Leitsatz (amtlich)

Eine im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte Auflage gemeinnützige Arbeit zu leisten, entspricht nur dann dem Bestimmtheitsgebot und kann nur dann Grundlage eines Bewährungswiderrufs sein, wenn das Gericht selbst neben dem Umfang der gemeinnützigen Leistung auch die Zeit und den Ort der Leistung sowie die Institution, bei der die Leistung zu erbringen ist, bezeichnet. Diese Bestimmung kann nicht auf den Bewährungshelfer delegiert werden.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 20.05.2003)

 

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflagenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003 wird die Auflage zu Ziffer 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 2/3 ermäßigt und in dieser Höhe dem Beschwerdeführer auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser zu 2/3, im Übrigen die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 25. Februar 2002 in dem Verfahren 3 Ds 51 Js 12/97 (403/97) wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 7.10.1999 - Az.: 5 Ds 37 Js 1112/98 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Einzelstrafe für die Straftat betrug 8 Monate.

Auf die Berufung des Angeklagten fand am 20. Mai 2003 die Hauptverhandlung vor der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld statt. Nach dem einleitenden Vortrag des Vorsitzenden und der Vernehmung des Angeklagten zur Person, beschränkten der Angeklagte und dessen Verteidiger die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß.

Das Landgericht verwarf nach Durchführung der Hauptverhandlung die Berufung mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 7.10.1999 - 5 Db 37 Js 1112/98 - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die Einzelstrafen, sowie unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 12.4.2001 - 5 Ds 37 Js 581/99 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und vom 20.9.2001 - 5 Ds 64 Js 108/01 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Einzelstrafe für den Betrug wurde von 8 Monaten auf 7 Monaten herabgesetzt.

Durch Bewährungsauflagenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20.Mai 2003 wurde die Bewährungszeit auf 5 Jahre festgesetzt.

Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Neben einer Meldeweisung wurde dem Angeklagten die Auflage erteilt, einen Geldbetrag von 500 Euro in monatlichen Raten von 15,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und 400 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers zu leisten.

Nach Verkündung des Urteils und des Bewährungsauflagenbeschlusses Und Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung verzichteten der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurden die Erklärungen vorgelesen und genehmigt.

Mit Fax vom 27.Mai 2003 - 23.04 Uhr - eingegangen beim Landgericht Bielefeld am 28. Mai 2003 um 1,25 Uhr- legte der Angeklagte Rechtsmittel in "vollem Umfang" ein. "Insbesondere richte sich das volle Rechtsmittel gegen den Bewährungsauflagenbeschluss."

1)

Die gemäß § 300 StPO unter anderem als Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003 auszulegende Erklärung des Angeklagten im Fax vom 27.Mai 2003 war als unzulässig zu verwerfen.

Wie sich aus der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung vom 20.5.2003 ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Es ist zwar keine Rechtsmittelbelehrung seitens des Landgerichts erteilt worden. Es steht der Wirksamkeit des Verzichts aber nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (BGH NStZ 84, 181, NStZ-RR 2000, 38).

Im Übrigen kann auf die Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie auf das Rechtsmittel verzichtet werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO',' § 35a Rn. 6 m.w.N.), was hier offensichtlich getan wurde. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2003.

Der Verzicht auf das Rechtsmittel kann auch nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338 (341);  10, 245 (247); BGH, Beschl. v. 29.11.1983 - 4 StR 681183 m.w.Nachw.); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus. Ob der Erklärende verhandlungsfähig war, was der Angeklagte mit Schriftsatz vom 5.1.2...

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