Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 27.11.2015; Aktenzeichen 331 O 309/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.09.2017; Aktenzeichen VI ZR 530/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.11.2015, Az. 331 O 309/11, unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 12.824,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 26.07.2011 zuzahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer 1,8 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von EUR 489.104,79 abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen zzgl. Umsatzsteuer und Pauschale freizustellen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2006 auf der Kreuzung Finkenwerder Straße/AS Waltershof entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
  4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 61 % und die Beklagten 39 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 15 % und die Beklagten 85 % zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 a. und Ziffer 2. vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, der selbständiger Zahnarzt ist, macht gegenüber den Beklagten Schmerzensgeld –, Schadensersatz und Feststellungsansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.10.2006 gegen 7.00 Uhr auf der Kreuzung F. Straße/AS W. ereignet hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte zu 3) hat an den Kläger vorgerichtlich insgesamt EUR 2.000,00 gezahlt, die der Kläger auf den Schmerzensgeldanspruch verrechnet hat. Der Kläger begehrt ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 8.000,00 sowie EUR 6.033,08 Verdienstausfall für sieben Fehltage nach dem Unfall. Außerdem macht er einen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2011 in Höhe von EUR 85.500,00 geltend. Er begehrt ferner die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis sowie die Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 16.033,08 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 26.07.2011 zu zahlen. Dabei hat es dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 sowie einen Verdienstausfall für sieben Fehltage gemäß den Berechnungen des Klägers in Höhe von EUR 6.033,08 zugesprochen. Außerdem hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer 1,8 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von EUR 26.033,08 abzüglich etwaig geleisteter Zahlungen zzgl. Mehrwertsteuer und Pauschale freizustellen, sowie festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden, dies aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2006 auf der Kreuzung F. Straße/AS W. entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten und der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das Urteil des Landgerichts (GA Bl. 235 ff.).

Gegen dieses Urteil, das ihm am 14.12.2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem am 14.01.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese (nach Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 15.03.2016) mit einem am 10.03.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 11.12.2015 zugestellte Urteil mit einem am 08.01.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt diese begründet.

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts, soweit seine materiellen Schadensersatzansprüche für den Zeitraum ab dem 01.11.2006 abgewiesen wurden. Das Landgericht habe zu keinem Zeitpunkt einen mit Blick auf den geltend gemachten Verdienstausfallschaden sachgemäßen richterlichen Hinweis gemäß §§ 139 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO erteilt und ihn zur Ergänzung seines Tatsachenvortrages aufgefordert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2015 habe das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger ein entsprechender Einkommensverlust von elf Arbeitstagen entstehen würde, der entsprechend den Umsätzen des Klägers auszugleichen wäre. Daraus sei nicht zu erkennen gewesen, dass das Landgericht dem Kläger nicht einmal den Umsatzverlust von 11 Arbeitstagen pro Jahr zuerkennen würde.

Das Landgericht überspanne die an die Ermittlung eines Verdienstausfallschaden bei Selbständigen bzw. Freiberuflern zu stellenden Anforderungen an den Klagevortrag und die vorzulegenden Beweise. Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzun...

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