Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Erbscheines nach der am 29.06.1989 mit Ihrem letzten Wohnsitz in Lippstadt verstorbenen Frau …

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 25.03.1991; Aktenzeichen 5 T 670/90)

AG Lippstadt (Aktenzeichen 7 VII 311/89)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die dem Beteiligten zu 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 320.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die im Alter von 81 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann war bereits am 02.03.1955 vorverstorben. Aus dieser alleinigen Ehe der Erblasserin ist als einziges Kind die am 04.10.1931 geborene Tochter … hervorgegangen.

Die Eheleute hatten am 11.02.1954 ein privatschaftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben und ihre gemeinsame Tochter … als Erbin des Letztversterbenden eingesetzt hatten. Der Ehemann hinterließ der Erblasserin im wesentlichen ein Hohn- und Geschäftshaus in Lippstadt, in dem er ein Photogeschäft betrieben hatte. Dieses Grundstück ist Hauptbestandteil des Nachlasses auch der Erblasserin. Daneben gehörte ihr ein Ferienhausgrundstück in Pfunds in Tirol, wo sie sich bis zum Jahre 1986 überwiegend aufgehalten hat.

Am 09.05.1980 errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament, in dem sie „in Abänderung des Testamentes vom 11.05.1951” ihren Enkel … den einzigen Sohn ihrer Tochter …, zum Erben ihres vorgenannten Grundbesitzes berief und ihrer Tochter lediglich ein lebenslanges Nutzungsrecht vermachte. Nachdem sich … aus Liebeskummer am 18.10.1982 das Leben genommen hatte, errichtete die Erblasserin am 21.03.1983 privatschriftlich ein weiteres Testament, in dem sie ihre Tochter … hinnsichtlich des Grundstückes in Lippstadt lediglich als Vorerbin berief, und zu Nacherben nach deren Tod zu je 1/2-Anteil die Töchter ihrer damals bereits vorverstorbenen Schwester … und die Schwester ihres Ehemanns, …, bzw. deren Nachkommen einsetzte; das Grundstück in Pfunds vermachte die Erblasserin ihrer Tochter ohne die Beschränkungen der Wacherbschaft.

Von den beiden Testamenten vom 09.05.1980 und 21.03.1983 liegen lediglich noch Kopien vor, nachdem die Erblasserin die Originale nach der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung am 08.02.1981 vernichtet hat.

Am 16.02.1983 errichtete die Erblasserin zwei Inhaltlich gleichlautende privatschriftliche Testamente folgenden Wortlautes:

„Testament!

Meine Tochter Frau … ist meine Allein-Erbin.

Frau …

Lippstadt, den 16. Dezember 1983.”

Am 01.02.1989 verstarb Frau … nach langjähriger Krebserkrankung. Danach hat die Erblasserin ein weiteres Testament nicht mehr errichtet.

Das gemeinschaftliche Testament vom 11.02.1951 und die Testamente der Erblasserin vom 16.12.1983 sind am 03.07. bzw. 15.09.1989 von dem Amtsgericht eröffnet worden (7 IV 65/84 bzw. 7 IV 453/89 AG Lippstadt).

Der Beteiligte zu 3) ist der Ehemann der vorverstorbenen Tochter … der Erblasserin. Er nimmt in dem vorliegenden Erbscheinsverfahren für sich in Anspruch, durch die Testamente der Erblasserin vom 16.12.1983 anstelle seiner Ehefrau als Alleinerbe berufen zu sein. Er vertritt die Auffassung, die Testamente der Erblasserin enthielten bei der gebotenen Auslegung eine Ersatzerbeneinsetzung zu seinen Gunsten. In tatsächlicher Hinsicht hat er dazu mit näheren Einzelheiten vorgetragen, zwischen der Erblasserin und der Familie … habe immer ein sehr gutes, vertrauensvolles Verhältnis bestanden, in das auch er als Schwiegersohn einbezogen gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis mit der Erblasserin habe auch über den Tod seiner Ehefrau hinaus fortbestanden. Die Erblasserin sei über den Verlauf der Krebserkrankung ihrer Tochter, deren möglicher tödlicher Verlauf sich ab dem Jahre 1985 abgezeichnet habe, unterrichtet gewesen. Der Erblasserin sei auch bekannt gewesen, daß er mit seiner Ehefrau im Jahre 1985 ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben das eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute enthalten habe. Die Erblasserin habe ihn, den Beteiligten zu 3), nach dem Tode seiner Ehefrau als ihren Alleinerben angesehen. In diesem Sinne habe sich die Erblasserin mehrfach auch dritten Personen gegenüber geäußert. Sie sei der Überzeugung gewesen, ein neues Testament in diesem Sinne nicht errichten zu brauchen, weil sich diese Folge aus der gegenseitigen Erbeinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute … ergebe.

Mit dieser Begründung ist der Beteiligte zu 3) dem Erbscheinsantrag entgegengetreten, den die Ehefrau des Beteiligten zu 2) am 05.09.1989 zur Niederschrift des Rechtspflegers des Amtsgerichts gestellt hat. Die frühere Antragstellerin ist während des Verfahrens verstorben und von dem Beteiligten zu 2) als alleinigem Vorerben beerbt worden, der den Erbscheinsantrag Weiterverfolgt. Die frühere Antragstellerin und die Beteiligte zu 1) sind die Nichten der Erblasserin, nämlich Töchter ...

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