Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Streitwerts für einen Anspruch auf Unterlassung, ein im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken eingesetztes Foto zu verwenden. Macht ein klagender Geschäftsmann die unbefugte Verwendung und Bearbeitung eines hochwertigen und jedenfalls semiprofessionell erstellten Fotos geltend, das er selbst für die Bewerbung seiner Produkte nutzen möchte und das der beklagte Geschäftsmann mehrfach und auf Dauer für seine Internetwerbung genutzt haben soll bzw. teilweise noch nutzt, kann es nicht gerechtfertigt sein, den Wert für den Unterlassungsanspruch mit weniger als 5.000 EUR zu bemessen. Setzt ein LG den Streitwert fälschlicherweise zu niedrig fest, kann einem Verweisungsbeschluss an das AG die Bindungswirkung fehlen, wenn die Streitwertfestsetzung als solche nicht begründet ist und sich auch aus dem weiteren Akteninhalt nicht ergibt, aus welchen Gründen der Streitwert zu niedrig bemessen wurde.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281

 

Verfahrensgang

LG C.

 

Tenor

Sachlich zuständig ist das LG C.

 

Gründe

I. Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an.

Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im Wert von 6.500 EUR in einem Blockhaus eines Gartenstudios gefertigt, von dem er zur Gestaltung eines Katalogs und Fertigung von Fotos hierfür beauftragt worden sei.

Die Beklagte habe das Foto des Kanisters, wobei dieser allerdings mit einem anderen Etikett versehen sei, auf mehreren Internetseiten/-plattformen zu Werbezwecken für von ihr vertriebene Aquaristikartikel eingestellt und genutzt. Auf mindestens einer Seite verwende sie das - unzulässig bearbeitete - Foto trotz einer Aufforderung zur Unterlassung im Juli 2015 auch weiterhin.

Der Kläger hat vor dem LG C Klage erhoben, mit der er (sinngemäß) beantragen will, die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, das Foto des Kanisters zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen

2. Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie über welchen Zeitraum auf welche Weise das genannte Foto veröffentlicht hat

3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung zu Ziff. 2 ergibt, zu zahlen habe.

Den Streitwert der Klage hat der Kläger in der Klageschrift vorläufig mit 6.700 EUR angegeben.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des LG C im Hinblick darauf gerügt, dass der Kläger keine schlüssigen Tatsachen für den so genannten "Fliegenden Gerichtsstand" vorgetragen habe und der Gerichtsstand angesichts des Wohnsitzes des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten - einer UG - in P auch willkürlich gewählt sei. Urheberrechtsverletzungen hat die Beklagte bestritten.

Das LG C hat die Parteien durch Beschluss vom 21.03.2016 darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit nicht habe. Es bestünden jedoch Bedenken im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit. Der Kläger habe keine Ausführungen gemacht, die erkennen ließen, wie er den in der Klageschrift angegebenen Streitwert gebildet habe. Die Kammer beabsichtige, den Streitwert auf 3.500 EUR festzusetzen, wobei sie "den Antrag zu Ziff. 1 mit 2.000 EUR (vgl. OLG Hamm, Urteil 17.11.2015, 4 U 34/15)", den Auskunftsanspruch zu Ziff. 2 mit 500 EUR und den Feststellungsantrag zu Ziff. 3 mit 1.000 EUR" bewerte.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 06.04.2016 erklärt, der vorläufige Streitwert von "8.000 EUR" setzte sich zusammen aus 6.000 EUR für den Unterlassungsantrag, 1.500 EUR für den Auskunftsantrag und 500 EUR für den Feststellungsantrag. Er hat darauf hingewiesen, dass nach der durch das LG C in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm im Grundsatz ein Gegenstandswert von 5.000 EUR für ein Foto ausdrücklich nicht unrealistisch sei. In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass anders als in dem durch das OLG Hamm entschiedenen Fall keine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Verwendung mehrerer ähnlicher Fotos im Streit stehe. Auch sei die Wettbewerbssituation zu berücksichtigen, aus der ein gesteigertes Interesse des Klägers daran folge, die Nutzung zu unterbinden. Das Foto sei im Übrigen bislang auch nur durch den Kläger und einen, ebenfalls gerichtlich in Anspruch genommenen Mitbewerber, widerrechtlich genutzt worden. Der Kläger hat hilfsweise Verweisung an das zuständige AG beantragt.

Die Beklagte hat sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen.

Durch nicht näher begründeten Beschluss vom 18.05.2016 hat das LG C den vorläufigen Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG mit den in dem Hinweisbeschluss genannten Einzelwerten auf insgesamt 3.500 EUR festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom gleichen Tag, der ebenfalls nicht begründet ist, hat es sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG C verwiesen.

Das AG C hat die Parteien durch Beschluss vom 14.06.2016 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, sich für sachlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit unter A...

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