Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 246/08)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde und die der Beteiligten zu 1) insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I.)

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der o.a. Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 1) nimmt die Beteiligte zu 2), soweit noch von Interesse, auf Beseitigung einer von diesen errichteten Zaunanlage, welche deren Sondernutzungsfläche eingrenzt, insoweit in Anspruch, als diese über einen Sichtschutzzaun zur Sondernutzungsfläche der Wohnung Nr.2 hinausgeht. Das Amtsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf ihre sofortige weitere Beschwerde hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Beiziehung der städtischen Bauakten, Vernehmung mehrerer Zeugen und Anhörung der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht die sofortige Beschwerde wiederum zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2) erneut mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluss vom 17.04.2008 sowie die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

II.)

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs.1, 43 Abs.1 WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde wiederum ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG.

1)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht nicht ausdrücklich darauf eingegangen, ob die Verfahrensführungsbefugnis der Beteiligten zu 1) fortbesteht, obwohl durch den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Eigentümerversammlung vom 24.04.2008 eine Regelung dahin getroffen worden ist, dass die Eigentümergemeinschaft den Rückbau der streitgegenständlichen Zaunanlage "auch im Klageverfahren unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts" fordert. Dieser Mehrheitsbeschluss ist, wie der Senat durch Nachfrage bei dem Landgericht Dortmund in Erfahrung gebracht hat, nunmehr bestandskräftig. Gleichwohl ist die Verfahrensführungsbefugnis der Beteiligten zu 1) durch diesen Eigentümerbeschluss nicht entfallen, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:

Der hier geltend gemachte Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ist als Ausfluss des (Mit-) Eigentums ein Individualrecht, das jeder Miteigentümer grundsätzlich allein und ohne eine besondere Ermächtigung durch die Eigentümermehrheit geltend machen kann (vgl. BGH NJW 1992, 978). Hieran hat sich durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit des Wohnungseigentümerverbandes nichts geändert (vgl. BT-Drs. 16/887 S.62).

Allerdings ist dem Wohnungseigentümerverband durch § 10 Abs.6 S.3 WEG n.F. -entsprechend dem bisherigen Stand der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NZM 2007, 403ff) - die Möglichkeit eröffnet, die Ausübung sog. gemeinschaftsbezogener Ansprüche durch Mehrbeschluss an sich zu ziehen. In diesem Sinne muss der genannte Eigentümerbeschluss vom 24.04.2008 verstanden werden, zumal der Beschlussinhalt die gerichtliche Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs durch die Eigentümergemeinschaft vorsieht. Insbesondere seit der Novellierung des WEG ist insoweit jedoch streitig geworden, welche Auswirkungen ein derartiger Beschluss auf die individuelle Befugnis (insbes. hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 BGB) hat. Das Oberlandesgericht München (NZM 2008, 76) und das Oberlandesgericht Hamburg (ZMR 2009, 306) gehen davon aus, dass ein Mehrheitsbeschluss, einen bestimmten Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch durch den Wohnungseigentümerverband verfolgen zu lassen, den einzelnen Miteigentümer nicht hindert, den nämlichen Anspruch auch (weiterhin) individuell geltend zu machen.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Insbesondere Wenzel (NZM NZM 2008, 74ff; zust. Jennißen NJW 2008, 2004, 2005; BeckOK-BGB/Hügel, Stand 2009, § 10 WEG Rdn.50.) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Anspruchsverfolgung bei einem Beseitigungsanspruch hinsichtlich von Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums nicht anders zu beurteilen ist als bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Bauträger. Hier wie dort ist nämlich in der Regel nicht nur über das Ob der Anspruchsdurchsetzung, sondern auch über das Wie und damit über die Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden. Zu bemerken ist allerdings, dass im Einzelfall Konstellationen denkbar sind, in denen nach der Sachlage und/oder den Regelungen der Teilungserklärung/Gemeinscha...

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