Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 523/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.05.2018; Aktenzeichen VI ZR 56/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Hamburg vom 8.5.2015, Az. 324 O 523/14, in Ziffer 2. abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 1.521,35 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 745,40 seit dem 19.9.2013 und aus EUR 775,95 seit dem 17.6.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.

4. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu Ziffern 1. (Zahlung) und 3. (Kosten) vorläufig vollstreckbar, das angegriffene Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. (Unterlassung) vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt für beide Seiten hinsichtlich des Ausspruches zu Ziffer 1. des angegriffenen Urteils (Unterlassung) EUR 50.000,-. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung und des Kostenausspruchs in diesem Urteil beträgt die Sicherheitsleistung 120% der vollstreckbaren Beträge. Die von der Gegenseite dagegen zu erbringende Sicherheit ist in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen

und beschließt:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 60.000,- festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen von Presseberichterstattungen auf Unterlassung und Schadensersatz (Abmahnkosten) in Anspruch.

Der Kläger ist der Ehemann von P., die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschriften "...." und "die ....". Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei Berichterstattungen der Beklagten in diesen Zeitschriften.

In der Zeitschrift "...." Nr. ... vom 12.7.2013 veröffentlichte die Beklagte auf Seite 4 unter der Überschrift "Nach dem Honeymoon! Shopping in der Stadt der Liebe" eine Textberichterstattung zusammen mit einem Foto, das den Kläger mit seiner Ehefrau beim Einkaufen in Paris zeigt. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers mahnten die Beklagte wegen des Textes und der Bildnisveröffentlichung unter dem 11.9.2013 (Anl K 4) ab, worauf die Beklagte unter dem 13.9.2013 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab (Anl K 5), jedoch eine Erstattung der Kosten dieser Abmahnung ablehnte (Anl K 6). Unter anderem die Erstattung dieser Kosten macht der Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 2. geltend.

In der Zeitschrift "...." Nr. 13 vom 4.6.2014 veröffentlichte die Beklagte auf Seite 7 unter der Überschrift "..... Eine (fast) ganz normale Familie" eine Berichterstattung, in der ein Text in ein großformatiges Foto eingeblendet ist, das den Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Baby .... zeigt. Wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung wird auf Anlage K 7 Bezug genommen. Auf die Abmahnung des Klägers vom 5.6.2014 (Anl K 8) lehnte die Beklagte unter dem 10.6.2014 die Abgabe der geforderten Erklärung ab (Anl K 9). Der Kläger erwirkte daraufhin unter dem 25.6.2014 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 324 O 393/14 (Anl K 10), mit der der Beklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, das auch hier streitgegenständliche Foto und den dazugehörigen Text zu veröffentlichen etc. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger wegen dieser Veröffentlichung einen Unterlassungsanspruch geltend und verlangt anteilige Erstattung der Kosten der hierauf bezogenen Abmahnung.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, das in "...." Nr. 13/2014 abgedruckte Foto betreffe seine Privatsphäre; ein zeitgeschichtliches Ereignis werde mit dem Foto für sich genommen nicht dokumentiert. Auch die zugehörige Wortberichterstattung sei unzulässig; sie habe keinerlei zeitgeschichtliche Relevanz. Wegen dieser Berichterstattung und wegen der Berichterstattung in "...." Nr. 29/2013 stehe ihm ein Erstattungsanspruch bezüglich der angefallenen Rechtsanwaltskosten zu; auch diese Berichterstattung verletze sein Bildnisrecht und seine Privatsphäre.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) das nachfolgend wiedergegebene Foto zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen,

((Abbildung))

b) zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen,

"Sie tragen bequeme, sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: .... (31) und ihr Ehemann .... (39) genießen den Familiena...

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