Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 18.07.2012; Aktenzeichen 104 F 1113/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 18.7.2012 erlassenen Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des AG Dortmund - 104 F 1113/12 - wird mit folgenden berichtigenden Maßgaben zurückgewiesen:

Der im Tenor des angefochtenen Beschlusses angesprochene Vergleich des AG - Familiengericht - Wetter/Ruhr datiert auf den 27.10.2005; der Antragsteller schuldet für den Zeitraum von März 2010 bis einschließlich September 2011 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten (jetzt noch) um den vollständigen Wegfall eines durch gerichtlichen Vergleich vom 27.10.2005 - 5 F 465/02 AG Wetter - titulierten Kindesunterhaltes (200 %).

Der 1949 geborene Antragsteller, Beamter des Auswärtigen Amtes, ist Vater der am 6.1.1988 geborenen Antragsgegnerin. Sie stammt aus der 2005 geschiedenen Ehe der Eltern und hat neben einem Zwillingsbruder noch eine am 10.12.1989 geborene Schwester. Derzeit studiert sie Journalistik an der X in E.

Der Antragsteller war international berufstätig, u.a. in J, in L und in H, wo die Antragsgegnerin englischsprachig eingeschult wurde.

1995 wechselte die Familie nach C4, wo sie bis 1998 lebte. Es folgte eine Versetzung des Antragstellers nach X1. Dort musste die Antragsgegnerin ein Schuljahr wiederholen. Die Eltern trennten sich im Jahre 2001 und die Mutter zog mit den Kindern nach E. Während die Antragsgegnerin in X1 das Gymnasium besucht hatte, ging sie in E zunächst zur Real- und dann zur Gesamtschule.

Der Antragsteller wurde im Jahre 2003 von X1 nach L1 versetzt. Dort wurde er später von den Kindern besucht, was auf Seiten der Antragsgegnerin zu Irritationen führte, weil die Kinder die neue Gefährtin ihres Vaters kennenlernten und mit ihr für eine Woche zusammenlebten. Seither gab es keinen persönlichen, sondern nur noch schriftlichen Kontakt zwischen den Beteiligten.

Im Sommer 2008 absolvierte die Antragsgegnerin das Abitur mit der Note 3,2.

Sie entschloss sich dann, in den Niederlanden (auf Englisch) Tourismus- und Freizeitmanagement zu studieren. Mit dem Vater korrespondierte sie darüber, der sie auch darauf hinwies, dass sie nach Möglichkeit, wie der Bruder, etwas hinzuverdienen solle, was dann auf den Bedarf anzurechnen sei. Ferner forderte der Vater zeitnah Leistungsnachweise.

In diesem Zusammenhang kam es in 2008/2009 zu einer Korrespondenz darüber, welche Leistungen die Antragsgegnerin erbracht habe. Der Vater verwies darauf, dass das Studienziel nicht erreicht oder erreichbar sei. Tatsächlich hatte die Antragsgegnerin zwar die Berechtigung zum Beginn des zweiten Studienjahres (3. Sem.) erhalten, die nachzuholenden Leistungsnachweise (Nachprüfung) erbrachte sie jedoch nicht, gab vielmehr nach eigenen Angaben das Studium zum Jahresanfang 2010 auf. Sie begann dann noch ein mehrmonatiges Praktikum in L, das sie nach ihren Angaben auch erfolgreich absolvierte. Über den Verdienst von monatlich 400 EUR unterrichtete sie den Antragsteller erst nach Aufforderung im März 2010. Dabei drohte sie dem Antragsteller die Einschaltung von Anwälten an und forderte ultimativ weiteren Unterhalt. Daraufhin stellte der Antragsteller ab dem 1.4.2010 die Zahlungen entsprechend seiner Ankündigung ein und verwies die Antragsgegnerin darauf, den Unterhalt selbst zu verdienen oder andere Familienmitglieder "anzupumpen".

Die Antragsgegnerin suchte nach ihren Angaben einen Ausbildungsplatz als Reisekauffrau, fasste aber schließlich den Entschluss, Journalistik zu studieren. Sie war dann von Ende 2010 bis Mitte 2011 für 7 Monate in Australien, um nach ihren Angaben per "work and travel" ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Leistungsnachweise oder Ähnliches bezüglich dieses Auslandaufenthaltes sind nicht vorhanden.

Mitte 2011 absolvierte die Antragsgegnerin ein 6wöchiges Praktikum bei den R-Nachrichten; dort hatte sie sich von Australien aus beworben. Ein Praktikum dieser Art ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums der Journalistik. Ende Oktober 2011 nahm die Antragsgegnerin dieses Studium auf; den Studienplatz hatte sie aufgrund von Wartezeiten im Nachrückverfahren (bei einem NC von 1,6) erhalten.

Der Antragsteller hat im Februar 2012 um Wegfall der Unterhaltspflicht ab März 2010 nachgesucht und sich dabei auf fehlende Bedürftigkeit, mangelnde Eignung zum Studium, Obliegenheitsverstöße und Verwirkung berufen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten, soweit Unterhalt für März 2010 und ab Oktober 2011 von monatlich 391 EUR tituliert ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Antrag anerkannt.

Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss auf Wegfall der Unterhaltspflicht (nach den Gründen) bis einschließlich September 2011 erkannt, für die Zeit von Oktober bis Dezember 2011 hat es den Unterhalt auf monatlich 356 EUR und für die Zeit danach auf monatlich 351 EUR reduziert.

Es hat ausgeführt, für März 2010 sei der...

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