Tenor
I. Die Parteien werden gebeten, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
II. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Der Senat hat in der Sache 7 U 16/21, in der das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich derjenigen Punkte, die mit den hier im Streit stehenden vergleichbar sind, nach § 91a ZPO den Antragstellern auferlegt. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt:
"Der Senat ist ... der Ansicht, dass das berechtigte öffentliche Interesse sich nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 19.5.2009 zum Az. VI ZR 160/08 (NJW 2009, 3030 - Villa Joschka Fischer) auch auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises und des vom Antragsteller zu 1) hierfür aufgenommenen Darlehens erstreckt. Der Senat lässt hierbei offen, ob die (relativ genaue) Angabe der Größenordnung des Kaufpreises überhaupt einen Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller darstellt; dass eine sehr große Villa in einem teuren Viertel von Berlin mehrere Millionen Euro kostet, dürfte der Immobilie allerdings bereits 'von außen' anzusehen sein.
Jedenfalls aber müssen die Antragsteller es wegen der überragenden Bekanntheit des Antragstellers als einer der profiliertesten deutschen Politiker hinnehmen, dass in deutlich weiterem Umfang über ihre Vermögensverhältnisse berichtet wird, als dies für reine Privatpersonen gilt. Politische Führungspersonen müssen sich als Repräsentanten des Staates schon grundsätzlich eine kritische Befassung mit ihren finanziellen Verhältnissen gefallen lassen. Denn für die politische Meinungsbildung ist es auch von ganz erheblichem Interesse, wie gewählte Volksvertreter ihren Lebensunterhalt bestreiten und wie sie finanziell situiert sind. Dies kann der Öffentlichkeit z.B. Vermutungen bzw. sogar Rückschlüsse auf ihre politische Unabhängigkeit, auf ihren Geschäftssinn, aber auch auf ihre politische Ausrichtung ermöglichen. Der Erwerb einer ungewöhnlich teuren Immobilie, die für durchschnittliche Verdiener außerhalb jeder Reichweite ist und auch mit der Vergütung eines Bundesministers nicht ohne weiteres zu bezahlen ist, kann zudem Anlass zu Diskussionen über das generelle Preisgefüge am Immobilienmarkt geben.
Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller zu 1) nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen mit zahlreichen auch pointierten öffentlichen Aussagen als besonders streitbarer Vertreter einer konservativen Politikrichtung besonders profiliert hat. Hierbei hat er auch und gerade geäußert, dass die staatliche Grundsicherung ('Hartz IV') ausreichend sei. Auch aus diesem Grund muss sich der Antragsteller eher als andere Personen eine kritische Berichterstattung über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gefallen lassen.
Nach allem muss es der Antragsteller zu 1) in besonderem Maße hinnehmen, dass über den Erwerb einer ausgesprochenen Luxusimmobilie auch unter Nennung von Einzelheiten zu Kaufpreis und Finanzierung berichtet wird. Dies wirkt sich als unvermeidbarer Reflex auch auf den Antragsteller zu 2) als den Ehepartner des Antragstellers zu 1) und Miterwerber der in Rede stehenden Immobilie aus, zumal sich dieser nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Veröffentlichungen durchaus mit dem Antragsteller zu 1) in der Öffentlichkeit zeigt.
Der Entscheidung kann schließlich nicht zugrunde gelegt werden, dass die Antragsgegnerin selbst Rechtsverletzungen zur Erlangung dieser Informationen begangen hat, was ein Kriterium im Rahmen der gebotenen Abwägung hätte sein können. Die Antragsteller haben dies bereits erstinstanzlich nicht glaubhaft gemacht. Wenn die streitgegenständlichen Informationen indes durch ein rechtswidriges 'Durchstechen' oder unter Verletzung vertraglicher Schutzpflichten oder gesetzlicher Geheimhaltungsvorgaben durch Dritte nach außen gedrungen sein sollten, würde die Abwägung angesichts des dargelegten ganz erheblichen öffentlichen Informationsinteresses nach Ansicht des Senates ebenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin ausfallen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die veröffentlichte Information über den Kaufpreis vom Grundbuchamt auch berechtigterweise herausgegeben werden kann, denn das Grundrecht auf Pressefreiheit begründet ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang zu Datensammlungen und Registern wie dem Grundbuch, die nur in beschränktem Umfang zugänglich sind (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503)."
Diese Erwägungen aus dem Beschluss des Senats vom 23. April 2021 gelten nach Überzeugung des Senats auch für diesen Fall.
Vor diesem Hintergrund sollten die Antragsteller erwägen, ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (an deren Bestand für die Zukunft sie nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ohnehin nicht festhalten) zurückzunehmen.
Fundstellen
Dokument-Index HI14576399 |