Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen 420 O 108/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.09.2009; Aktenzeichen VIII ZR 321/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 20 für Handelssachen, vom 30.1.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach den Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung auf Zahlung in Anspruch. Die zugrunde liegenden Forderungen leitet sie aus einer Vereinbarung mit der Firma R Automobile e. K., Marktstraße 29, 50968 Köln her.

Sie hatte mit dieser Firma am 24.11./9.12.2004 einen Vertrag über den Bezug von Schmierstoffen (Anlage K1) geschlossen, in dessen Rahmen sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung auf die vereinbarte fünfjährige Vertragslaufzeit einen Bonus gewährte, dessen Rückzahlung durch die Abnahme von 3.000l/kg Schmierstoffen p.a. erfolgen sollte. Die Klägerin verlangt mit der Klage 22.808,55 EUR (Anlage K 16) sowie 7.437,11 EUR aus einer Schmierstofflieferung aufgrund einer Bestellung durch die Automobile R GmbH gemäß Rechnung vom 21.7.2005. Über diese Forderung hatte die Klägerin unter dem 28.2.2006 gegen die Firma J. R. Auto- und Service GmbH ein Versäumnisurteil (LG Hamburg, 404 O 10/06) erlangt, dessen Kosten sie in Höhe des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Hamburg vom 16.3.2006 mit 1.279,60 EUR ebenfalls geltend macht.

Das Vermögen der Firma R Automobile wurde im ersten Quartal 2005 im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung von der Firma Autohaus R GmbH übernommen (Anlage K 5, K 20). Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.10.2005 wurde die Autohaus R GmbH in J. R. Auto- und Service GmbH umfirmiert. Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2005 wurde die Beklagte gegründet, deren Geschäftsführer Jörg R ist, der zugleich geschäftsführender Gesellschafter der J. R. Auto- und Service GmbH war. Alle Firmen führten ihren Geschäftsbetrieb unter der Anschrift Marktstraße 29, 50968 Köln, nutzten dieselbe Telefon- und Faxnummer und traten unter dem Internetportal www.autohaus-R.de mit den Marken Alfa Romeo, Suzuki und Rover auf. Geschäftsgegenstand war der An- und Verkauf sowie der Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen. Außerdem betrieb das Autohaus R GmbH bzw. J. R. Auto- und Service GmbH eine Autowerkstatt. Ende 2005 schloss die J. R. Auto- und Service GmbH zur Reduzierung ihrer Auslaufverbindlichkeiten Verträge mit der von Mitarbeitern neu gegründeten R Service GmbH, die anschließend vom Insolvenzverwalter den Bereich Serviceleistungen übernahm, und mit der Beklagten unter derselben Anschrift arbeitet. Ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters vom 17.11.2006 (Anlage K 20) konnten dadurch Belastungen aus den Miet-, Leasing- und Finanzierungsverträgen zu einem großen Teil übertragen werden. Ihren Geschäftsbetrieb stellte die J. R. Auto- und Service GmbH Ende des Jahres 2005 ein. Am 28.2.2006 erging gegen sie durch das LG Hamburg ein Versäumnisurteil in Höhe der Forderung aus der o.g. Nachbestellung seitens der früheren Fa. Automobile R GmbH zzgl. Kosten (Anlage K 3).

Die eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen gab die J. R. Auto- und Service GmbH am 8.3.2006 ab. Am 18.4.2006 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über ihr Vermögen angeordnet und am 31.8.2006 das Insolvenzverfahren (Anlage K6) eröffnet.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil des LG Hamburg vom 30.1.2008 verwiesen, durch das die Beklagte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB antragsgemäß auf Zahlung von 31.525,26 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Gegen das am 5.2.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.2.2008 Berufung eingelegt und diese mit dem am 5.5.2008 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Frist begründet.

Sie wendet sich vor allem gegen die Auffassung des LG, die Beklagte habe in wesentlichen Teilen das früher unter der Firma Autohaus R GmbH betriebene Handelsgeschäft erworben und meint, insbesondere habe kein Erwerbsgeschäft vorgelegen, der Geschäftsgegenstand sei mit Ausnahme des An- und Verkaufs von Fahrzeugen nicht derselbe. Die Fortführung des Namens R sei unschädlich, da der Familienname allein keine Haftung begründe und der Schriftzug anders als zuvor gestaltet sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg - Az 420 O 108/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, für die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB sei entscheidend auf die Firmenfortführung und die nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens abzustellen, nicht hingegen auf einen rechts...

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