Verfahrensgang

AG Münster (Aktenzeichen 119 Cs 61 Js 1189/13 (226/13))

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 14. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt worden; ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, vor Ablauf von noch 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 22.03.2013 befuhr die Zeugin L mit ihrem PKW der Marke BMW X6, amtliches Kennzeichen F unter anderem die Autobahn 43 in Fahrtrichtung Osnabrück. Dabei fuhr die Zeugin L über längere Strecken mit einer Geschwindigkeit von 190-210 km/h auf dem linken Fahrstreifen. Die Zeugin X befand sich auf dem Beifahrersitz des Fahrzeuges. Einige Fahrzeuglängen voraus fuhr mit etwa gleichbleibender Geschwindigkeit ein PKW der Marke Mercedes Benz mit einem nicht näher bekannten Kennzeichen der Stadt L. Kurz nach 19:00 Uhr bemerkte die Zeugin L hinter sich den Angeklagten in seinem PKW der Marke Seat mit dem amtlichen Kennzeichen N, da sich dieser mit hoher Geschwindigkeit dem Fahrzeug der Zeugin L näherte und sodann dicht auffuhr. Noch bevor die Zeugin die linke Fahrspur räumen konnte um den Angeklagten passieren zu lassen, zog dieser mit seinem Fahrzeug auf die rechte Fahrspur, überholte von dort das Fahrzeug der Zeugin L und scherte nur wenige Meter

- unter deutlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstands - vor dem Fahrzeug der Zeugin L wieder ein. Sodann bremste er seinen Wagen - ohne dass hierzu eine verkehrsbedingte Veranlassung bestanden hätte - auf eine Geschwindigkeit von ca. 150 km/h ab. Aufgrund des geringen Abstandes zwischen den Fahrzeugen konnte L einen Zusammenstoß nur durch eine sehr starke Bremsung verhindern. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit einerseits und dem geringen Abstand andererseits verspürte L große Angst und Panik, da sie nicht einschätzen konnte, ob es ihr gelingen würde, das Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen und vor einem unkontrollierten Manöver zu bewahren. Unmittelbar nach dem Bremsvorgang beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug erneut und vollzog ein vergleichbares Fahrmanöver - bei hoher Geschwindigkeit rechts überholen, links einscheren, starke Bremsung - erneut bei dem vor ihm fahrenden Mercedes mit dem Ler Kennzeichen. Genaue Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Abständen zwischen diesen Fahrzeugen können insofern nicht getroffen werden.

Nach einigen Kilometern Fahrstrecke zog der Angeklagte mit seinem Fahrzeug wiederum auf die rechte Fahrspur und verlangsamte seine Geschwindigkeit erheblich. So gelang es der Zeugin L, sowie dem immer noch vor ihr fahrenden Mercedes, den Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h auf der linken Spur zu überholen. Unmittelbar nach diesem Überholmanöver scherte der Angeklagte erneut nach links aus und beschleunigte sein Fahrzeug stark. Als er L eingeholt hatte zog er sein Fahrzeug wiederum auf die rechte Spur, überholte von dort das Fahrzeug der Zeugin L erneut und scherte nach links ein. Wiederum bremste er sein Fahrzeug ohne verkehrsbedingte Veranlassung auf eine Geschwindigkeit von 130-150 km/h ab, so dass L einen Zusammenstoß wiederum nur durch eine starke Bremsung verhindern konnte. Ein weiterer Überholversuch des Angeklagte bei dem Mercedes misslang, da dieser zwischenzeitlich beide Fahrstreifen blockierte und so ein Passieren auf der rechten oder linken Seite unmöglich machte. Bei sämtlichen dieser drei Überholmanöver setzte sich der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos über die Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer hinweg.

Aufgrund des äußerst riskanten Fahrmanövers des Angeklagten entschlossen sich L und X noch während der Fahrt die Polizei zu verständigen, um möglicherweise eine sofortige Festnahme des Angeklagten erwirken lassen zu können. Versehentlich gaben sie dabei jedoch als Tatort die Autobahn BAB 1 - statt BAB 43 - an. Nachdem sie ihren Irrtum bemerkt hatten, begaben sich X und L am nächsten Tag jedoch unaufgefordert zur Polizeidienststelle und schilderten den zuvor beschriebenen Sachverhalt. Aufgrund des von ihnen mitgeteilten Kennzeichens des Tatfahrzeuges konnte durch den PHK T der Angeklagte als Halter des Fahrzeugs ermittelt werden. Mit Schreiben vom 04.04.2013 schrieb PHK T den Angeklagten als Zeugen zur Ermittlung des Fahrzeugführers an und fügte diesem einen Anhörungsbogen bei. Dieser Anhörungsbogen wurde von dem Angeklagten am 10.04.2013 ausgefüllt und zweifach - nämlich unter den Angaben zur Person des Zeugen sowie zu den Personalien des Fahrers - eigenhändig unterschrieben. Als Fahrer des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt benannte sich der Angeklagte selbst.

Der Angeklag...

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