Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.11.1996; Aktenzeichen 310 O 153/96)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 14.11.1996 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Kläger um DM 18.000,–.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht ihre auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten DM 18.000,– gerichtete Klage mangels entsprechender Anspruchsgrundlage abgewiesen. Ein insoweit allein in Betracht kommender Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung steht den Klägern nicht zur Seite, denn sie haben die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Vielmehr waren sie aufgrund von § 7 Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrages vom 25.11.1993 (Anlage K 1), mit dem ihnen Frau Jutta … die Eigentumswohnung … 31 a 1. OG rechts verkaufte, im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter verpflichtet, die streitigen DM 18.000,– an die Beklagte zu zahlen. Diese Verpflichtung ist nicht deshalb entfallen, weil die Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Zustimmung der Beklagten als Verwalterin der Eigentumswohnungsanlage abhing und diese daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dem gesetzlichen Bild des Maklers entsprechenden Maklerdienste nicht erbringen konnte (vgl. BGH NJW 1985 S. 2473). Denn Grundlage der Übernahme der Zahlungspflicht in § 7 Ziffer 5 des not. Vertrages war nicht etwa ein zwischen der Parteien geschlossener Maklervertrag, sondern die im Kaufvertrag im Rahmen der Käuferleistungen übernommene Verpflichtung.

Entgegen der Ansicht der Kläger hatten sie mit der Beklagten keinen Maklervertrag geschlossen. Wie die Kläger bei ihrer persönlichen Anhörung mitgeteilt haben, hatte die Beklagte die Eigentumswohnung in der Zeitung annonciert. Die Kläger konnten und mußten daher davon ausgehen, daß die Beklagte von der Verkäuferin beauftragt war, einen Käufer zu suchen bzw. einen Kaufvertrag herbeizuführen (vgl. BGHZ 95 S. 393 ff, 395). Dadurch daß sie sich auf die Annonce telefonisch bei der Beklagten meldeten, von dieser Unterlagen erhielten und mit ihr die Wohnung besichtigten, ist ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen (vgl. BGH WM 1971 S. 1098 ff, 1099). Die Kläger behaupten auch nicht, daß die Beklagte von ihnen – etwa bei dem ersten Telefongespräch oder in den übersandten Unterlagen – den Abschluß eines Maklervertrages verlangt habe, und daß sie darauf eingegangen seien, jedenfalls danach noch Maklerdienste in Anspruch genommen hätten. Zwischen dem Käufer und dem im Auftrage des Verkäufers anbietenden Makler kommt ein Maklervertrag jedoch nur dann zustande, wenn dieser auch gegenüber dem Käufer ein ausdrückliches Provisionsverlangen stellt und der Käufer sich ausdrücklich oder konkludent darauf einläßt (vgl. BGH NJW-RR 1991 S. 371 f m.w.Nw).

Die Kläger haben sich vielmehr zur Zahlung an die Beklagte verpflichtet, weil das eine der Konditionen war, unter denen die Verkäuferin nur bereit war, ihnen die Wohnung zu verkaufen. Damit war diese Zahlungspflicht in das Synallagma von Käufer-/Verkäuferleistungen einbezogen (vgl. BGH NJW 1996 S. 654). Die Verkäuferin mag diese Forderung gestellt haben, um ihre ihrerseits gegenüber der Beklagten bestehende Zahlungspflicht auf die Kläger als Käufer abzuwälzen. Ob und gegebenenfalls aus welchem Rechtsgrund die Verkäuferin der Beklagten Courtage schuldete, ist für das Rechtverhältnis der Parteien jedoch unerheblich. Denn eine etwaige Unwirksamkeit dieser Rechtsbeziehung beträfe im Rahmen des Vertrages zugunsten Dritter das sogenannte Valutaverhältnis, aus dem die Kläger als Verpflichtete ohnehin keine Rechte herleiten könnten (vgl. BGHZ 54 S. 145 ff, 156; Palandt-Heinrichs, 56. Aufl., § 334 BGB Rdz 4). Daß hier ein Ausnahmefall vorlag, für den nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH aaO) doch ein Einwendungsdurchgriff möglich sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Soweit das Landgericht als Rechtsgrundlage der Zahlung ein sog. selbständigen Provisionsversprechen der Kläger angenommen hat, mag dahinstehen, ob deren Erklärungen im Rahmen des Kaufvertrages dahin ausgelegt werden können, daß über die ihm Rahmen des Vertrages zugunsten Dritter abgegebenen Willenserklärungen hinaus noch ein selbständiges Provisionsversprechen abgegeben werden sollte. Jedenfalls würde die Wirksamkeit eines solchen Versprechens – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht daran scheitern, daß sie nicht über die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verflechtungsproblematik informiert waren (vgl. BGH WM 1971 S. 711 ff, 712). Insofern war es ausreichend, daß sie die tatsächlichen Umstände kannten, die einer Tätigkeit gemäß dem Maklerbild des BGB entgegenstanden.

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708...

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