Leitsatz (amtlich)

1. Bestehen zwei getrennte Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma (hier: Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten nebeneinander in der Weise, dass ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen im Bundesgebiet (NORD und SÜD) betrieben und beworben werden, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass das Unternehmen SÜD bei einer Sponsoring-Aktion (Magazin-Sonderheftbeilage) für den Wirtschaftsraum NORD seine Firmenbezeichnung mit einem klarstellenden Hinweis verwendet, der die durch die Werbeausdehnung in das "fremde" Gebiet gesteigerte Verwechslungsgefahr hinreichend kompensiert.

2. Der klarstellende Hinweis muss demgemäß hinreichend deutlich sein. Er ist unzureichend, wenn er im Layout von der Firmenbezeichnung durch einen Strich getrennt, sehr klein und mit wenig Farbkontrast gedruckt ist.

3. Auch nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung ergibt sich nichts anderes, weil der Blickfang (die Firmenangabe) einen vermeintlich eindeutigen Aussageinhalt hat (Werbung in NORD, also Unternehmen in NORD), so dass der aufklärende Hinweis am Blickfang nicht teilnimmt.

 

Normenkette

MarkenG § 15; UWG § 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 315 O 250/06)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16.5.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

A. Die Parteien betreiben - jeweils unter der Firma "Peek & Cloppenburg KG" - den Einzelhandel mit Textilien und stehen miteinander im Wettbewerb. Sie führen ihre Bekleidungshäuser in bestimmten, noch zu erläuternden Wirtschaftsräumen der Bundesrepublik Deutschland jeweils getrennt, so dass in den sog. Wirtschaftsräumen NORD nur die Antragstellerin und in den Wirtschaftsräumen SÜD nur die Antragsgegnerin unter "Peek & Cloppenburg" ihre Bekleidungshäuser unterhalten.

Die Antragstellerin beanstandet einen Sponsoring-Hinweis der Antragsgegnerin auf dem Titelblatt eines Magazin-Sonderhefts in dem Verbreitungsgebiet der Wirtschaftsräume NORD als Verletzung ihrer - der Antragstellerin - Firmen- und Namensrechte sowie als wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin deswegen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung der Parteien vom 6.4.1990, waren sich diese darin einig, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" in den aufgeteilten Wirtschaftsräumen stets nur durch eine Seite unterhalten zu lassen; demgemäß wurden von der Antragstellerin die Wirtschaftsräume NORD "belegt":

Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz); sowie von der Antragsgegnerin folgende Wirtschaftsräume SÜD:

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen.

Die Parteien haben ihre Werbekampagnen herkömmlich und ganz überwiegend immer unabhängig und getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durchgeführt. Es hat aber auch ein Zusammenarbeiten gegeben; für einen Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung in überregionalen Magazinen und Zeitschriften.

Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Antragsgegnerin ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar mit einer Reichweite auch in die von der Antragstellerin "belegten" Wirtschaftsräume NORD hinein. Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001-2002 bzw. 2004 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. das Senatsurteil vom 4.8.2005, OLG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1; vgl. das weitere Senatsurteil vom 4.8.2005, OLG Hamburg 3 U 142/04).

Das vorliegende Verfügungsverfahren betrifft die Werbung der Antragsgegnerin auf der Titelseite des Magazin-Sonderhefts "Style-Guide von InStyle" (Anlage ASt 3), das seinerseits dem Magazin "InStyle", Heft März 2006 beilag (Anlage ASt 4), und zwar soweit die Verbreitung in den Wirtschaftsräumen NORD erfolgt:

Die Titelseite des Sonderhefts "Style-Guide von InStyle" (Anlage ASt 3 - deren Farb-Kopie ist die Verbotsanlage der Beschlussverfügung) zeigt den Hollywood-Star Jennifer Lopez am Strand, dessen hellbrauner Sand nahezu einfarbig den Hintergrund der unteren Seitenhälfte bildet. Am unteren Heftrand steht auf dem hellbraunen Hintergrund in gebrochen-weißer Schrift folgender Sponsoring-Hinweis:

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Düsseldorf

Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Werbung der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Standorte Sie der letzten Seite dieser Beila...

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