Entscheidungsstichwort (Thema)

Schweigepflichtentbindung in BB-BUZ wirksam

 

Leitsatz (amtlich)

§ 4 Nr. 2 BB-BUZ, wonach der Versicherer vom Versicherungsnehmer eine Ermächtigungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung verlangen kann, ist mit § 34 VVG vereinbar und hält auch einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 28.03.2001; Aktenzeichen 12 O 4091/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.10.2006; Aktenzeichen 1 BvR 2027/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.3.2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Letztere zu Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ 96) für die Zeit vom 1.8.1996 bis zum 1.8.2006 – genommen hat (vereinbarte Versicherungsleistungen bei mindestens 50 % Berufsunfähigkeit: Beitragsfreiheit und 6.000 DM jährliche Rente, „dynamisiert”, zuletzt 6.689,50 DM), begehrt entsprechend ihrem Anspruchsschreiben vom 14.7.1999 und ihrem Leistungsantrag vom 26.2./3.7.2000 von der Beklagten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsleistungen ab 1.7.1999. Sie ist früher Sonderschullehrerin im Beamtenverhältnis in Bayern gewesen und mit Wirkung vom 19.8.1999 in den Ruhestand versetzt worden, und zwar wegen Dienstunfähigkeit infolge ihres Leidens – seit Mitte 1997 – insb. an Neuroborreliose. Seit dem 1.6.1999 erhält die Klägerin vom Versicherer V. aus einer bei jenem abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „mit Beamtenklausel” vertragsgemäße Leistungen nach ihrem dortigen Leistungsantrag vom 23.7.1999, in welchem sie in einer „Schlusserklärung” „Alle Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, sowie Pflegeheime und Pflegepersonen, die mich bisher behandeln oder gepflegt haben und in Zukunft behandeln oder pflegen werden,” der V. ggü. von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte und außerdem „andere Versicherungsunternehmen, Versicherungsträger und Behörden” ermächtigt hatte, der V. die „erforderlichen Auskünfte” zu erteilen. Den Leistungsantragsvordruck, welchen die Beklagte der Klägerin auf deren Anspruchsschreiben vom 14.7.1999 am 19.7.1999 übersandt hatte, sandte die Klägerin der Beklagten trotz schließlicher Fristsetzung bis zum 25.1.2000 zunächst nicht zurück. Deshalb lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 1.3.2000 den Leistungsantrag der Klägerin vom 14./15.7.1999 wegen nicht nachgewiesener Berufsunfähigkeit ab. Am 3.7.2000 reichte die Klägerin schließlich den mehrseitigen „Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung” vom 26.2.2000 auf dem Vordruck der Beklagten bei dieser ein. Dabei strich sie allerdings wesentliche Teile der „Wichtigen Erklärungen” am Schluss des Vordrucks, nämlich die von ihr verlangte Ermächtigung der Beklagten, „von allen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde sowie von meiner Krankenkasse: … und von Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern, Behörden, derzeitigen und früheren Arbeitgebern sachdienliche Auskünfte einzuholen”. Außerdem gab sie die von ihr unter Hinweis auf § 4 BUZ 96 verlangte Schweigepflichtentbindungserklärung nicht ab. Stattdessen teilte sie auf diesem Antragsvordruck mit, sie sei gerne bereit, die Beklagte zu ermächtigen, bei den von dieser angegebenen Stellen Auskünfte einzuholen, soweit diese sachdienlich seien; sie bitte die Beklagte daher, ihr alle entsprechenden Auskunftsersuchen zuzuleiten, sie werde sie dann mit einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindungserklärung versehen jeweils weiterleiten. Im weiteren Schriftwechsel der Parteien bekräftigte die Beklagte ihre ablehnende Haltung.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie sei ab November 1998 zu mindestens 50 % berufsunfähig. Die Beklagte habe zu Unrecht Berufsunfähigkeitsversicherungsleistungen abgelehnt. Es sei rechtswidrig, von Versicherungsnehmern eine derart weitgehende Ermächtigungserklärung zu verlangen, wie sie auf dem von der Beklagten verwendeten Leistungsantragvordruck formuliert sei. Eine derart weitgehende, undifferenzierte Ermächtigungserklärung sei durch keinen Zweck gerechtfertigt. Sie sei nicht durch § 34 VVG gedeckt, weil sie weit über das Erforderliche hinausgehe. § 4 BUZ sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG nichtig. Auch werde ihr Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung” verletzt. Im Übrigen habe die Beklagte sich schon vor Erhalt ihres, der Klägerin, Leistungsantrages vom 3.7.2000 an behandelnde Ärzte gewandt, offenbar unter Benutzung einer Schweigepflichtentbindungserklärung, die sie, die Klägerin, im Zusammenhang ...

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