß des Senats vom 29.04.1992 … abgeschlossen worden ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung den Vorbescheid des Amtsgerichts E. vom 14.42.1989 lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, in der Sache jedoch die dort festgestellte gesetzliche Erbfolge (beschränkt auf das im Inland befindliche Vermögen) gebilligt. Die gesetzliche Erbfolge führt danach unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Erbteils der überlebenden Ehefrau gemäß § 1371 Abs. 1 BGB in bezug auf den unbeweglichen Nachlaß zu Erbquoten für die Mutter des Erblassers zu 1/6 Anteil, für die überlebende Ehefrau zu 1/4 Anteil und für die drei Söhne zu je 7/36 Anteil.

Der Beteiligte hat in seiner Eigenschaft als Notar am 18.12.1992 einen Erbscheinsantrag der Mutter des Erblassers, Frau N. E., beurkundet (UR-Nr. 58/992). Für seine Tätigkeit hat er Frau E. eine vollstreckbare Kostenberechnung über einen Betrag von 4.218,91 DM erteilt und unter dem 26.02.1993 wegen dieser Kosten nebst zwischenzeitlich entstandener Vollstreckungskosten die Pfändung und Überweisung des Erbanteils der Frau E. beantragt. Diesem Antrag ist durch Beschluß des Rechtspflegers vom 17.03.1993 entsprochen worden, wobei versehentlich nur die Überweisung, nicht jedoch die Pfändung des Erbanteiles ausgesprochen worden ist.

Auf der Grundlage des von ihm vorgelegten und den Miterben zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.03.1993 hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 06.04.1993 bei dem Grundbuchamt beantragt, im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund der Erbfolge als neue Eigentümer einzutragen: die Schuldnerin (Mutter des Erblassers) zu 1/6, die Ehefrau des Erblassers zu 3/8 und seine drei Söhne zu je 11/72 sowie ferner die Pfändung und Überweisung des Erbanteils der Schuldnerin. Der Beteiligte hat weiter vorgetragen, der Erbschein sei bereits bei dem Amtsgericht – Nachlaßgericht – E. beantragt und bewilligt worden. Die Erteilung des Erbscheines sei lediglich deshalb noch nicht erfolgt, weil die Gerichtsgebühren für die Erbscheinserteilung noch nicht bezahlt seien bzw. weil ein Kostenansatz wegen Ungewißheit über den der Gebührenberechnung zugrundezulegenden Wert noch nicht erfolgt sei.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat durch Beschluß vom 14.04.1993 den Eintragungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Vollzug der beantragten Berichtigung stehe entgegen, daß ein Erbschein bislang nicht wirksam erteilt sei. Ferner fehle in dem vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts E. vom 17.03.1993 der Ausspruch der Pfändung des Erbanteils der Schuldnerin.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 21.04.1993 Erinnerung eingelegt, mit der er darauf hingewiesen hat, zwischenzeitlich habe das Vollstreckungsgericht einen berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Ferner müsse für die Grundbuchberichtigung hier genügen, daß der Erbschein von dem Nachlaßgericht bereits bewilligt sei. Die Erteilung einer Ausfertigung sei lediglich wegen der bestehenden Unklarheiten über den Geschäftswert für die Gebührenberechnung bislang unterblieben.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung mit Verfügung vom 26.04.1993 nicht abgeholfen und zur Begründung an seiner Auffassung festgehalten, eine Grundbuchberichtigung könne ohne die bislang nicht erfolgte wirksame Erteilung eines Erbscheins nicht vorgenommen werden.

Der Beteiligte hat daraufhin zu dem Vorgang mit Schriftsatz vom 06.05.1993 erneut Stellung genommen und dabei klargestellt, daß im Wege der Grundbuchberichtigung die Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werden sollten. Ferner hat er nunmehr hilfsweise sein Berichtigungsbegehren auch auf die §§ 82 ff GBO gestützt. Nach diesen Vorschriften s...

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