Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Beschwerde gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO;, 11 Abs. 1 RPflG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG ist grundsätzlich neben dem Verfahren nach § 107 ZPO zulässig.

 

Normenkette

ZPO § 104 Abs. 3 S. 1, § 107

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 26.03.2001; Aktenzeichen 4 O 544/00)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die sofortige Beschwerde erledigt hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.311,57 Euro trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat sich durch den Berichtigungsbeschluss des LG Paderborn vom 22.1.2003 – 4 O 544/00 –, mit welchem die Kostenfestsetzung vom 26.3.2001 an den zwischenzeitlich neu festgesetzten Streitwert angepasst worden ist, erledigt. Dem haben die Antragsgegner durch ihre Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 13.2.2002 Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, der dieser Erledigungserklärung widersprochen hat, sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von ihm zu tragen.

Die ursprünglich eingelegte Beschwerde war gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Die für die Antragsgegner zusätzlich gegebene Möglichkeit, eine Anpassung der Kostenfestsetzung an den veränderten Streitwert gem. § 107 ZPO zu beantragen, lässt nach Auffassung des Senats nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO entfallen. Vielmehr bestehen beide Verfahren wahlweise nebeneinander, vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 107 Rz. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 107 Rz. 1 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, § 107 Rz. 1. Zwar ist das Verfahren gem. § 107 ZPO, bei dem weder weitere Gerichtskosten (§ 1 GKG), noch Rechtsanwaltskosten (§ 37 Nr. 7 BRAGO) anfallen, kostengünstiger als das Beschwerdeverfahren gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO. Nur mit Einlegung einer Beschwerde kann der Kostenschuldner aber die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erreichen, vgl. § 570 Abs. 2 ZPO. Deshalb kann das Verfahren gem. § 107 ZPO nicht als genauso effektiv wie das Beschwerdeverfahren eingeordnet werden.

Die eingelegte Beschwerde war auch von Anfang an begründet. Denn der in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde gelegte Streitwert ist mit 4.000.000 DM zu hoch bemessen gewesen. Maßgebend ist allein der durch den späteren Beschluss des OLG Hamm vom 6.4.2002 neu festgesetzte Wert i.H.v. 1.247.416,67 DM, wodurch der Streitwert für das gesamte Verfahren rückwirkend verbindlich festgelegt worden ist (insoweit fehlerhafte Wertung des LG Mönchengladbach, Beschl. v. 22.3.1984 – 6 O 690/82, RPfleger 1984, 330).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus dem ursprünglichen Abänderungsbegehren.

Albert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106400

OLGR Hamm 2004, 12

RVGreport 2004, 37

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