Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsanspruch (aus Berufsunfähigkeitsversicherung) des Versicherungsnehmers nicht fällig bei Verweigerung der auf behandelnde Ärzte und Krankenkassen bezogenen Schweigepflichtsentbindungserklärung

 

Normenkette

BUZBB

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.09.2009; Aktenzeichen 332 O 418/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 10.9.2009 - 332 O 418/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Die Klägerin ist Beamtin im Justizvollzug. Sie beantragte im Jahr 2001 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Antrag wurde über den Agenten der Beklagten, Herrn M. L., gestellt. In dem Antragsbogen vom 31.7.2001 verneinte die Klägerin sämtliche dort gestellten Fragen nach gesundheitlichen Beschwerden oder ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren. Die Beklagte nahm den Antrag entsprechend dem Versicherungsschein vom 15.08. 2001, Nr ... mit Wirkung zum 1.8.2001 an. In den Vertrag einbezogen wurden die "Versicherungsbedingungen, Tarifbedingungen und Allgemeine Angaben über die geltende Steuerregelung für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" (...) gem. Anlage B 2a.

Die Klägerin wurde im Januar 2007 während eines Urlaubs in Ägypten Opfer eines Überfalls. In der Folgezeit wurde sie wegen Depressionen ärztlich behandelt. Im April 2007 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie seit dem 1.2.2007 arbeitsunfähig erkrankt sei und vorsorglich Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantrage (Anlage B 4). Die Beklagte verlangte von der Klägerin in der Folgezeit diverse Auskünfte und Abgabe einer Schweigepflichtsentbindungserklärung bezüglich der die Klägerin behandelnden Ärzte (vgl. Schreiben vom 27.04. 2007, Anlage B 5). Auf dem entsprechenden Formular der Beklagten kreuzte die Klägerin die zweite Variante an, die auszugsweise wie folgt lautet:

"Ich bin mit dieser pauschalen Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht einverstanden. Bitte fordern Sie für jedes ihrer Auskunftsersuchen eine einzelne Schweigepflichtsentbindung an. Mir ist bekannt, dass die Bearbeitung meines Antrags durch diese Vorgehensweise zwangsläufig länger dauert und die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von mir zu tragen sind".

Die Klägerin strich den letzten Halbsatz durch und fügte unten auf dem Formular die Namen von vier Ärzten an, darunter auch den des Psychologen Dr. G. Weiter übermittelte die Klägerin der Beklagten im Laufe der Zeit u.a. eine Bestätigung ihrer Krankenversicherung, in welcher diese ausführte, dass die Klägerin in der Zeit vom 1.1.1997 bis zum 1.8.2001 keine Rechnungen für psychotherapeutische Leistungen eingereicht habe (Anlage K 3, B 19), eine Bezügemitteilung vom 17.2.2007 (Anlage B 8), eine Bestätigung, dass sie seit 1997 durchgängig als Beamtin im allgemeinen Justizvollzugsdienst in der JVA Garmisch-Partenkirchen in Vollzeit Dienst leistet (Anlage B 12), ein Schreiben des Finanzamts Garmisch-Partenkirchen (Anlage B 22), einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (Anlage B 23), Ferner ging der Beklagten ein ärztlicher Bericht des Dr. G. vom 25.5.2007 (Anlage B 6) und des Dr. K. vom 4.12.2007 zu (Anlage B 20). In dem Bericht von Dr. G. (Anlage B 6) war auf die Frage "Haben frühere Erkrankungen Einfluss auf den jetzigen Zustand?" folgendes ausgeführt: "PTBS, begründet durch Traumata i.d. Kindheit/Adoleszenz (Suizid d. Vaters, sex. Gewalterfahrung".

In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Parteien darüber, ob die Klägerin noch weitere Unterlagen und Schweigepflichtsentbindungen zur Verfügung stellen müsste. Die Klägerin wandte sich in diesem Zusammenhang auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), vgl. Schreiben vom 28.8.2007, Anlage B 15.

Die Klägerin erteilte weiter von der Beklagten geforderte Schweigepflichtsentbindungen sowie weitere Auskünfte über Behandlungen in dem erfragten Zeitraum nicht und äußerte mit Schreiben vom 31.3.2008 (Anlage B 27) ggü. der Beklagten die Ansicht, ihrer Mitwirkungspflicht in vollem Umfange nachgekommen zu sein, so dass einer Bearbeitung ihres Antrages nichts mehr im Wege stehen könne. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.4.2008, und 17.07. 2008 (Anlagen B 30, B 31) u.a. mit, dass sie weiterhin nicht alle erbetenen Unterlagen von der Klägerin erhalten habe. Mit Schreiben vom 17.7.2008 teilte die Beklagte mit, die Prüfung einzustellen. Dies wiederholte sie mit Schreiben vom 19.9.2008 und 24.10.2008 ggü. den Prozes...

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