Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungszahlung für nachehelichen Unterhalt bei Wiederheirat des Berechtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Wegfall des noch nicht fälligen Teils einer Abfindungszahlung für nachehelichen Unterhalt bei Wiederverheiratung des Berechtigten (gegen OLG Hamburg v. 9.3.2001 - 12 UF 117/00, FamRZ 2002, 234).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1586

 

Verfahrensgang

AG Weilburg (Urteil vom 29.06.2004; Aktenzeichen 20 F 79/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen XII ZR 73/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Weilburg vom 29.6.2004 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hat das FamG die Zwangsvollstreckung aus einem von den Parteien am 11.11.2003 geschlossenen gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt. Bei diesem Vergleich handelte es sich um eine Abänderungsvereinbarung zu einem bereits am 7.1.2003 im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich, in dem neben der Regelung zum Nachehelichenunterhalt auch Vereinbarungen über andere Verfahrensgegenstände getroffen worden waren.

In diesem Ausgangsvergleich heißt es unter der Ziff. 6:

Zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin Abfindungsbeträge zu leisten i.H.v. 13.500 EUR für 2003, 13.500 EUR für 2004 und 3.000 EUR für 2005. Die Beträge sind fällig in 2003 mit monatlich 800 EUR am 1.2., 1.3. und 1.4., in Höhe des Restbetrages für 2003 am 1.5.2003, mit insgesamt 13.500 EUR für 2004 am 1.1.2004 und in Höhe der restlichen 3.000 EUR für 2005 am 1.1.2005. Durch Zahlung dieser Beträge ist der Gesamtanspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgegolten. Die Parteien erklären bereits jetzt den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not und Gesetzesänderung und nehmen den Verzicht gegenseitig an.

Der weitere Vergleich vom 11.11.2003 wurde in einem Rechtsstreit geschlossen, mit dem der Kläger die Abänderung des Ausgangsvergleichs mit der Begründung begehrt hatte, die Beklagte lebe mit einem neuen Partner zusammen. In dem Vergleichstext heißt es wie folgt:

Den zum nachehelichen Unterhalt geschlossenen Vergleich vom 7.1.2003 ändern wir insofern ab, als die Zahlungsverpflichtung des Klägers i.H.v. 3.000 EUR für das Jahr 2005 entfällt.

Für die für 2004 noch zu entrichtenden 13.500 EUR gilt die Fälligkeitsregelung, dass der Kläger per 1.1.2004 6.750 EUR und per 1.7.2004 6.750 EUR zu entrichten hat. Gerät er mit der Januar-Rate für mehr als zwei Wochen in Rückstand, ist der Gesamtbetrag für 2004 sofort fällig.

Die Beklagte hat sich am 20.12.2003 wieder verheiratet.

Das FamG hat dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung statt gegeben, der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt sei in Folge der Wiederverheiratung erloschen. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB der auch auf fällig werdende Ansprüche einer Kapitalabfindung anzuwenden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil verkenne, dass der Anspruch der Beklagten auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhe, der eine völlig neue Anspruchsgrundlage konstituiere. Die Entscheidung werde auch der Interessenlage der Parteien nicht gerecht. Die Beklagte habe sich deswegen auf eine Ratenzahlung eingelassen, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, den Unterhaltsabfindungsbetrag im Wege des begrenzten Realsplitting abzusetzen. Außerdem habe sie das Risiko auf sich genommen, beim Entstehen einer späteren Bedarfslage auf den festgelegten Betrag beschränkt zu sein. Der Kläger habe bereits bei der Ausgangsvereinbarung vom 7.1.2003 und auch bei der abändernden Vereinbarung vom 11.11.2003 gewusst, dass die Beklagte einen neuen Lebenspartner habe und - am 11.11.2003 - ein Kind von ihm erwartete.

Weiter bleibe in dem angefochtenen Urteil auch unberücksichtigt, dass der Vergleich vom 7.1.2003 Regelungen auch zum Trennungsunterhalt, zum Versorgungsausgleich und zu streitigen Ansprüchen auf Schmerzensgeld zum Gegenstand gehabt hätte. Eine Beschränkung des Inhalts dieses Vergleichs auf den Begriff des nachehelichen Unterhalts verkürze deswegen den Regelungsgegenstand der Parteivereinbarungen unzulässig.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, die Parteien hätten nicht eine Kapitalabfindung angestrebt, sondern gerade eine Unterhaltsregelung für den gesamten im Vergleichstext bezeichneten Zeitraum. Der Vergleich sei deswegen durchaus einer Abänderung zugänglich und keineswegs als unabänderlich anzusehen.

Wegen der ...

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