Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 13.06.1988; Aktenzeichen 71 O 492/87)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 13. Juni 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag der Antragsteller vom 20. Oktober 1987 als unzulässig abgelehnt wird.

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 100.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin betreibt in der Rechtsform der GmbH den Einzelhandel mit Lebensmitteln und anderen in Supermärkten vertriebenen Waren. Sie beschäftigt zwischen 2.000 und 2.500 Arbeitnehmer. Gemäß § 10 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages vom 22. April 1980 bestand der nach den Vorschriften des MitbestG paritätisch zusammengesetzte Aufsichtsrat aus zehn Vertretern der Gesellschafter und zehn Vertretern der Arbeitnehmer. Die Bestellung der Aufsichtsratmitglieder erfolgte nach § 10 Absatz 2 des Vertrages für fünf Amtsjahre; die Amtszeit sollte jeweils mit der Gesellschafterversammlung enden, die über die Entlastung über das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrates beschließt; das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, sollte dabei mitgerechnet werden. Nach § 2 Absatz 2 des Vertrages lief das Geschäftsjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

Am 25. April 1985, also im Geschäftsjahr 1984/85, wählte die Gesellschafterversammlung zehn Anteilseignervertreter zu Mitgliedern des Aufsichtsrates. Die zehn Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wurden im April 1986, also im Geschäftsjahr 1985/86, nach dem im Mitbestimmungsgesetz vorgesehenen Wahlverfahren gewählt.

In der Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 1987 wurde § 10 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages dahin geändert, daß der Aufsichtsrat nur noch aus 12 Mitgliedern, paritätisch zusammengesetzt aus sechs Vertretern der Gesellschafter und sechs Arbeitnehmervertretern, bestehen sollte. Die in § 10 Absatz 2 geregelte Amtszeit sollte nur noch drei Jahre betragen. Das Geschäftsjahr sollte nach dem ebenfalls geänderten § 2 Absatz 2 des Vertrages künftig das Kalenderjahr sein, wobei die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1987 als Rumpfgeschäftsjahr gelten sollte.

Die Vertragsänderungen sind am 17. August 1987 ins Handelsregister eingetragen und am 8. September 1987 sowie mit einer Berichtigung am 22. September 1987 im Bundesanzeiger (dem nach § 16 des geänderten Gesellschaftsvertrages für Bekanntmachungen vorgesehenen Gesellschaftsblatt) veröffentlicht worden.

Der Antragsteller zu 1) hat mit Antrag vom 20. Oktober 1987 das Verfahren betreffend die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 98, 99 AktG) eingeleitet. Der Antragsteller zu 2) ist dem Verfahren beigetreten. Bei beiden Antragstellern handelt es sich um von den Arbeitnehmern bestellte Aufsichtsratsmitglieder.

Eine Bekanntmachung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gemäß § 97 AktG war der Einleitung des Verfahrens nicht vorausgegangen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, daß mit der Verringerung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrates und der Verkürzung der Amtszeit gemäß den am 10. Juni 1987 beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages jedenfalls nicht in das Amt und die laufende Amtszeit der im April 1986 berufenen Arbeitnehmervertreter eingegriffen werden könne und die Vertragsänderungen daher insoweit unwirksam seien. Die Amtszeit der Arbeitnehmervertreter ende daher erst mit der Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das (mit dem Kalenderjahr übereinstimmende) Geschäftsjahr 1989 beschließe. Die Antragsteller meinen, daß hierüber im Verfahren nach den §§ 98, 99 AktG zu entscheiden sei.

Sie haben den Antrag gestellt,

festzustellen, daß der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin in seiner derzeitigen zwanzigköpfigen Zusammensetzung bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 1989 beschließt, im Amt bleibt.

Die Antragsgegnerin, die die Zurückweisung des Antrags beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, daß das eingeleitete Verfahren nur hinsichtlich der Verringerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, nicht aber hinsichtlich der Amtszeitverkürzung in Betracht kommen könne. Sie hält die Vertragsänderungen vom 10. Juni 1987 für wirksam. Danach ende die Amtszeit der Arbeitnehmervertreter mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1987 zu beschließen habe.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13. Juni 1988 den Antrag für zulässig, aber für unbegründet gehalten. Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 24. Juni 1988 zugestellten Beschluß am 7. Juli 1988 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag aus der ersten Instanz weiterverfolgen.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihre bisherigen Ausführungen. Die Antr...

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