Verfahrensgang

AG Herford (Entscheidung vom 09.01.2007; Aktenzeichen 11 OWi 43 Js 2734/04 (520/04))

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldbuße auf 150,- EUR herabgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Herford hat die Betroffene am 12.04.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 18.10.2006 das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Daraufhin hat das Amtsgericht Herford die Betroffene am 09.01.2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt die Betroffene am 13.07.2004 auf der Bundesautobahn 30 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h. Das Amtsgericht hat von der Anordnung eines Fahrverbotes "ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung abgesehen" und dazu weiter ausgeführt:

"Unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Verkehrsverstoß vor nunmehr über 2 Jahren begangen wurde und die Betroffene sich seither an die Verkehrsvorschriften gehalten hat, konnte erwartet werden, daß eine hinreichende Abschreckungswirkung auch ohne ein Fahrverbot durch eine lediglich spürbar erhöhte Geldbuße zu erreichen ist."

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts näher begründet, und mit der sie einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat mit der allein erhobenen Sachrüge einen Teilerfolg und führt zur Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs in dem angefochtenen Urteil.

Die Überprüfung des Schuldausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht ergeben. Insoweit war daher die Rechtsbeschwerde entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Der Rechtsfolgenausspruch in dem angefochtenen Urteil hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von der Verhängung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. Tabelle 1 c) lfd. Nr. 11.3.8 an sich verwirklichten (Regel-)Fahrverbots abgesehen hat, weil seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 OLG Hamm - ausgeführt, dass ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen kann, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist. Das Fahrverbot dient nämlich in erster Linie spezialpräventiven Zwecken und kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Betroffenen angelastet werden könnte (Senat, a.a.O.). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da die Betroffene das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert hat.

Demgegenüber sind die für die Bemessung der Höhe der verhängten Geldbuße maßgebenden Erwägungen des Amtsgerichts, wie sie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben, rechtsfehlerhaft.

Entgegen der Auffassung der Betroffenen folgt dies nicht bereits aus einem Verbot gegen das Verschlechterungsverbot, das gemäß aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 StPO im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt und von Amts wegen zu berücksichtigen ist (OLG Düsseldorf, MDR 1999, 500 m.w.N.; Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 79, Rdnr. 37). Hat der Betroffene - oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten - Rechtsbeschwerde eingelegt, so darf die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Betroffenen geändert werden. Das gilt selbst dann, wenn die erste amtsgerichtliche Entscheidung auf einem schweren Verfahrensverstoß beruh...

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