Verfahrensgang

AG Bottrop (Aktenzeichen 29 OWi 81 Js 655/04 - 29 (311/04))

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bottrop hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der bereits zweimal im Jahre 2003 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (31 km/h und 21 km/h) mit einem Bußgeld belegte Betroffene am 12. Oktober 2003 mit einem Pkw die Bundesautobahn A 42 von E2 in Fahrtrichtung E3. Im Bereich Kilometer 26,538 überschritt er die dort durch Wiederholungszeichen 274 auf 100 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 45 km/h.

In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 29. Januar 2004 war neben einer Geldbuße von 130 Euro ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der "Viermonats-Frist" angeordnet worden.

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbotes. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden. Ihre Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, weil die Feststellungen zur Tat eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.

Die Rechtsbeschwerde hat auch jedenfalls vorläufigen Erfolg.

Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes trotz Vorliegens eines Regelfalles für einen groben Verkehrsverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.7. der Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage abgesehen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit unterliegt der Rechtsfolgenausspruch wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße insgesamt der Aufhebung.

Das Amtsgericht hat die Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wie folgt begründet:

"Die Verhängung eines Fahrverbotes wäre eine Härte ganz außergewöhnlicher Art.

Der Betroffene ist Geschäftsführer der C4 und W2 GmbH. Diese Druckerei bildet mit sieben weiteren eigenständigen Druckereien einen Produktionsverbund, der im sogenannten Printpark in O den Maschinenpark unterhält und das ganze Auftragsspektrum des Druckereigewerbes bedient. Die Kundenbetreuung im Außendienst ist aus Kostengründen zusammengelegt worden.

Der Betroffene betreut die Kunden für folgende Druckereien:

Druckerei N2 in S,

Druckerei L2 in I3,

Druckerei C4 in I und

Druckerei von M3 in N

Der Betroffene, der in E wohnt, hat sein Büro in O (Entfernung 22 km).

Von dort aus betreut er die Kunden in S (65 km entfernt), I (40 km entfernt), I3 (50 km entfernt) und N (30 bis 35 km entfernt). Unter den Kunden befinden sich auch zwei große Auftraggeber, bei denen der Betroffene vornehmlich Abends zur Verfügung stehen muss. Diese Arbeitsaufgaben lassen sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen. Der Kundenbetreuung vor Ort kommt eine eminent wichtige Bedeutung zu. Aus diesem Grunde hat der Betroffene schon seit dem Jahre 2000 keinen zusammenhängenden Urlaub, schon gar nicht von einem ganzen Monat machen können. Hinzu kommt, dass der Betroffene kleinere Posten von Druckereierzeugnissen mit seinem Pkw ausliefert, nur für größere Mengen steht ein Lkw zur Verfügung. Die Angaben des Betroffenen sind belegt durch die Bescheinigung der Firma M GmbH Blatt 42 der Akten.

Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände erscheint die Verhängung eines

Fahrverbotes nicht als unerlässlich, um auf den Betroffenen dahingehend einzuwirken, zukünftig keine Verkehrsverstöße mehr zu begehen. Der Betroffene ist jetzt seit 36 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis. Das Gericht verkennt nicht, dass der Betroffene, der in der Hauptverhandlung einen untadeligen Eindruck hinterlassen hat, verkehrsrechtlich schon in Erscheinung getreten ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen liegen jetzt aber bereits lange zurück und können noch als maßvoll bezeichnet werden. Der Betroffene ist Vielfahrer mit einer Jahreskilometerleistung von 55 000 km. Schließlich ist berücksichtigt worden, dass der Verstoß an einem Sonntag erfolgte mit weniger Verkehrsaufkommen. Dies ergibt sich aus der Statistik aus dem Messprotokoll, das vorliegend 4 500 Fahrzeuge registrierte. An Werktagen liegt diese Zahl bei gleicher Dauer der Überwachung bei 7 500 Fahrzeugen. Es ist daher von der Verhängung eines Fahrverbotes unter deutlicher Heraufsetzun...

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