Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 15 O 1/15)

 

Tenor

Zu dem für das Prozesskostenhilfeverfahren örtlich und sachlich zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht Münster.

 

Gründe

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29.12.2014 einen Prozesskostenhilfeantrag vor dem Landgericht Münster gestellt. Er beabsichtigt eine Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage gegen die insgesamt zehn Antragsgegner.

Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen unmittelbar nach seiner Geburt und ........1952 unter die Amtsvormundschaft des Kreisjugendamts X gestellt worden. Die Antragsgegner sind danach die Träger der Heime, in denen der Antragsteller nach seinem Vorbringen untergebracht war (Antragsgegner zu 1-4), eine diakonische Gemeinschaft, die Personal für eines der Heime stellte (Antragsgegnerin zu 5), das Landesjugendamt NRW, örtliche Jugendämter und ein Kreisjugendamt (Antragsgegner zu 6-9) sowie das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (Antragsgegner zu 10).

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner beabsichtigten Klage Folgendes vor:

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Trennung von seiner Mutter unmittelbar nach seiner Geburt hätten bereits nicht vorgelegen. Er sei in der Folge bis zum 29.03.1966 in unterschiedlichen Heimen untergebracht wurden, in denen er schwersten Misshandlungen ausgesetzt worden und psychisch krank gemacht worden sei. Er habe sich durchgehend charakterlich ungeeigneten Betreuungspersonen anvertraut gefunden, zu deren Berufsausübung exzessives Prügeln und Erniedrigung gehört habe. Die staatlichen Aufsichts- und Schutzpflichten seien dabei durch die zuständigen Antragsgegner zu 6-10 nicht hinreichend wahrgenommen worden.

Die Antragsgegnerinnen und -gegner zu 2 und 3 und zu 6 bis 8 sind im Bezirk des Landgerichts Münster ansässig. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 5 sind im Bezirk des Landgerichts Bielefeld, die Antragsgegner zu 4 und 9 im Bezirk des Landgerichts Arnsberg ansässig.

Der Antragsteller beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Antragsgegnerin zu 4 ist der Ansicht, die Voraussetzungen der Bestimmung der Zuständigkeit seien nicht gegeben.

II. Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zuständig, da das nächsthöhere Gericht über den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegner gem. den §§ 12, 17f. ZPO der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit der Sache befasste Gericht das Landgericht Münster ist, das in seinem Bezirk liegt.

Die Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

§ 36 ZPO ist auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbar (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 2 m.w.N.).

Soweit die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts infrage steht, weil der gegen den Antragsgegner zu 1 geltend gemachte Betrag 5.000 EUR nicht übersteigt, ist die Bestimmung auch insoweit zulässig. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht nur auf die örtliche, sondern auch auf die sachliche Zuständigkeit entsprechend anwendbar (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 2a).

Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei unterschiedlichen Gerichten. Ein gemeinsamer Gerichtsstand ist nicht sicher feststellbar.

Die Antragsgegner werden auch als Streitgenossen im Sinne der weit auszulegenden §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. Der Klage liegen auf einem im Wesentlichen gleichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche zugrunde. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner zu 10 für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen erstrecken, aus unterbliebener Aufsicht in Anspruch genommen wird und der Klage insoweit die Sachverhalte zugrundeliegen, die sich in dem jeweiligen Heim oder unter der Personalführung eines der Antragsgegner zu 1-5 bzw. unter der unmittelbaren Aufsicht der Antragsgegner zu 6-9 ereignet haben sollen und auf die die übrigen Klageforderungen gestützt werden.

Der Senat hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit, die er der Bestimmung des zuständigen Gerichts in ständiger Rechtsprechung zu Grunde legt, das Landgericht Münster als zuständig für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren bestimmt. Die Mehrzahl der Streitgenossen hat in seinem Bezirk den allgemeinen Gerichtsstand. Die Prozessführung dort erscheint allen Streitgenossen auch zumutbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10970622

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