Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.11.1988; Aktenzeichen 21 O 99/88)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 9. November 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III.

Der Kläger ist mit 6.799,32 DM beschwert.

 

Tatbestand

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht gerechtfertigt.

I.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagte infolge rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse aufgelöst ist und daß diese Auflösung am 4. Oktober 1988 in das Handelsregister eingetragen wurde (§§ 107 Abs. 1 KO, 65 Abs. 1 GmbHG, 1 LöschG).

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob er mit OLG Stuttgart (ZIP 1986, 647) für die Beendigung einer GmbH sowohl deren Vermögenslosigkeit als auch die Eintragung der Löschung verlangt, oder ob es für ihre Beendigung bereits ausreicht, daß kein verteilungsfähiges Vermögen mehr vorhanden ist (BGH II. Zivilsenat in BGHZ 74, 212 f. und NJW RR 1986, 394), oder ob bis zur Eintragung der Löschung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG) für den Rechtsverkehr in jedem Fall von einer existenten GmbH auszugehen ist (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 7. Aufl. Anhang zu § 60 Rdz. 18, Hachenburg-Ulmer GmbHG 7. Aufl. Anhang zu § 60 Rdz. 30, 31 und Meyer-Landruth GmbHG § 60, Rdz. 16). Mit dem II. Zivilsenat des BGH (NJW RR 1986, 394) geht der Senat nämlich davon aus, daß die Vermögenslosigkeit der Beklagten zur Zeit nicht feststeht, weil ihr noch Kostenerstattungsansprüche gegen den Kläger zustehen können. Diese würden sich auf das Vorhandensein verteilbaren Vermögens auswirken. Die Parteien haben nichts dazu vorgetragen, daß eine derartige Auswirkung ausgeschlossen ist (vgl. Anm. Theil zu BGHZ 74, 212 ff. in JZ 1979, 567 f). Die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH (NJW RR 1988, 477 f) steht nicht entgegen, denn sie behandelt den Fall einer schon vor Klagerhebung nach Liquidation gelöschten GmbH, gegen die Klage erhoben worden war. In einem derartigen Fall muß schlüssig vorgetragen werden, daß nunmehr trotz beendeter Liquidation noch Vermögen vorhanden ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 557 BGB nicht zu, weil die Beklagte ihm die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht vorenthalten hat.

Zwar ist unstreitig, daß sich in den Räumen im maßgeblichen Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses noch im wesentlichen die gesamte Einrichtung befunden hat, so daß von einer Rückgabe der Mietsache nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW 1983, 1049 f). Die Vorenthaltung setzt begrifflich voraus, daß der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Rückgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH MDR 1983, 306). Vorliegend ist aber ein Rückerlangungswille (BGH a.a.O.) zu verneinen, weil der Kläger unstreitig für den geltend gemachten Zeitraum sein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat (Roquette, Mietrecht des BGB, § 557, Rdz. 24, RGRK BGB Gelhaar, 12. Aufl., § 557 Rdz. 7, Voelskow in MünchKomm zum BGB, 2. Aufl., § 557 Rdz. 5, Soergel-Kummer, BGB, 11. Aufl., § 557 Rdz. 12, Erman-Schopp, BGB, 7. Aufl., § 557 Rdz. 2).

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landgerichts Mannheim (DWW 1978, 72), die sich in Übereinstimmung mit dieser Ansicht zusätzlich mit der Frage befaßt, ob in einem solchen Fall der Mieter für die Aufbewahrungskosten aufkommen muß. Hierauf ist noch zurückzukommen.

III.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB zu (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 48. Aufl., § 557 Anm. 4). Zwar ist denkbar, daß der Kläger für den Fall rechtzeitiger Räumung des Grundstücks durch die Beklagte die Vermietung ab 1. Mai 1988 beabsichtigt hat und daß er erst auf das Vermieterpfandrecht zurückgriff, nachdem eine solche Möglichkeit sich zerschlagen hatte. Es fehlt aber schon an der Kausalität zwischen dem Mietausfall und der Nichträumung, denn der Schaden ist eingetreten, weil der Kläger sich entschieden hat, die Mietfläche zur Aufbewahrung der Pfänder (§§ 1257, 1215 BGB) zu benutzen.

IV.

Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges der Beklagten nach § 554 BGB (vgl. Emmerich in Miete, 3. Aufl. § 554 BGB Rdz. 18 m.Nachw.) scheitert ebenfalls an der fehlenden Kausalität. Soweit der Kläger vortragen will, daß er auf sein Vermieterpfandrecht nur deswegen habe zurückgreifen müssen, weil die Beklagte nicht rechtzeitig geräumt habe, könnte darin die Behauptung einer schadensmindernden Maßnahme gesehen werden, nämlich die Nutzung der Mietfläche zu Aufbewahrungszwecken. Dann wäre immerhin denkbar, daß über den Betrag angemessener Lagerkosten hinaus ein Schaden bestehen geblieben wäre. Ein entsprechender Ersatzanspruch würde aber einen Tatsachenvortrag voraussetzen, aus dem sich die Abschlußbereitschaft eines bestimmten Mieters zu bestimmten Konditionen ergäbe. Hieran fehlt es. Der Klä...

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