Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 304 O 94/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.2007; Aktenzeichen XI ZR 322/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 4, vom 13.11.2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118.335,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 13.6.2001 sowie weitere 4.477,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz/Basiszinssatz für das Jahr seit dem 21.2.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung zweier Darlehen, die sie ihm 1992 für den Erwerb des Appartements Nr. 42 im Boardinghouse Steinenbronn gewährt hatte.

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie rügt, dass die Entscheidung des LG auf Rechtsverletzungen beruhe, insbesondere dass das LG § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in der bis zum 30.9.2000 gültigen Fassung trotz der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für anwendbar gehalten habe. Im Einzelnen wird auf das Berufungsvorbringen der Klägerin Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 13.11.2002 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 114.844,33 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 21.2.1998 zu bezahlen;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 118.335,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 13.6.2001 sowie weitere 4.477,34 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz/Basiszinssatz p.a. seit 21.2.1998 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist mit dem gemäß Schriftsatz vom 12.3.2003 gestellten Hilfsantrag auch begründet.

Die Klägerin kann zwar nicht die Rückzahlung der Darlehen aus § 607 BGB a.F. verlangen, wohl aber Rückabwicklung gem. § 3 HWiG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung.

1. Der Beklagte hat mit seiner Erklärung im Schriftsatz vom 12.6.2001 die Darlehensverträge wirksam widerrufen. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, lag ein Haustürgeschäft vor, das sich die Klägerin entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss. Beides nimmt die Klägerin mit ihrer Berufung auch hin. Mit Recht hat das LG ferner die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung für nicht wirksam erachtet, da sie mit dem Hinweis, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer ein empfangenes Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahle, die Belehrung entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. mit einer anderen Erklärung versehen habe (so inzwischen auch BGH, ZIP 2003, 23, 25). Dass bei Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung durch den Beklagten die Darlehensvaluta noch nicht ausgezahlt waren, ändert entgegen der Auffassung der Klägerin hieran nichts, da es auf eine typisierende Betrachtung ankommt (vgl. auch OLG Karlsruhe ZIP 2003, 109, 111 f.). Mangels ordnungsgemäßer Belehrung war somit das Widerrufsrecht des Beklagten gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 a.F. noch nicht erloschen, als er seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schriftsatz vom 12.6.2001 widerrufen hat. Die Darlehensverträge sind deshalb nicht wirksam zustande gekommen (§ 1 Abs. 1 HWG a.F.), so dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 607 BGB a.F. ausscheidet.

2. Dem hiernach grundsätzlich bestehenden Anspruch der Klägerin aus § 3 HWiG a.F. kann der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluss entgegensetzen.

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