Normenkette

AKB § 12 Abs. 1 Ziff. Id

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 331 O 80/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen III ZR 287/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 13.2.2002 – 331 O 80/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Beschlusses vom 14.6.2002 gem. § 526 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter.

 

Gründe

I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 ZPO.

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird vollen Umfangs Bezug genommen, was auch nach neuem Berufungsrecht zulässig ist (vgl. Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 540 ZPO Rz. 13). Die Berufungsbegründung enthält demgegenüber keinerlei neue Gesichtspunkte und gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung:

Auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint es dem Gericht ohne weiteres als plausibel, dass der Pkw des Klägers durch den von den Zeugen bekundeten rechtsseitigen Anprall eines Wildschweins auf der winterlich glatten Fahrbahn in seinem weiteren Fahrverlauf so beeinflusst werden konnte, dass er schließlich mit der hinteren Heckseite gegen den Baum geriet.

Dass am Unfallort keine Spuren des Wildschweins vorhanden waren, ist nicht unstreitig, sondern lediglich, dass solche von den Polizeibeamten trotz Suchens nicht gefunden wurden. Das aber spricht bei den nächtlichen Sichtverhältnissen keineswegs zwingend dafür, dass Trittspuren nicht doch vorhanden waren. Blutspuren müssen am Unfallort nicht vorhanden gewesen sein.

Unzutreffend ist, dass angeblich vom Sachverständigen untersuchte Borsten (Anl. B 4) sämtlich keine Wurzeln gehabt hätten. Tatsächlich hat der Sachverständige lediglich ein einziges Haar untersucht und festgestellt, dass es nicht abgeschnitten, sondern abgerissen war. Von entscheidender Bedeutung sind insoweit die Fotos 4 und 5 der von der Polizei erstellten Fotodokumentation, die eindeutig die Spuren eines kollidierten Wildes mit zahlreichen abgerissenen und eingeklemmten und anhaftenden Haaren zeigen. Dass es sich dabei um ein Wildschwein gehandelt hat, ist durch die Untersuchung des einen Haares erwiesen. Diese Fotos führen die These der Beklagten, der Kläger müsse die Haare eines toten Wildschweins dort angebracht haben, ad absurdum. Auch dass der Kläger sozusagen vorsorglich einen Satz abgerissener Wildschweinhaare mit sich geführt haben soll, um sich ihrer im Falle eines derartigen Schadensfalles zu bedienen, mutet eher grotesk an. Die These, dass ein Wildschwein bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert sein könnte, ist reine Spekulation.

Dass die eine untersuchte Borste oberhalb der Wurzel abgerissen war, erweist nicht, dass sie nicht von einem lebenden Tier stammen konnte. Zum einen kann angesichts der vorliegenden Fotos und der aufgetretenen Kräfte durchaus das Haar ohne Wurzel abgerissen sein, zum anderen können andere der zahlreichen abgerissenen Haare durchaus mit Wurzeln ausgerissen gewesen sein.

Die Berufung ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis entspricht §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

Wapenhensch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105784

OLGR-BHS 2003, 106

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