Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsantrag beim Unfallversicherer vor Beginn des Rechtsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Versicherte den Leistungsantrag gegenüber seinem Unfallversicherer schon vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gestellt, so ist der Rechtsschutz gem. § 4 Abs. 3a ARB 2008 auch dann ausgeschlossen, wenn die Unfallregulierung erst nach Beginn des Versicherungsschutzes abgelehnt wird.

 

Normenkette

ARB 2008 § 4 Abs. 3 Buchst. A

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Feststellungsklage auf Rechtsschutz für Ansprüche seiner Ehefrau gegen einen Unfallversicherer in Anspruch.

Der Rechtsschutzversicherungsvertrag bei der Beklagten, in den die Ehefrau des Klägers als mitversicherte Person einbezogen war, bestand vom 7.9.2009 bis zum 7.9.2011, wobei bis zum 7.12.2009 eine Wartezeit bestand. Es gelten insoweit die ARB 2008 der Beklagten.

Bereits zuvor bestand für den Kläger und seine Ehefrau Unfallversicherungsschutz bei der V Vereinigte Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: V). Außerdem waren der Kläger und seine Ehefrau bis zum 29.8.2009 bei der R rechtsschutzversichert.

Die Ehefrau des Klägers erlitt am 23.8.2006 und am 18.5.2008 Unfälle, die sie gegenüber der V anzeigte, welche Krankentagegeldleistungen erbrachte. Die ebenfalls vor Beginn des Versicherungsschutzes beantragten Unfallrenten wurden nicht gezahlt.

Die vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8.7.2013 beantragte Deckung für die Geltendmachung von Rentenansprüchen lehnte die Beklagte wegen Vorvertraglichkeit ab.

Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, nicht der vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellte Leistungsantrag sei als Versicherungsfall bzw. Willenserklärung i.S.d. § 4 Abs. 1d, Abs. 3a ARB 2008 anzusehen, sondern erst die nach Ablauf der Prüfungsfrist bzw. nach Eintritt der Fälligkeit im Jahr 2010 unterlassene Regulierung der Invaliditätsansprüche durch den Unfallversicherer. Die Verhandlungen mit diesem seien im Jahr 2009 abgeebbt und im Jahr 2010 schließlich zum Stillstand gekommen. Der Keim eines Rechtsverstoßes sei nicht schon in einem ordnungsgemäßen Leistungsantrag zu sehen. Als Rechtsverstoß sei allein die unterlassene Regulierung im Jahr 2010 zu werten, da die V nach Antragstellung und Prüfung der Ansprüche erst nach Ablauf einer Frist für die notwendigen Erhebungen ihre gem. § 14 Abs. 1 VVG fällige Zahlungspflicht verletzt habe. Insoweit komme es auch gar nicht auf den genauen Zeitpunkt des Leistungsantrags bzw. den Ablauf der Sachbearbeitung durch die V an. Maßgeblich sei, dass die dem Unfallversicherer zustehende Prüfungsfrist erst im Jahr 2010 abgelaufen sei und erst das Unterlassen einer fälligen Zahlung einen Rechtsverstoß darstelle.

Der Kläger hat deshalb beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall gegen die V Vereinigte Versicherungsgesellschaft von Deutschland aus dem Jahr 2010 aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. 123 zu gewähren;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die durch den Kläger einzuzahlenden Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tag des Einganges des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe mangels konkreter Angaben und zeitlicher Eingrenzung der Auseinandersetzung mit dem Unfallversicherer den behaupteten Versicherungsfall schon nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere habe er zur Leistungsverweigerung im Jahr 2010 keine greifbaren Tatsachen vorgetragen. Es sei damit nicht schlüssig dargelegt, dass im Hinblick auf die Unfälle aus den Jahren 2006 und 2008 der bedingungsgemäß maßgebliche erste Rechtsverstoß erst nach Versicherungsbeginn erfolgt sei. Die Unfallrenten seien in vorvertraglicher Zeit abgelehnt worden. Zudem sei der behauptete Rechtsverstoß jedenfalls i.S.d. § 4 Abs. 3a ARB 2008 durch den Leistungsantrag ausgelöst worden, der unstreitig vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt worden sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger den behaupteten Rechts...

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