Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungspflicht des ausgeschiedenen Verwalters. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Der zum Ende des Kalenderjahres ausgeschiedene Verwalter ist zur Erstellung der Jahresabrechnung nach dem Ablauf des Kalenderjahres nur noch dann verpflichtet, wenn er deren Erstellung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft schuldrechtlich übernommen hat.

Diesen Anspruch kann jeder einzelne Wohnungseigentümer geltend machen.

 

Normenkette

BGB §§ 666, 675; WEG § 28 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 30.06.1992; Aktenzeichen 11 T 154/92)

AG Essen (Urteil vom 07.02.1992; Aktenzeichen 97 II 177/91)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.500,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und die Beteiligten zu 3) – 71) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Der Beteiligte zu 2) war befristet bis zum 31.12.1986 Verwalter der Anlage. Nach Ablauf seiner Bestellungszeit erteilte der Verwaltungsbeirat ihm den Auftrag zu einer kommissarischen Verwaltung bis zur Bestellung eines neuen Verwalters. In der Eigentümerversammlung vom 19.03.1987 wurde durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung die „kommissarische Verwalterbestellung” des Beteiligten zu 2) durch den Verwaltungsbeirat nachträglich genehmigt. Gleichzeitig wurde Frau … mit Wirkung zum 01.04.1987 zur Verwalterin bestellt. Sie schied aus diesem Amt während dieses Verfahrens mit Ablauf des 30.06.1992 aus. Ab 01.07.1992 ist der Beteiligte zu 72) Verwalter der Wohnungseigentumsanlage.

Der Beteiligte zu 2) erstellte für die Jahre 1985 und 1986 die Verwaltungsabrechnungen.

Sowohl der Genehmigungs- und Entlastungsbeschluß betreffend die Jahresabrechnung 1985 vom 04.02.1986 und der in der vorgenannten Eigentümerversammlung gefaßte entsprechende Beschluß über die Verwaltungsabrechnung 1986 wurden angefochten und durch Gerichtsentscheid aufgehoben und für unwirksam erklärt. Die Entscheidungen ergingen für die Jahresabrechnung 1985 in dem Verfahren 97 II 21/86 WEG Amtsgericht Essen und für die Jahresabrechnung 1986 in dem Verfahren 97 II 52/87 WEG Amtsgericht Essen = 7 T 732/88 Landgericht Essen = 15 W 43/90 OLG Hamm.

Ein von dem Beteiligten zu 1) in der Eigentümerversammlung vom 29.03.1990 gestellter Antrag, die Jahresabrechnung für 1986 durch einen Fachmann neu erstellen zu lassen, fand nicht die erforderlich Mehrheit. Nachdem die Beteiligten zu 1) die Verwalterin … vergeblich zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr 1986 aufgefordert hatten, nahmen die Beteiligten zu 1) die vorgenannte Verwalterin auf Erstellung dieser Jahresabrechnung gerichtliche in Anspruch. Ihr Antrag wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 06.09.1991 – 97 II 249/90 WEG – zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) auf Erstellung der Jahresabrechnung für die Jahre 1985 und 1986 in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 07.02.1992 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beteiligten zu 2) unter Anordnung eines Zwangsgeldes ersatzweise Zwangshaft, zu verurteilen, bis zum 30.09.1992 eine Aufstellung der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Jahre 1985 und 1986 aufzustellen und der Wohnungseingentümergemeinschaft vorzulegen, hilfsweise, den Beteiligten zu 2) ohne Androhung zu verurteilen.

Das Landgericht hat mit den Beteiligten am 30.06.1992 vor der vollbesetzten Zivilkammer mündlich verhandelt. Durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß hat es unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Beteiligten zu 2) „verurteilt”, eine Aufstellung der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Jahre 1985 und 1986 zu erstellen und der Wohnungseigentümergemeinschaft vorzulegen. Die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat es dem Beteiligten zu 2) aufgegeben und von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen.

Gegen diese seinen Verfahrensbevollmächtigten am 11.08.1992 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die durch ein bei dem Landgericht am 24.08.1992 eingegangenes Telefax seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag eingelegt worden ist. Nach „Rücknahme” seines Rechtsmittels bezüglich die Verpflichtung betreffend das Jahr 1985 wendet er sich lediglich dagegen, die Jahresabrechnung für das Jahr 1986 erstellen und vorlegen zu müssen.

Die Beteiligten zu 1) haben hierzu keinen Antrag gestellt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 43, 45 WEG i. V. m. §§ 27, 29 FGG. Die...

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