Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen 320 O 16/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen IX ZR 195/06)

 

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter der B.M. GmbH & Co. KG aus §§ 130, 131, 143 InsO, 812 BGB in Anspruch.

Mit Beschluss vom 19.9.2001 wurde über das Vermögen der B.M. GmbH & Co. KG i.L. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage 12).

Mit Schriftsatz vom 23.6.2003 - eingegangen beim LG am 25.6.2003 - hatte der Kläger Prozesskostenhilfe für die seinerzeit beabsichtigte Klage beantragt. Der Antrag wurde der Beklagten nicht bekannt gegeben. Mit Beschluss des LG vom 27.4.2004 wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Hanseatischen OLG vom 14.2.2005 zurückgewiesen. Die Klage vom 3.11.2005 ging am 7.11.2005 bei Gericht ein. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 24.3.2006 hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Der Lauf der am 19.9.2003 endenden 2. Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei nicht durch die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages gehemmt worden, weil dieser der Beklagten nicht bekannt gegeben worden sei.

Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 27.3.2006 zugestellte Urteil am 25.4.2006 Berufung eingelegt, die er mit seinem am 23.5.2006 eingegangenem Schriftsatz vom 22.5.2006 begründet hat.

Der Kläger ist der Auffassung, seine Ansprüche seien nicht verjährt, da der Lauf der Verjährungsfrist durch seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 23.5.2003 gehemmt worden sei. Im Falle des "Vergessens" der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrages an den Schuldner müsse die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB dahin ausgelegt werden, dass die rechtzeitige Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages ausreiche, um die Hemmungswirkung eintreten zu lassen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 24.3.2006 verkündeten Urteils des LG Hamburgs, Az.: 320 O 16/03, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 55.087,46 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft - wie im Übrigen auch der Kläger - ihren Vortrag erster Instanz.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche sind verjährt. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.9.2001 beginnende 2jährige Verjährungsfrist (§ 146 InsO a.F.) war zum Zeitpunkt der Klageinreichung am 7.11.2005 verstrichen. Das LG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch den am 25.6.2003 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers gehemmt wurde, da dieser der Beklagten nicht bekannt gegeben worden ist.

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, im Fall der zu Unrecht unterlassenen Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrages müsse die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB dem Wortlaut entgegen dahin ausgelegt werden, dass die rechtzeitige Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages ausreiche. Denn die Bekanntgabe wurde nicht zu Unrecht unterlassen. Wie der Kläger selbst dargelegt hat, ist nach überwiegender Meinung eine Anhörung des Gegners u.a. dann entbehrlich, wenn Prozesskostenhilfe schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers von vornherein zu verweigern ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 118 Rz. 3; MünchKomm/ZPO-Wax, 2. Aufl., § 118 Rz. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 118 Rz. 29). Diese Voraussetzung lag hier vor, da es den am Gegenstand des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Auch die Argumentation des Klägers, im Falle der Abhängigkeit der Verjährungshemmung von dem "unberechenbaren" Handeln des Gerichts könnten die Gläubiger in Zweifelsfällen die vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten kaum nutzen, was zur Folge habe, dass die Interessen des Gläubigers in Prozesskoste...

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