Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichspflicht von nach Ehezeitende eingetretenen Werterhöhungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind auch nach Ehezeitende eingetretene Werterhöhungen des Versorgungsanrechts ausgleichspflichtig, soweit sie sich als Folge einer normalen Einkommenssteigerung darstellen und als solche dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehezeit bereits latent innegewohnt haben.

2. Die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind im Regelfall nicht vorab um hiervon einbehaltene Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen.

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 13.09.2002; Aktenzeichen 14 F 21/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Bottrop vom 13.9.2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.090,36 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 7.6.1935 geborene Antragstellerin und der am 24.8.1930 geborene Antragsgegner haben am 4.12.1962 geheiratet. Das AG hat die Ehe nach am 6.4.1984 erfolgter Zustellung des Ehescheidungsantrags mit Verbundurteil vom 12.4.1985 geschieden und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe einer eingeholten Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dergestalt durchgeführt, dass es bezogen auf den 31.3.1984 als Ende der Ehezeit bestehende Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 410,60 DM in hälftiger Höhe von monatlich 205,30 DM auf ein für die Antragstellerin einzurichtendes Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden auf Seiten der Antragstellerin keine eigenen Versorgungsanwartschaften, hinsichtlich einer bestehenden Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung der DEKRA Unterstützungskasse e.V. wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach im Zuge eines vorangegangenen Verfahrens (14 F 230/00 AG Bottrop) eingeholten, aktualisierten Rentenauskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12.1.2001 und 2.2.2001 bestanden dort bezogen auf die Ehezeit Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 410,46 DM, während die Antragstellerin infolge der nachträglichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 95,39 DM erworben hat. Eine eingeholte Auskunft der DEKRA Unterstützungskasse e.V. ergab dagegen eine Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei dem DEKRA e.V. in der Zeit vom 1.4.1963–31.3.1994.

Nachdem inzwischen beide Parteien der Antragsgegner seit dem 1.4.1994, die Antragstellerin seit dem 1.7.2000 aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vollrenten wegen Alters beziehen und der Antragsgegner daneben eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung i.H.v. seit August 2000 monatlich 1.740,02 Euro erhält, verlangt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach vorangegangener, im Juni oder Juli 2000 erfolgter außergerichtlicher Anmahnung ihres diesbezüglichen Anspruchs die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Der Antragsgegner, der in der Zeit von Januar–August 2002 auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an die Antragstellerin Zahlungen i.H.v. monatlich 649 DM/331,83 Euro erbracht hat, hat seinerseits beantragt, im Hinblick auf die bislang unberücksichtigt gebliebenen eigenen Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach den Bestimmungen des Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetzes (VAHRG) durchzuführen. Hinsichtlich des von der Antragstellerin verlangten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat er dagegen unter näherer Darlegung eingewandt, dass Bemessungsgrundlage hier die sich unter Zugrundelegung seines Gehalts zum Ende der Ehezeit (Stichtag 31.3.1984) ergebenden Anwartschaften sein müssten, die sich nach einer hierzu im Scheidungsverfahren 14 F 77/84 AG Bottrop eingeholten Auskunft der DEKRA Unterstützungskasse e.V. vom 16.7.1994 auf monatlich 1.298 DM/663,66 Euro beliefen, allerdings zudem noch um allein von ihm – dem Antragsgegner – abzuführende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bereinigen seien.

Das AG hat dem Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss aufgegeben, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an die Antragstellerin als Ausgleichsrente für die Zeit vom 1.8.2000–30.9.2002 einen Betrag von insgesamt 12.668,72 Euro und ab dem 1.10.2002 monatlich 589,136 Euro zu zahlen. Es hat den Antragsgegner daneben verpflichtet, in Höhe des letztgenannten Betrages seine Rentenansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegen die DEKRA Unterstützungskasse e.V. an die Antragstelleri...

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