Leitsatz (amtlich)

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1-2; BGB § 823 Abs. 1-2, § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG §§ 22-23

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 10.01.2017; Aktenzeichen 7 U 123/14 und 7 U 46/15)

LG Hamburg (Urteil vom 08.05.2015; Aktenzeichen 324 O 523/14)

 

Tenor

I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 10.1.2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des LG Hamburg vom 8.5.2015 teilweise (Ziff. 1. b und 2.) wie folgt abgeändert:

Ziff. 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziff. 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 EUR seit dem 19.9.2013 und aus 678,45 EUR seit dem 17.6.2014 zu zahlen.

II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.

Rz. 2

Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4.6.2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es:

"Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[...] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."

Rz. 3

Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet:

"Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[...] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."

Rz. 4

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das OLG zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

A.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehalten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte Papparazzo-Aufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.

Rz. 6

Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

Rz. 7

Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

Rz. 8

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.

Rz. 9

1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rz. 9 ff.; vgl. hiernach etwa BGH, Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rz. 9; v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rz. 23 f.; vom 27.9.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rz. 5; v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 10; jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rz. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rz. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 10; v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rz. 5; jeweils m.w.N.).

Rz. 10

2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insb. nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.

Rz. 11

a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 12; v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rz. 7).

Rz. 12

Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH vom 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 13; v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rz. 11; BVerfG NJW 2017, 1376 Rz. 15; jeweils m.w.N.).

Rz. 13

Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 14; v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rz. 15; BVerfG NJW 2017, 1376 Rz. 11).

Rz. 14

b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 15; v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rz. 7; jeweils m.w.N.). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH vom 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 15; v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rz. 14).

Rz. 15

c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH vom 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 16; v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rz. 8).

Rz. 16

aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insb. unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rz. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 17; vom 27.9.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rz. 8; jeweils m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 17; v. 6.3.2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rz. 20).

Rz. 17

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rz. 54 [Wort]).

Rz. 18

bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 18; v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rz. 8; v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rz. 17; BVerfG NJW 2017, 1376 Rz. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insb. einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG NJW 2017, 1376 Rz. 17; BVerfGE 120, 180, 207). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 28; v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rz. 17; v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rz. 24; v. 19.6.2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rz. 26; BVerfGE 120, 180, 207).

Rz. 19

cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).

Rz. 20

d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.

Rz. 21

aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem gesellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.

Rz. 22

bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.

Rz. 23

Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rz. 19; v. 24.6.2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rz. 17) lässt sich daher nicht begründen.

Rz. 24

Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:

Rz. 25

(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger, der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.

Rz. 26

(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (BGH, Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rz. 18 m.w.N.). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insb. nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

Rz. 27

Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.

Rz. 28

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rz. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rz. 52).

Rz. 29

Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rz. 10 m.w.N.). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st.Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rz. 22; v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rz. 15; vom 15.9.2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rz. 20; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rz. 22; jeweils m.w.N.). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rz. 10 f. m.w.N.).

Rz. 30

Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rz. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rz. 12; vgl. BVerfG NJW 2006, 2835 Rz. 13).

Rz. 31

2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.

Rz. 32

a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.

Rz. 33

b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.

Rz. 34

Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH, Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rz. 28 m.w.N.).

Rz. 35

Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in bequemer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG NJW 2012, 756 Rz. 25) geringfügig tangiert ist.

Rz. 36

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt, dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.

Rz. 37

c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen, also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltagssituation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt, sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

Rz. 38

Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 EUR für die Bildberichterstattung und 10.000 EUR für die Textberichterstattung - auf 678,45 EUR nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 EUR beläuft.

C.

Rz. 39

Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 EUR).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11863869

FamRZ 2018, 1548

NJW-RR 2018, 1063

GRUR 2018, 7

GRUR 2018, 964

AfP 2018, 410

JZ 2018, 616

MDR 2018, 1243

VersR 2018, 1136

ZUM-RD 2018, 537

FamRB 2018, 463

GRUR-Prax 2018, 445

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