Leitsatz (amtlich)

Sieht die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers einer nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auszugleichenden Hinterbliebenenrente die nachschüssige Auszahlung der Rente an den Rentenempfänger zum jeweiligen Monatsende vor, besteht keine Verpflichtung des Versorgungsträgers gem. den §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB, die Leistung an den Hinterbliebenen vorschüssig zum jeweiligen Monatsersten zu erbringen.

 

Normenkette

VersAusglG § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

AG Marl (Aktenzeichen 36 F 373/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der am 02.10.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl (Az. 36 F 373/17) im Ausspruch unter Ziff. röm. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Antragsgegnerin zu 1 wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.12.2016 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für das Anrecht "Pensionskasse F VVaG im Tarif Marl" (Vers.-Nr. ...) monatlich 67,31 EUR brutto, zahlbar und fällig zum letzten Tag eines jeden Monats, zu zahlen.

II. Die Antragsgegnerin zu 2 wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.12.2016 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für das Anrecht aufgrund der "Pensionszusage I" (Vers.-Nr. ...) monatlich 206,69 EUR brutto, zahlbar und fällig zum letzten Tag eines jeden Monats, zu zahlen.

III. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 20.04.1941 geborene Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen als Versorgungsträger auf Zahlung von Ausgleichsrenten nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes in Anspruch.

Die am 20.08.1964 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres am 24.11.2016 verstorbenen Ehemannes ist seit dem 01.02.1995 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 30.03.1995 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom

13.06.1995 führte das Amtsgericht - Familiengericht - Marl (Az. 15 F 454/94 VA) den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch. Neben dem Ausgleich wechselseitiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden die beiden verfahrensgegenständlichen Betriebsrenten des geschiedenen Ehemannes im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. im Umfang von 78,40 DM monatlich auf das gesetzliche Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen und ihr im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Das später zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von der Antragstellerin angestrengte Verfahren endete mit einem am 13.12.2007 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen (Az. 71 F .../07) geschlossenen Vergleich, mit welchem sich ihr geschiedener Ehemann verpflichtete, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Rente an sie in Höhe von 264 EUR zu zahlen. Zuletzt empfing die Antragstellerin von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 274 EUR.

Mit am 23.12.2016 bei Gericht eingegangenem Antrag hat die nicht wiederverheiratete Antragstellerin nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes von den Antragsgegnerinnen im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung und die Zahlung von Ausgleichsrenten gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG ab November 2016 verlangt (vgl. Antragsschrift vom 21.12.2016, Bl. 2 d.A., und Schriftsatz vom 05.10.2017, Bl. 9 f. d.A.).

Nach Einholung einer Auskunft der F AG zur Höhe der monatlichen Ausgleichsrenten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Auskunft vom 10.04.2018, Bl. 53 f. d.A.), hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung von monatlich 67,31 EUR und die Antragsgegnerin zu 2 zur Zahlung von monatlich 206,69 EUR verpflichtet, jeweils beginnend ab dem 01.12.2016 und zum dritten Werktag eines jeden Monats.

Mit ihren hiergegen eingelegten Beschwerden wenden sich die Antragsgegnerinnen allein gegen die von dem Familiengericht angeordnete Vorschüssigkeit der Leistungszahlungen. Sie rügen, dass die Zahlungen im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den jeweiligen Versorgungsordnungen nachschüssig, d.h. zum jeweiligen Monatsende erfolgten. Die Nachschüssigkeit der Leistungszahlungen ergebe sich bezogen auf das Anrecht bei der Antragsgegnerin zu 1 aus § 13 Nr. 1 (Seite 11) der Versicherungsbedingungen (Bl. 92 ff. d.A.) und hinsichtlich des Anrechts bei der Antragsgegnerin zu 2 aus Ziff. 9.2 (Seite 9) der Versorgungsordnung (Bl. 118 ff. d.A.).

II. Die Beschwerden der Antragsgegnerinnen sind gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig erhoben.

1. Die Antragsgegnerinnen wenden sich mit ihren Rechtsmitteln al...

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