Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 25.11.1992; Aktenzeichen 5 T 472/92)

 

Tenor

Die Sache wird gem. § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Als Eigentümer der oben bezeichneten Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 2.818 qm ist derzeit noch der Maurer … in … eingetragen. Dieser ist am … verstorben und ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Tecklenburg vom 23.12.1991 (9 VI 220/91) beerbt worden von der Beteiligten zu 1), seiner Witwe, zu 1/2 Anteil und den Beteiligten zu 2) und 3), seinen Söhnen, zu je 1/4 Anteil.

Die Beteiligten haben zu notarieller Urkunde vom 14.02.1992 (… Notar … in …) die beiden Nachlaßgrundstücke an den Beteiligten zu 2) zu Alleineigentum übertragen und aufgelassen, und zwar – wie es in der notariellen Urkunde heißt – seitens des Beteiligten zu 3) im Wege der (Erb-)Auseinandersetzung und seitens der Beteiligten zu 1) durch Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge. Der Beteiligte zu 2) hat die im Grundbuch eingetragenen Belastungen, hinsichtlich der in Abteilung III eingetragenen Grundschulden auch die ihnen zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verbindlichkeiten, sowie darüber hinaus „folgende Entgeltverpflichtungen” übernommen, nämlich Zahlung eines Geldbetrages von 45.000,00 DM an den Beteiligten zu 3) sowie die Begründung eines Wohnungs- und Unterhaltsrechtes zugunsten der Beteiligten zu 1), über dessen Ausgestaltung der Vertrag die folgende Regelung enthält:

„b)

Die Erschienene zu 1) erhält an der Parterrewohnung des Hauses …, ein lebenslängliches, das Recht zur Benutzung durch den Eigentümer ausschließendes Wohnrecht.

Die Erschienene zu 1) als Wohnberechtigte darf eventuell vorhandene Keller, Speicherräume, Räume von Neben-/Wirtschaftsgebäuden sowie zier- und nutzgärtnerische Flächen des Anwesens entsprechend der Zweckbestimmung des Eigentümers Unentgeltlich mitbenutzen und aus den Erträgen der letzteren ihren persönlichen Bedarf decken und Gelegenheitsgeschenke machen. Ferner darf sie sich auf den nichtbebauten Flächen des Anwesens jederzeit nach Belieben aufhalten. Ungehinderter Zu- und Abgang zu bzw. von dem Hause …, ist jederzeit zu gewährleisten.

Das Wohnrecht ist unentgeltlich.

Zu den Heizkosten des Anwesens trägt die Erschienene zu 1) zur Hälfte bei, zu den sonstigen Verbrauchskosten für das Anwesen hat die Erschienene zu 1) als Wohnberechtigte nach dem Verhältnis aller im Hause lebender Personen beizutragen, also nach dem Schlüssel 1: Gesamtbewohner.

c)

In Tagen von Krankheit und/oder Gebrechlichkeit, wenn und soweit die Erschienene zu 1) nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat der Erschienene zu 2) die Erschienene zu 1) umfassend zu hegen, zu pflegen und zu unterhalten; ausgenommen von diesem umfassenden Unterhalt sind finanzielle Aufwendungen aus Anlaß der Anschaffung von Kleidern, Wäsche und Mobiliar sowie aus Anlaß von ambulant oder stationär zu behandelnden Krankheiten, notwendiger auswärtiger Pflegeunterbringung sowie Kosten für erforderliche Spezialpflegekräfte bei notwendiger häuslicher Pflege.

d)

Für die Beköstigung als Teil des ansonsten unentgeltlich zu gewährenden Unterhaltes hat indessen die Erschienene zu 1) monatlich vorschüssig ein Entgelt zu zahlen, das sich der Höhe nach nach den jeweiligen Festsetzungen der Verordnungen zur Festsetzung des Wertes der Sachbezüge, gem. § 17 X. Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung richtet; maßgebend ist hier für die Erschienene zu 1) die Rubrik freie Kost (Frühstück, Mittag- und Abendessen) für einen erwachsenen Beschäftigten im Lande Nordrhein-Westfalen pro Monat, zur Zeit für das Jahr 1992 307,80 DM. Die Beköstigung ist nach Bestimmung der Erschienenen zu 1) separat in einem Raum ihres Wohnrechts oder am gemeinsamen Familientisch mit der Familie des Erschienenen zu 2) in der Quantität und Qualität zu verabreichen, wie auch die engeren Familienangehörigen des Erschienenen zu 2) beköstigt werden, wobei bei der Beköstigung auf alters- bzw. krankheitsbedingt gebotene besondere Ernährungsweise Rücksicht zu nehmen ist.

e)

Die vorstehend zu Buchstaben b) – mit Ausnahme des letzten Abschnittes –, c), d) vereinbarten Berechtigungen sollen für die Erschienene zu 1) als einheitliches Wohn- und Unterhaltsrecht durch grundbuchliche Eintragung gesichert werden.

f)

Im Falle des Todes der Erschienenen zu 1) trägt der Erschienene zu 2) die Kosten eines angemessenen Begräbnisses einschließlich der Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie der Grabpflege über die Grabstättenbenutzungsdauer; anlaß- und zweckgebundene Leistungen Dritter, insbesondere Sozialversicherungsträgern, Sterbegeldversicherungen sonstigen –, auch Brauchtumsinstitutionen dürfen vorrangig eingesetzt werden.”

Die Urkundsbeteiligten haben sodann die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2) bewilligt und beantragt. Ferner hat der Beteiligte zu 2) die Eintragung eines (einheitlichen) Wohn- und Unterhaltsrechtes mit dem Inhalt der Vereinbarungen zu b) – mit Ausnahme des letzten ...

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