Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.10.2020; Aktenzeichen IX AR(VZ) 2/19)

 

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Aufhebung des Bescheids des Amtsgerichts Hamburg vom 18.7.2019 sowie Gewährung von Akteneinsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der ... & Co. KG, Az. ... IN .../19, hilfsweise auf Neubescheidung des Akteneinsichtsgesuchs, werden zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 12.4.2019 (Anl. A1) beantragte der Antragsteller die Gewährung von Akteneinsicht in die aus dem Entscheidungstenor ersichtliche Insolvenzakte. Zur Begründung führte er aus, dass er sich mit Beitrittserklärung vom 17.10.2006 in Höhe eines Nominalbetrages von 50.000 EUR zuzüglich 5 % Agio als Kommanditist an der vorläufig insolventen Gesellschaft beteiligt habe. Um seine Rechte im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 20.2.2018, II 272/16) zu wahren, benötige er die Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 25.4.2019 (Anl. A2) forderte das Insolvenzgericht den Antragsteller auf, sein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht darzulegen und glaubhaft zu machen. In seinen weiteren Schreiben vom 15.5.2019 und 10.7.2019 (Anl. A3, A5) führte der Antragsteller aus, dass auf Basis der erwähnten Entscheidung des BGH Kommanditisten ein Recht auf Akteneinsicht gemäß §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO zustehen könne. Kommanditisten seien befugt, sich zu informieren und im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft bzw. an den Insolvenzverwalter zu wenden. Die Einsichtnahme in die Insolvenzakten zum jetzigen Zeitpunkt sei notwendig, um sich mit genügend Vorlaufzeit mit den Mitgesellschaftern abstimmen zu können, auf Gesellschafterebene entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können und insbesondere auch dem vertretungsberechtigten Gesellschafter Weisungen erteilen zu können im Hinblick auf einen etwaigen Widerspruch gegen die Feststellung von Forderungen im Prüftermin des eröffneten Insolvenzverfahrens. Auskünfte und Informationen bei der aufgelösten bzw. in Auflösung befindlichen Gesellschaft einzuholen, sei nicht erfolgversprechend. Eine Informationsgewinnung auf diesem Wege sei im Verhältnis zur Akteneinsicht auch nicht vorrangig. Durch Einsichtnahme in die Insolvenzakte ließen sich Informationen zu Verfügungen über Massegegenstände sowie Zahlungen seitens anderer Kommanditisten erlangen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter erklärte sich mit der beantragten Akteneinsicht nicht einverstanden (Anl. A4).

Mit Bescheid vom 18.7.2019 (Anl. A5) wies das Insolvenzgericht das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers zurück, da der Antragsteller ein beachtliches rechtliches Interesse nicht dargelegt habe. Er habe insbesondere nicht vorgetragen, welche Maßnahmen er mit Mitgesellschaftern abstimmen und auf Gesellschafterebene ergreifen wolle. Kommanditisten hätten kein Weisungsrecht, so dass sich nicht erschließe, auf welche Weise den vertretungsberechtigten Gesellschaftern Weisungen erteilt werden sollten.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 8.8.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag gemäß § 23 EGGVG.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass sich das Insolvenzgericht mit seinen Ausführungen im Bescheid vom 18.7.2019 zu der Entscheidung des BGH vom 20.2.2018 in Widerspruch setze. Der BGH führe darin gerade aus, dass der Kommanditist sich vor dem Prüftermin die notwendigen Informationen beschaffen müsse, um auf einen Widerspruch gegen die Feststellung der Gläubigerforderungen hinzuwirken. Dazu sei die Kenntnis etwaiger Gläubiger und deren Forderungen erforderlich. Folge man dem Bescheid des Insolvenzgerichts, werde der Kommanditist im Ergebnis bezüglich seiner Informationsrechte vollkommen rechtlos gestellt.

Der Antragsteller beantragt,

1. den Bescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 18.7.2019, Az. ... N .../19 aufzuheben,

2. dem Antragsteller Akteneinsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der ... mbH & Co. KG, Az. ...IN .../19, zu gewähren,

hilfsweise,

3. das Amtsgericht Hamburg zu verpflichten, das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft ... mbH & Co. KG, Az. ... IN ../19 unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts neu zu bescheiden.

Der Antragsgegner weist darauf hin, dass er die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht mit Verfügung vom 26.8.2016 auf die Vorsitzenden der geschäftsplanmäßig zuständigen Abteilungen delegiert habe. Der ordentliche Vorsitzende der Abteilung ... habe zu dem Antrag des Antragstellers ergänzend Stellung genommen: Der Antragsteller habe bereits nicht dargelegt, ob und inwieweit er zu befürchten habe, dass der (noch zu bestellende) Insolve...

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