Leitsatz (amtlich)

1. Bestehen zwei Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma und Rechtsform (hier: KG in Firma Peek & Cloppenburg bzw. Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten dergestalt nebeneinander im Bundesgebiet, dass sie ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen (Nord und Süd) betreiben, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass die Aufnahme einer Anzeigenwerbung durch das Unternehmen Süd im Wirtschaftsraum Nord nicht ohne einen klarstellenden Hinweis auf der "ersten" Seite der Werbeanzeige erfolgt.

2. Die Ausgabe einer Kundenkarte durch das Unternehmen Süd an Kunden in Nord stört die Gleichgewichtslage nicht, wenn auf der Karten-Vorderseite nur der auf "Peek & Cloppenburg" verkürzte Firmenname, aber auf der Rückseite die vollständige Firma nebst Firmensitz Düsseldorf steht, soweit die Kunden wissen, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Auch das bloße Versenden von Werbeschreiben durch das Unternehmen Süd mit einer solchen Kennzeichnung an Kundenkarteninhaber im Bereich Nord stört die Gleichgewichtslage ebenfalls nicht.

 

Normenkette

MarkenG §§ 15, 19

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.11.2003; Aktenzeichen 315 O 577/02)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28.11.2003 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in Zeitschriften Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite mit "Peek & Cloppenburg KG" in Alleinstellung - und zwar auch mit dem Zusatz "Düsseldorf" - gekennzeichnet sind und in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalts, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft seit dem 14.2.2001 zu erteilen über den Umfang der gem. Ziff. I. geschalteten Anzeigen oder Beilagen durch Bekanntgabe der Zeitschriften, in denen diese Anzeigen oder Beilagen erschienen sind, der Zeitpunkte, zu denen diese Anzeigen oder Beilagen erschienen sind, der Auflagenhöhe der jeweiligen Zeitschriften, deren Verbreitungsgebietes und der Umsätze, die aufgrund der jeweiligen Werbung erzielt worden sind, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar hinsichtlich der Handlungen gem. Ziff. I. seit dem 14.2.2001.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 385.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf insgesamt 600.000 EUR festgesetzt, davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 400.000 EUR und auf die der Beklagten 200.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Parteien betreiben in zahlreichen Bekleidungshäusern den Einzelhandel mit Textilien und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin firmiert unter "KG in Firma Peek & Cloppenburg", die Beklagte unter "Peek & Cloppenburg KG". Die Parteien führen ihre Bekleidungshäuser jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen der Bundesrepublik Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der Parteien unter "Peek & Cloppenburg" Bekleidungshäuser unterhält.

Die Klägerin beanstandet bestimmte Werbemaßnahmen der Beklagten (das Schalten bundesweiter Anzeigen, das Ausgeben von Kundenkarten und das Versenden von Werbe-Rundschreiben an Kunden) jeweils unter bestimmten Modalitäten als Verletzung ihrer - der Klägerin - Firmen- und Namensrechte sowie als wettbewerbswidrig, und zwar mit dem Argument, dem Verkehr bliebe jedenfalls zunächst verborgen, dass es nicht Werbemaßnahmen von ihr - der Klägerin - seien, sondern solche der Beklagten und die dadurch eintretenden Irrtümer bzw. Irritationen der Kunden gereicht...

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