Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.09.2017; Aktenzeichen VI ZR 530/16)

OLG Hamburg (Urteil vom 17.10.2016; Aktenzeichen 14 U 3/16)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.033,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer 1,8 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 26.033,00 EUR abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen zzgl. Mehrwertsteuer und Pauschale freizuhalten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere materielle Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2006 auf der Kreuzung F. Straße/AS W. entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 98 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 2 % zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger Zahnarzt. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23.10.2006 gegen 7.00 Uhr auf der Kreuzung F. Straße/AS W. in Hamburg ereignet hat. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeuges, eines Sattelzuges mit Auflieger, dessen Halter die Beklagte zu 2) ist und das bei der Beklagten zu 3) am Unfalltag Haftpflicht versichert war.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte zu 3) hat außergerichtlich insgesamt 2.000,00 EUR gezahlt. Der Kläger hat diesen Betrag auf seinen Schmerzensgeldanspruch verrechnet.

Mit der Klage begehrt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,00 EUR sowie 6.033,08 EUR Verdienstausfall für 7 Fehltage. Außerdem begehrt der Kläger Verdienstausfall für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2011 in Höhe von insgesamt 85.500,00 EUR und die Feststellung der Ersatzpflicht materiell und immateriell für die Zukunft und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall folgende Verletzungen erlitten:

  1. eine Halswirbelsäulendistorsion mit wochenlangen Kopfschmerzen und Ohrensausen, wie Bl. 5 d.A.;
  2. eine Schürfwunde und ein Hämatom in der Stirnmitte;
  3. eine Thoraxprellung;
  4. eine Meniskusläsion am linken Knie und ein Hämatom im Bereich des Kniegelenks links;
  5. eine Distorsion des linken Handgelenks mit einer massiven Schwellung und vollständigen Aufhebung der Beweglichkeit über mehrere Wochen.

Der Kläger sei eine Woche lang vollständig arbeitsunfähig und danach habe er seine Berufstätigkeit über mehrere Wochen nur höchst eingeschränkt unter starken Schmerzen durchführen können. Eine mehrwöchige physlotherapeutische Behandlung sei notwendig geworden. Lediglich die Verletzungen zu 1.–3. seien folgenlos ausgeheilt. Die Knie- und Handgelenksbeschwerden bestünden nach wie vor. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, unfallbedingt sportliche Tätigkeiten wie z.B. Skifahren auszuüben. Die Verletzung des linken Handgelenks sei ebenfalls nicht ausgeheilt und führe vorrangig bei Belastungen, phasenweise aber auch in Ruhezuständen, zu erheblichen Schmerzen und Schwellungen der linken Hand. Der Kläger sei in der Ausübung seiner zahnärztlichen Tätigkeit zunehmend beeinträchtigt. Seit Sommer 2011 verspüre der Kläger zunehmend Missempfindungen in den Fingerkuppen der linken Hand, die auf die persistierende Schwellung im Handgelenksbereich zurückzuführen sei.

Im Zeitraum vom 26.10.2006 bis zum 05.11.2006 sei der Kläger vollständig arbeitsunfähig gewesen und habe sämtliche Termine der Zahnarztpraxis absagen müssen. Dadurch sei ein Verdienstausfall netto von insgesamt 6.033,08 EUR entstanden. Auch nach Wiederaufnahme seiner zahnärztlichen Tätigkeit sei es ihm unfallbedingt nicht möglich gewesen, die Praxis in gleichem Umfange aufrechtzuerhalten, wie er dies vor dem Unfall getan habe. Er habe Patienten z.B. an Kieferchirurgen weiterüberweisen müssen. Infolge der unfallbedingten geringeren Belastbarkeit des Klägers sei eine erhebliche Reduzierung des Umsatzes in der Größenordnung von knapp 60.000,00 EUR per anno eingetreten. Daraus errechne sich ein monatlicher Einkommensverlust von 1.425,00 EUR netto. Für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2011 sei mithin ein Betrag von 85.500,00 EUR Einkommensverlust entstanden. Der Kläger beabsichtige, bis zum 67. Lebensjahr seine Berufstätigkeit auszuüben und begehrt entsprechend die Feststellung von weiteren materiellen und immateriellen Schäden.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner

  1. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 26.07.2011, abzüglich bereits geleisteter 2.000,00 EUR, zu zahlen;
  2. 91.533,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem...

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