Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 03.01.2008; Aktenzeichen 319 O 135 /07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.06.2010; Aktenzeichen II ZR 219/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19, vom 03.01.2008 (Az. 319 0 135 / 07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verpflichtet, an einen Treuhänder die vollständige Mitgliederliste des Beklagten mit Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) und (soweit bekannt) e-mail-Adresse in Form einer elektronischen Datei herauszugeben, wobei hinsichtlich des Treuhänders folgende Vorgaben einzuhalten sind:

  • a)

    der Treuhänder / die Treuhänderin ist aus den Berufsgruppen auszuwählen, deren Vertreter gem. § 203 Abs.l Nr. 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder muss Richter an einem deutschen Gericht oder Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule sein bzw. gewesen sein und sich gegenüber beiden Parteien verpflichten, die ihm zur Ausführung seiner Aufgabe als Treuhänder zur Verfügung gestellten Daten nur zu diesem Zweck zu verwenden und nicht an die jeweils andere Prozesspartei oder Dritte - mit Ausnahme solcher gem. lit. e) - weiterzugeben,

  • b)

    die Kläger schlagen einen Treuhänder vor; stimmt der Beklagte nicht binnen drei Wochen nach Eingang des Vorschlages zu, wird der Treuhänder auf Antrag der Kläger von der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bestimmt,

  • c)

    der Treuhänder handelt auf alleinige Verantwortung und Kosten der Kläger,

  • d)

    der Treuhänder überprüft die Mitteilungen, die die Kläger den Mitgliedern des Beklagten zukommen lassen möchte, darauf, ob sie einen werbenden Inhalt (im Sinne von kommerzieller Werbung und im Sinne einer Abwerbung) haben und gegen Strafvorschriften verstoßen,

  • e)

    der Treuhänder leitet die Mitteilungen sodann an die Mitglieder gemäß der vom Beklagten erhaltenen Liste weiter, wobei er die ihm von einzelnen Mitgliedern aufgegebenen Untersagungen oder Einschränkungen zu beachten hat; er darf sich dabei der Hilfe Dritter, z.B. professioneller Versender von Poststücken oder e-mails, bedienen, wenn diese sich ihm gegenüber umfassend zur Verschwiegenheit verpflichten.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Soweit nicht über einen Teil der Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz (1/10) zu Lasten des ursprünglichen Klägers zu 5) rechtskräftig entschieden ist, haben von den restlichen Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz sowie von den Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Hinsichtlich der Hauptsache darf der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

    Hinsichtlich der Kosten darf jede Partei die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird im Umfang der Verurteilung des Beklagten zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind Mitglieder des Beklagten, einem eingetragenen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darin besteht, die Interessen der Versicherten im Sinne eines Verbraucherschutzverbandes wahrzunehmen. Mit der Klage begehren sie zu einem, die Nichtigkeit von Beschlüssen festzustellen, die in zwei Mitgliederversammlungen gefasst wurden, zum anderen die Herausgabe - an einen Treuhänder - der Mitgliederliste des Beklagten sowie weiterer Listen über die Zusammensetzung der Teilnehmer an den Versammlungen.

Am 25.11.2006 fanden zwei Mitgliederversammlungen im Congress Center Hamburg (CCH) statt, zuerst eine außerordentliche, die von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr dauerte, sodann eine ordentliche Versammlung in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am Morgen wurde u.a. die Satzung (Anl. K 1) dahingehend geändert, dass sich der Vereinszweck nunmehr nach § 2 a) der neuen Satzung auch auf die "Weitergabe allgemeiner Informationen zu Anlagekonzepten zur Altersvorsorge" erstreckt (Anl. K 6). Außerdem wurde die Leitung des Vereins künftig in die Hände eines hauptamtlichen Vorstands und eines Aufsichtsrats gelegt (§§ 8 und 9 neue Satzung / Anl. K 6). Die sich am Nachmittag anschließende ordentliche Versammlung wählte sodann auf der Grundlage der geänderten Satzung den neuen Vorstand und erstmalig einen Aufsichtsrat.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse seien nichtig. Es sei schon die Ladungsfrist nicht eingehalten worden. Die Terminierung beider Mitgliederversammlungen auf einen Tag habe auch nicht dem Beschluss entsprochen, den die Mitgliederversammlung vom 18.06.2005 unter TOP 7 gefasst habe (Anl. K 2) . Außerdem habe die Einberufung eines ausdrücklichen Vorstandsbes...

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