Leitsatz (amtlich)

Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, so sind dem Berufungskläger auch die Kosten der zulässig erhobenen, aber gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung aufzuerlegen.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 97

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 16.04.2010; Aktenzeichen 016 O 425/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.4.2010 verkündete Urteil des LG Münster (016 O 425/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin unterliegt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht und wegen Fehlens der Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 des § 522 Abs. 2 ZPO nach einstimmigem Votum des Senats der Verwerfung im Beschlusswege.

Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht wird auf die in dem Senatsbeschluss vom 4.10.2010 enthaltenen Rechtsausführungen Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 17.12.2010 geben keinen Anlass, hiervon Abstand zu nehmen.

Insbesondere sind die darin enthaltenen Ausführungen nicht geeignet, die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern; denn es reicht nicht aus, eigene Erwägungen anstelle der des erkennenden Gerichts zu setzen.

Soweit die Klägerin aus den im Nachhinein als unberechtigt qualifizierten Kontobelastungen und der vom Beklagten übernommenen Bezahlung der Bestellung bei "P" auf seine generelle Unredlichkeit in Bezug auf die Verwaltung ihrer Finanzen schließen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Hinsichtlich der Bestellungen bei "R" hat bereits das LG zutreffend im angegriffenen Urteil ausgeführt, dass die Bestellungen zeitlich vor Einräumung der Kontovollmacht zugunsten des Beklagten erfolgt sind und der Beklagte somit die daraus resultierenden klägerischen Verpflichtungen lediglich vom Konto der Klägerin bedient hat. Hinsichtlich der Bestellung bei "C" fehlt auch im nachgelassenen klägerischen Schriftsatz jeglicher substantiierter Vortrag, wie der Beklagte anderweitig Kenntnis von den Kundendaten der Klägerin erlangt haben könnte. Zu Recht greift die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr die Berechtigung der Kontobelastungen an, denen Einkäufe für sie zugrunde liegen. Unstreitig hat nämlich der Beklagte sämtliche Einkäufe für sie erledigt. Soweit die Klägerin stattdessen zur Stützung ihrer Erwägungen zur Unredlichkeit des Beklagten nunmehr ins Felde führt, der Beklagte habe bezeichnenderweise nie mit ihr abgerechnet, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, zu keinem Zeitpunkt Auskunft durch Vorlage von Belegen oder eine Abrechnung verlangt zu haben. Wird einvernehmlich so verfahren, so begrenzt dies die Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtung des Beauftragten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 666 Rz. 1). Ein solches Verhalten der Klägerin legt zudem die Annahme nahe, dass sie sich offenbar seit Jahren nicht um ihre Finanzen gekümmert hat und so zwangsläufig ihre finanzielle Situation aus den Augen verloren haben muss. Letzteres wiederum mag erklären, dass die Klägerin auch mit Versandhausbestellungen über ihren finanziellen Rahmen hinaus einverstanden war bzw. keinen Anlass zu der Annahme hatte, sich dadurch finanziell zu übernehmen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Anschlussberufung des Beklagten, die nach § 524 Abs. 4 ZPO durch die Berufungszurückweisung wirkungslos geworden ist, zu tragen.

Die Rechtsfrage, wer die durch eine zulässige, aber infolge Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten zu tragen hat, ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt, in höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen der nach geltender Rechtslage (derzeit noch) bestehenden Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses ungeklärt und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

Während nach Ansicht der wohl überwiegenden Mehrheit der OLG der Anschlussberufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zu tragen hat, scheidet nach Ansicht anderer OLG eine quotale Kostenverteilung mit der Folge aus, dass den Berufungsführer die volle Kostenlast trifft (vgl. zu Streitstand OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 863 m.w.N.). Letzterer Auffassung schließt sich der erkennende 7. Senat in Übereinstimmung mit dem 28. Zivilsenat des OLG Hamm (Beschl. v. 27.3.2008 - 28 U 116/07) aus folgenden Erwägungen an:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (so BGH NJW-RR 2007, 786.; 2006, 1147) sind einem Berufungskläger die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 Abs. 4 ZPO durch eine Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist. Diese Kostenregelung gilt auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird (so ausdrücklich BGH NJW-RR 2006, 1147

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