Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 02.08.2000; Aktenzeichen 353 F 84/003)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 2. August 2000 abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Hamburger Notars Dr. A. V. vom 22. Juli 1999 – Urkunden-Nr. 2006/99 – wird hinsichtlich der Verpflichtung aus Ziffer III 3 für unzulässig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) je 1/8 und die Beklagten zu 3) bis 5) je ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 8. April 1994 mit Frau K. G.verheiratet. Seit Anfang 1999 lebten sie voneinander getrennt. Der Kläger wollte sich scheiden lassen. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt L., und Frau K. G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H., verhandelten über einen Auseinandersetzungsvertrag. Die Eheleute waren Miteigentümer des Grundstücks K. F. W. … im Verhältnis 2/3 der Kläger und 1/3 Frau G. Als Trennungsunterhalt zahlte der Kläger monatlich 2.500,00 DM. Am 22. Juli 1999 schlossen die Eheleute G. vor dem hamburgischen Notar Dr. A. V. zur Urkunden-Nr. 2006/99 zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Darin überträgt die Ehefrau ihren 1/3-Anteil an dem Grundstück K. F. W. … auf den Ehemann, der hierfür bis spätestens zum 25. August 1999 einen Betrag von DM 350.000,00 zu zahlen hatte. Unter Ziffer III haben die Eheleute zunächst den am 7. April 1994 vor dem Notar Dr. U. N. zur Urkundenrolle-Nr. 1057/1994 geschlossenen Ehevertrag bestätigt. Darin haben sie Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die in diesem Vertrag in Ziffer II 4 vorgesehenen Ausgleichszahlungen von jährlich DM 12.000,00 sollten allerdings durch die nachstehende Regelung zu III 2 f. des Vertrages vom 22. Juli 1999 abgegolten sein. Unter Ziffer III 2 verpflichtete sich der Ehemann, innerhalb von 10 Tagen ab Beurkundung des Vertrages zur Sicherstellung des Trennungsunterhaltes einen Betrag von DM 30.000,00 zu leisten sowie weitere DM 10.000,00 als Beteiligung an den zu erwartenden Anwaltskosten der Ehefrau Kerstin G. Einen weiteren Betrag von DM 10.000,00 hatte der Ehemann bereits im Mai 1999 geleistet. Die folgenden Bestimmungen lauten wörtlich:

”3. Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich weiter, an die Erschienene zu 2) (Ehefrau) 4 Jahresraten von jeweils DM 25.000,00 Unterhalt in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 (zahlbar jeweils bis zum 15.03. des Jahres) zu leisten. Eine Verzinsung soll nicht erfolgen. Die Zahlungen erfolgen auf das vorgenannte Konto bei der Haspa.

Wegen dieser Zahlungsverpflichtung von DM 100.000,00 unterwirft sich Herr T. G. hiermit gegenüber Frau K. G. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird angewiesen, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

4. Mit der vorstehenden Unterhaltsregelung sollen sämtliche Unterhaltsansprüche der Ehefrau, Erschienene zu 2), seien sie für die Zeit des Getrenntlebens oder nachehelichen Unterhalt, erfüllt werden und ein darüber hinausgehender Anspruch auf jeglichen Vorsorgeunterhalt, außergewöhnlicher Sonderbedarf besteht nicht mehr. Die Erschienene zu 2) verzichtet ausdrücklich auf weitergehende Unterhaltsansprüche einschließlich des Falles der Not.

Auch der Erschienene zu 1) verzichtet ab rechtskräftiger Scheidung der Ehe auf jegliche Unterhaltsansprüche. Die Erschienenen nehmen die Verzichtserklärungen jeweils an.

5. Die Erschienenen verpflichten sich hiermit für die Jahre 1998 und 1999 noch eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung abzugeben. …

6. Die Erschienene zu 2), Ehefrau, verpflichtet sich, am begrenzten Realsplittingverfahren gem. § 10 Abs. 1 EStG ab dem Jahre 2000 mitzuwirken und wird auf erste Anforderung die Anlage U zur Einkommenserklärung unterzeichnen.

Der Erschienene zu 1), Ehemann, verpflichtet sich hiermit, alle Nachteile, die der Erschienenen zu 2) durch ihre Mitwirkung am begrenzten Realsplittingverfahren entstehen, zu übernehmen und sie insbesondere von Steuernachforderungen freizuhalten.

7. (Hausrat)

8. (Generalquittung bezüglich gegenseitiger Ansprüche)

IV. Erbverzicht

V. 1) Kostenregelung für die Urkunde

2) Kosten eines etwaigen Scheidungsverfahrens

3) „Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so soll die Gültigkeit dieses Vertrages hierdurch nicht berührt werden. Zweifelhafte Bestimmungen sind so auszulegen oder nötigenfalls zu ändern, daß möglichst der Bestand des Vertrages gewahrt bleibt. Beide Erschienenen verpflichten sich zur Mitwirkung an solchen Änderungen, damit das von ihnen Gewollte im Grundsatz erhalten bleibt. …”

Nach der notariellen Beurkundung ...

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