Verfahrensgang

AG Brilon (Aktenzeichen 4 F 424)

 

Gründe

I. Der Beklagte wurde von der Klägerin auf Änderung eines Unterhaltstitels in Anspruch genommen. Er erkannte das Erhöhungsbegehren sofort an. Ihm wurden die Kosten auferlegt. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. Es ist streitig, ob er ein vorprozessuales Schreiben, in dem er zur Zahlung erhöhten Unterhalts aufgefordert wurde, erhalten hat.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Fraglich ist, ob er i.S.d. § 93 ZPO Anlass zur Klage gegeben hat. Jedenfalls im Unterhaltsprozess ist das regelmäßig nur der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner vorprozessual zur (erhöhten) Zahlung aufgefordert worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 93 Rz. 60). Hier ist der Zugang des Aufforderungsschreibens streitig und steht nicht unter Beweis. Der Beklagte ist für die Voraussetzungen des § 93 ZPO darlegungs- und beweispflichtig. Das folgt aus dem Verhältnis von Regel und Ausnahme der §§ 91 und 93 ZPO. Regelmäßig hat der in der Hauptsache Unterliegende die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das ist nur unter den Voraussetzungen des § 93 anders. Sind sie nicht zu klären, bleibt es bei der Regel (so auch OLG Hamm v. 18.2.1999 - 5 W 4/99, MDR 1999, 956; v. 9.12.1986 - 3 UF 548/86, MDR 1987, 329). Der abweichenden, nicht näher begründeten Meinung von Herget (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 93 Rz. 6 "Beweislast"; OLG Köln FamRZ 1988, 95; ähnlich Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Anh. § 286 Rz. 36 "Anerkenntnis";) folgt der Senat nicht. Bei bestrittenem Zugang stehen in der Regel beiden Parteien Beweismittel nicht zur Verfügung. Die Meinung, die dem in der Hauptsache obsiegenden Kläger die Beweislast für den Zugang auferlegt, führt zu einer Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses der §§ 91, 93 ZPO. Dafür kann der Senat keine Rechtfertigung erkennen. Deshalb ist die angefochtene Entscheidung richtig.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1157483

MDR 2004, 1078

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