Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen HR A 8086)

LG Bielefeld (Aktenzeichen 14 T 38/86)

 

Tenor

Die (sofortige weitere) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der (sofortigen weiteren) Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Verfahren der (sofortigen weiteren) Beschwerde wird auf 500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld – … ist als eine der Kommandistinnen der Fa. … eingetragen, die 1983 tödlich verunglückt ist. Der Beklagte zu 1) berühmt sich, aufgrund Erbganges an ihrer Stelle Kommanditist geworden zu sein. Über den Erbgang ist zwischen dem Beteiligten zu 1) und einer Dritten ein Rechtsstreit (22 O 53/84 LG Bielefeld = 10 U 71/85 OLG Hamm) in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Ein Verfahren auf Einziehung eines Erbscheins nach Frau … hat der Senat (15 W 324/85) mit Beschluß vom 26. November 1985 bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits ausgesetzt.

Der Beteiligte zu 1) hat das Ausscheiden von Frau … und seinen Eintritt in die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet. Mit Verfügung des Rechtspflegers vom 10. März 1986 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin und die Beteiligte zu 3) als weitere Kommanditistin der Gesellschaft unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,– DM zu einer entsprechenden Anmeldung oder zur Rechtfertigung ihrer Unterlassung mittels Einspruch aufgefordert. Den Einspruch der Beteiligten zu 2) und 3) hat es nach mündlicher Verhandlung mit Beschluß vom 15. Juli 1986 verworfen und zugleich das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Der Beschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) am 17. Juli 1986 zugestellt worden.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben am 22. Juli 1986 gegen die Verwerfung des Einspruchs und die Festsetzung des Zwangsgeldes beim Amtsgericht sofortige Erinnerung eingelegt, der der Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben, soweit darin gegen die Beteiligten zu 2) und 3) ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist; im übrigen hat es – einer Anregung der Beteiligten zu 2) und 3) folgend – das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bereits erwähnten Verfahrens auf Einziehung eines Erbscheins (11 VI 1799/83 AG Bielefeld = 13 T 654/84 LG Bielefeld = 15 W 324/85 OLG Hamm) ausgesetzt. Gegen diesen Beschluß, der seinen Verfahrensbevollmächtigten am 1. Oktober 1986 zugestellt worden ist, wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der am 9. Oktober 1986 beim Landgericht durch Anwaltsschriftsatz eingelegten (so fort igen weiteren) Beschwerde. Er meint, das Landgericht hätte im vorliegenden Verfahren die Rechtslage selbständig prüfen müssen und das Verfahren im übrigen auch deshalb nicht aussetzen dürfen, weil das Erbscheinsverfahren keine materielle Rechtskraft kenne.

 

Entscheidungsgründe

II.

Soweit das Landgericht das Verfahren – und zwar das Verfahren der ersten Beschwerde über die Verwerfung des Einspruchs – ausgesetzt hat, ist seine Entscheidung, die in ihren tatsächlichen Wirkungen ersichtlich nicht einer abschließenden Entscheidung in der Sache selbst gleichkommt, nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar (RG, RJA 14, 85; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl., künftig: KKW, Rn. 1 zu § 27 m.w.N.). Wohl aber ist gegen die Aussetzung nach herrschender Meinung, der im Hinblick auf die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten zuzustimmen ist, das Rechtsmittel der unbefristeten Erstbeschwerde gegeben (BayObLGZ 1966, 323 und 1967, 19; KKW, Rn. 20 zu § 19 m.w.N. bei Fn. 8). Als solche ist die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 8. Oktober 1986, soweit sie sich gegen die Aussetzung des Verfahrens wendet, mithin zu werten. Mit der Vorlage an den Senat hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, daß es dem Rechtsmittel nicht abhilft.

Gemäß § 127 FGG kann das Registergericht, wenn eine vom ihm zu erlassende Verfügung von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, die Verfügung aussetzen, bis über das Verhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Als Verfügungen im Sinne dieser Bestimmung, die auch für die Beschwerdeinstanz gilt, kommen auch solche in Betracht, die im Zwangsgeldverfahren zu treffen sind (KKW, Rn. 6 und 8 zu § 127). Das Landgericht hat hier allerdings das Verfahren nicht bis zur Entscheidung eines Rechtsstreits – ein solcher ist zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens auch weder anhängig noch ins Auge gefaßt –, sondern bis zur Entscheidung in einem anderen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgesetzt. Ob auch in einem solchen Fall § 127 FGG unmittelbar als Grundlage einer Aussetzung heranzuziehen ist, ist nicht unumstritten (zum Meinungsstand KKW, Rn. 16 zu § 127 m.w.N. bei Fn. 7), bedarf hier aber k...

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