Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH bei Erhebung einer Unterhaltsstufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Erhebung einer Stufenklage ist der bedürftigen Partei zwar von vornherein für sämtliche Stufen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auf der Zahlungsstufe ist die Bewilligung dabei allerdings inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt.

2. Nach vorgenommener Bezifferung des Unterhaltsverlangens ist das Gericht auch ohne entsprechenden Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss befugt, durch gesonderten Beschluss klarzustellen, wie weit der neue Antrag nach seiner Auffassung von der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 11.04.2005; Aktenzeichen 19a F 229/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 28.4.2005 wird der Beschluss des AG - FamG - Bottrop vom 11.4.2005 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich die der Klägerin mit Beschluss des AG vom 21.12.2004 bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Unterhaltszahlbetrag von monatlich 319 EUR ab 1.6.2004 erstreckt.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nur zur Hälfte erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde, mit der sich die volljährige Klägerin dagegen wendet, dass das AG die ihr zunächst mit Beschluss vom 21.12.2004 umfassend bewilligte Prozesskostenhilfe für ihre erhobene Unterhaltsstufenklage nach erteilter Auskunft des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss auf einen Zahlungsantrag von monatlich 233 EUR beschränkt hat, ist teilweise begründet.

1. Nach anerkannt und vom Senat geteilter Auffassung ist der bedürftigen Partei bei Erhebung einer Stufenklage Prozesskostenhilfe zwar von vornherein für sämtliche Stufen zu bewilligen. Auf der Zahlungsstufe ist die Bewilligung dabei allerdings inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt (OLG Hamm, Beschl. v. 30.3.1999 - 11 WF 9/99, OLGReport Hamm 2000, 380, m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 37, 37a, m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Sofern die klagende Partei mehr fordert, als die Auskunft ergibt, erstreckt sich die Prozesskostenhilfebewilligung nicht auf die Mehrforderung. Das Gericht kann sich zudem in der ersten Prozesskostenhilfebewilligung vorbehalten, nach Bezifferung des Klageantrags erneut über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Auch wenn - wie hier - ein solcher Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss fehlt, war das AG aber nach von der Klägerin vorgenommener Bezifferung ihres Unterhaltsverlangens befugt, durch gesonderten Beschluss klarzustellen, wie weit der neue Antrag nach seiner Auffassung von der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist (OLG Hamm v. 17.6.1993 - 2 WF 129/93, FamRZ 1994, 312; OLG Karlsruhe v. 15.4.1996 - 20 WF 8/96, FamRZ 1997, 98; FamRZ 2004, 547; OLG Celle v. 22.2.1996 - 18 WF 15/96, OLGReport Celle 1996, 155 = FamRZ 1997, 99; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 37, 37a, m.w.N.).

2. Die vom AG vorgenommene (vorläufige) Berechnung des der Klägerin als privilegierter Volljähriger i.S.d. § 1603 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegen den Beklagten zustehenden Unterhaltsanspruchs erweist sich indes als teilweise korrekturbedürftig. Da die Kindesmutter einkommenslos und daher tatsächlich nicht leistungsfähig ist und sich die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht auf etwaige ihrer Mutter fiktiv zuzurechnende Einkünfte verweisen lassen muss (Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 440, 451), bemisst sich der Bedarf der Klägerin allein nach dem Einkommen des Beklagten (Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 388, Ziff. 13.3.3 HLL) und ist dabei im Hinblick darauf, dass die Klägerin noch im Haushalt der Kindesmutter lebt, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen (Ziff. 13.1.1 HLL). Es ergibt sich so bei einem Einkommen des Beklagten i.H.v. monatsdurchschnittlich 1.735,87 EUR wie vom AG ermittelt ein Tabellenbetrag von 396 EUR, auf den das hälftige Kindergeld mit 77 EUR anzurechnen ist, was letztlich zu einem nach derzeitigem Sach- und Streitstand berechtigt erscheinenden Unterhaltsanspruch der Klägerin von monatlich 319 EUR führt.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 131b Abs. 2 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1440376

FamRZ 2006, 133

MDR 2006, 520

NJOZ 2005, 4400

OLGR-Mitte 2005, 681

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